V. Erwin Rommel und der „Widerstand“ - eine juristische Subsumtion


2. Auflage Stand 7. Mai 2024

Diese Ausarbeitung ist veröffentlicht in Newsletter Verteidigung (NV) Nr. 32 vom 15.8.2023 (Stand 20. Juli 2023) mit einem Vorwort von Chefredakteur Daniel Kromberg und illustrierenden Bildern

Aktuelle Neuerungen in Fettschrift

I. Einführung



Der von Hitler am 14. Oktober 1944 in den Tod genötigte Generalfeldmarschall Erwin Rommel ist noch heute Gegenstand von Kontroversen. Hervorzuheben ist der Streit um die Berechtigung der nach Rommel benannten Kasernen und Straßen, der 14 Jahre andauernde Streit um ein in Rommels schwäbischer Geburtsstadt Heidenheim an der Brenz errichtetes Denkmal mit einer vom Oberbürgermeister verantworteten Webseite zum „richtigen“ Erinnern an Rommel 1) sowie die Auseinandersetztung um die Traditionswürdigkeit Rommels für die Bundeswehr. 2)


Mit seiner Person befassen sich die Geschichtswissenschaft, Geschichte darstellende sowie biografische Beiträge, Filme, früher Verteidiger der „sauberen Wehrmacht“ und heute meinungsmächtige Vertreter der in Wahrheit nicht existierenden „demokratischen Erinnerungskultur“. Letztere bezeichnen Rommel als

„Kriegsverbrecher, Mittäter an diversen Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grund seiner herausgehobenen Funktion in der Wehrmacht, Nazitäter, Profiteur des Naziregimes und Handlanger Hitlers bei dessen Griff nach der Weltmacht“.

Die Bandbreite der Bewertungen Rommels ist sehr groß mit widersprüchlichen Aussagen. In der Mehrheit handelt es sich um unwissenschaftliche Meinungsäußerungen. Eine zutreffende Übersicht zum „Meinungsstand“ findet sich bei Christian Schweizer/Peter Lieb „Rudolf Hartmann und der militärische Widerstand in Frankreich, eine neue Quelle zum 20. Juli in Paris“. 3) Das geschichtswissenschaftlich richtungweisende Basiswerk ist die nach einem peer reviewed Verfahren veröffentlichte quellengesättigte Studie des Militärhistorikers Dr. Peter Lieb in der überaus anngesehenen geschichtswissenschaftlichen Fachzeitschrift „Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte“ 2013 S. 303 ff. 4) Dieses wird von den engagierten Rommelkritikern mit Polemik bedacht (geschichtsrevisionistische Thesen; Rückfall in die 50er Jahre; apologetische Sichtweise, die den Eindruck einer interessengeleiteten Geschichtsschreibung erweckt) oder einfach inhaltlich übergangen.


Das Dilemma vieler geschichtswissenschaftlicher und Geschichte darstellender Veröffentlichungen ist deren weitgehende Unverbindlichkeit. Die verschiedenen Auffassungen werden im weiten Beurteilungsrahmen der Geschichtswissenschaft oder gar nur als Meinung als vertretbar gehalten. Festlegungen auf bestimmte Sachverhalte findet man selten. Die Glaubhaftigkeit überlieferter Zeugenaussagen wird nicht umfänglich nach den Regeln der Aussagepsychologie einer kritischen Prüfung unterzogen. Vielmehr verbreiten viele Autoren Misstrauen gegen Zeitzeugen. Dabei wird der Umstand verkannt, dass auch vor Gericht praktisch alle Zeugen Zeitzeugen sind, die über zum Teil lange verflossene Vorgänge auszusagen haben. Das hält kein Gericht davon ab, den Wahrheitsgehalt der Aussagen kritisch zu prüfen und über deren Glaubhaftigkeit zu entscheiden. Nichts anderes gilt für schriftliche Bekundungen verstorbener Zeitzeugen, nachdem jeweils die Echtheit der die Aussage enthaltenden Dokumente festgestellt ist. Auch auf deren Inhalt sind die Regeln der Aussagepsychologie anzuwenden.

Besonderen Rechtsschutz genießen die Urheber von unhaltbaren Extremaussagen, die etwa in der Webseite der Stadt Heidenheim enthalten sind. Deren nicht tatsachenfundierte Ausführungen werden als „Meinung“ über Rommel betrachtet und genießen deshalb den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. 5)


II. Verbindliche Aussagen in einem strafgerichtlichen Urteil

Die Frage, ob Rommel zum „Widerstand“ gehörte, lässt sich in einem nach den Regeln der Strafprozessordnung geführten Strafverfahrens unter Anwendung des im Jahr 1944 geltenden materiellen Strafrechts leicht beantworten. Wäre ein Schwurgericht Ende 1944 bei „normaler“ Rechtsanwendung zu dem Ergebnis gekommen, Rommel wäre des Hochverrats schuldig, wäre auch bewiesen, dass Rommel ein „Widerständler“ war.


Ein Strafurteil enthält im Gegensatz zu wissenschaftlich Vertretbarem und bloßen Meinungen verbindliche Festlegungen des Sachverhalts, der in der anschließenden Subsumtion zur Anwendung der Strafnormen Hochverrat pp führt oder auch nicht.6)


Zwar urteilen die Strafgerichte seit Inkrafttreten der Reichsstrafprozessordnung am 1.10.1879 nach ihrer „freien Überzeugung“ und nicht nach festen Beweisregeln. 7) Solches wird aber nicht als ein „Freibrief“ eines Tatsachengerichts verstanden - etwa einer Schwurgerichtskammer - zu urteilen wie es will. Vielmehr muss die Beweiswürdigung des Gerichts im Urteil dargelegt sein. Sie muss denkfehlerfrei, widerspruchsfrei, lückenfrei und erschöpfend sein sowie die die Beweiswürdigung bestimmenden Rechtsnormen beachten.8) Ein Strafgericht hat im Fall einer Verurteilung in seiner Beweiswürdigung stets zu begründen, warum es belastende Umstände für überzeugend hält. Das Ergebnis von alldem ist dann die „forensische Wahrheit“.

Das alles schafft im Vergleich zu wissenschaftlich Vertretbarem oder bloßen Meinungen eine größere Richtigkeitsgarantie. Diese gilt es einzulösen.


III. Die Ausgangspunkte der Beweiswürdigung


1. Hitler ordnet die Ermordung Rommels an

Durch Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 war Hitler die Befugnis zur totalen Herrschaft verliehen worden.9)

„….Der Führer muss daher – ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein – in seiner Eigenschaft als …Oberster Befehlshaber der Wehrmacht…als Oberster Gerichtsherr….jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen….mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und bei Verletzung dieser Pflichten nach gewissenhafter Prüfung….mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen…“

Diese Ermächtigung enthob Hitler von jeder Rechtsbindung und machte ihn zum Herrscher über Leben und Tod eines „Pflichtverletzers.“ Der Volksgerichtshof musste in einem solchen Fall der Alleinentscheidung Hitlers nicht bemüht werden.

Dass Hitler persönlich angeordnet hatte, Rommel zu töten, ist bewiesen auf Grund der sich aus den hierarchischen Strukturen des NS-Regimes ergebenden Beweisregel, dass kein noch so hoch stehender Untergebener des Diktators es hätte wagen können, sich am Leben des wohl bekanntesten Generalfeldmarschalls des Deutschen Reiches zu vergreifen. Daraus folgt, dass Hitler Umstände bekannt geworden waren, die für ihn Rommel zu einem „Pflichtverletzer“ von so großem Ausmaß gemacht hatten, dass für Hitler die Tötung Rommels als „gebührende Sühne“ im Sinn der Ermächtigung vom 26.4.1942 notwendig erschien.

2. Erwin Rommel rechnet mit seiner Tötung

Rommel rechnete drei Tage vor seinem Tod damit, dass er auf der von ihm verlangten Fahrt zum Oberkommando der Wehrmacht nach Berlin umgebracht würde, wahrscheinlich unter Vortäuschung eines Unfalls.

Das ist bewiesen durch die Äußerung Rommels vom 11.10.1944 gegenüber Vizeadmiral Friedrich Ruge, dem ehemaligen Marineverbindungsoffizier in Rommels Stab, bei dessen Besuch im Wohnhaus Rommels in Herrlingen. Rommel sagte wörtlich:

„Und ich weiß, dass ich nicht lebend hinkommen würde.“ 10)

Diese Aussage Rommels ist glaubhaft. Sie ist von großer Originalität und entspricht den – Rommel sicher bekannten – Machtverhältnissen in Folge des Reichstagsbeschlusses vom 12. April 1942.

Auch die Überbringung der Aussage durch Ruge ist glaubhaft. Zwar geschah deren Veröffentlichung erst in einem Buch aus dem Jahr 1959. Ruge hatte aber die Verzögerung im Vorwort plausibel begründet. Die Äußerung Rommels wird von Ruge in einen intersubjektiven Zusammenhang gestellt. Das erhöht die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Das sind hier eigene Erwägungen eines Zeugen über die Bedeutung des Gehörten. Ruge hatte den Sinn der Äußerung Rommels zunächst nicht verstanden und sie bagatellisiert, indem er gesagt hatte, so schlimm sei es doch wohl nicht. Rommel hätte dann ein paar ablenkende Worte gesagt und das Thema gewechselt. 11) Die wahre Bedeutung der Aussage Rommels hatte Ruge dann erst nach Rommels Tod erkannt.

Ein Motiv Ruges für eine Falschbekundung ist nicht ersichtlich. Als solches kämen Karrierestreben und Wichtigtuerei in Betracht. Indes war Ruge im Erscheinungsjahr seines Buches bereits Inspekteur der Bundesmarine und hätte seine Karriere durch eine wahrheitswidrige Darstellung seiner Nähe zum damals noch geschätzten Generalfeldmarschall Rommel nicht weiter fördern können. Sein Buch stützt sich nach dessen Vorwort und den angegebenen Quellen auch auf das Kriegstagebuch der Heeresgruppe B, deren Kommandeur Rommel war, auf Tagesberichte Rommels und auf persönliche Aufzeichnungen Ruges und hinterlässt auch dem heutigen Leser einen äußerst sachlich fundierten Eindruck.


Die Mitteilungen Ruges über Rommels Äußerung über seine bevorstehende Tötung wird indiziell bestätigt durch Bekundungen Rommels über eine Selbsttötung mit einer Pistole gegenüber seinem Sohn Manfred Rommel. Es sei sicherer in den Mund als in die Schläfe zu schießen. 12) Das verstand Manfred Rommel später als eine Aussage seines Vaters, dass dieser damit gerechnet hatte, selbst getötet zu werden. 13) Die Aussage Rommels und deren Wiedergabe sind aus identischen Erwägungen wie die hinsichtlich der Mitteilung Ruges voll glaubhaft.

Damit steht fest, dass Erwin Rommel wusste, dass er Handlungen begangen und/oder Handlungen unterlassen hatte, die ihn für Hitler als „Pflichtverletzer“ erscheinen ließen.

Es ist ausgeschlossen, dass Rommel Todesfurcht wegen wahrheitswidriger Belastungen Dritter hatte. Dagegen hätte er sich mit Engagement gewehrt.

Nun geht es darum, die Handlungen und Unterlassungen Rommels festzustellen, die ihn zum Straftäter und zum „Pflichtverletzer“ gemacht hatten.


IV. Die eine Strafbarkeit Rommels begründenden Unterlassungen und Handlungen


1. Rommel hatte Kenntnis von einem Attentatsplan gegen Hitler und unterließ es, diesen zum Schutz Hitlers weiter zu melden.

Dieser Umstand wird durch folgende Beweise bewiesen:


a) Selbstbelastende Äußerung Erwin Rommels im Familienkreis

Manfred Rommel schreibt in seinem letzten Buch: 1944 Das Jahr der Entscheidung Erwin Rommel in Frankreich 14) Seite 203:

„Aber er selbst sah wohl seine Lage für bedrohlich an. Er hielt es deshalb für notwendig, sich im Familienkreis über seine Rolle im Zusammenhang mit der Verschwörung zu äußern. Er sagte, er sei gegen ein Attentat gewesen.“

Diese Äußerung enthält eine Selbstbelastung Erwin Rommels über eine erhaltene Information, dass ein Attentat auf Hitler bei Soldaten in Rede stand, die zur Ausführung eines Attentats in der Lage waren. Wer zu einem Attentatsvorhaben ablehnend Stellung nimmt, muss von dem Vorhaben zuvor Kenntnis erhalten haben. Es handelt sich nicht um eine abstrakte Meinungsäußerung über das Attentat. Dagegen spricht der Zusammenhang mit der von Erwin Rommel empfundenen bedrohlichen Lage und der von ihm erkannten Notwendigkeit, sich zu erklären. Zum Selbstschutz und zum Schutz der Familienmitglieder wäre es ein Leichtes gewesen, zu sagen, dass er von dem Attentat vor dessen Ausführung nie etwas gehört hätte. Rommel wählte indes eine selbstbelastende Formulierung. Gerade eine Selbstbelastung ist ein wichtiges Glaubhaftigkeitskriterium.

Die Mitteilung des Ohrenzeugen Manfred Rommel ist ebenfalls glaubhaft. Zwar trägt das erst drei Jahre vor dem Tod Manfred Rommels formulierte Buch Züge einer Rechtfertigung nach den für ihn naheliegend desaströsen Erkenntnissen der – freilich wegen grober Fehler teilweise zurückgezogenen - ersten Wehrmachtsausstellung. Dass Professor Dres. h. c. Manfred Rommel – schon schwerkrank – nach seinem erreichten herausragenden Lebenswerk es nötig gehabt hätte, nach 56 Jahren etwas Wahrheitswidriges zu behaupten, erscheint ausgeschlossen. Die in der wiedergegebenen Äußerung Erwin Rommels enthaltene Selbstbelastung hatte Manfred Rommel zudem gar nicht erkannt. Schon das spricht gegen die Annahme eines Motivs für eine Falschbehauptung.

Die Annahme, Rommel hätte Kenntnis von Attentatsplänen gehabt, wird indiziell gestützt durch Rommels Verhalten bei der Überbringung seines Todesurteils. Es hätte seinem Wesen entsprochen, im Falle seiner Unschuld energisch zu protestieren. Das hatte Rommel unterlassen. Darin kann ein schlüssiges Eingeständnis des Wissens um Attentatspläne gesehen werden. 15)

Diesen Wertungen stehen hitlertreue Ausführungen Rommels, auch Bestürzung über und Bedauern des Attentats auf Hitler in Briefen Rommels nach dem 20. Juli 1944 nicht entgegen. Nachdem Rommel etliche Widerständler in seinem Hauptquartier zu vertraulichen Gesprächen empfangen hatte, befand sich Rommel nach deren Verhaftung in allergrößter Gefahr. Die Briefe gaben deshalb nicht die wahre Einstellung Rommels wieder, sondern dienten dem Selbstschutz.


b) Unterrichtung Rommels von einem bevorstehenden Attentat durch Oberstleutnant Dr. Caesar von Hofacker am 9. Juli 1944

Der genaue Inhalt der Besprechung im Hauptquartier Rommels kann nicht durch Ohrenzeugen oder Protokollen rekonstruiert werden. Das Gespräch fand ohne Zeugen statt, und Protokolle wurden schon aus zwingenden Gründen der Geheimhaltung nicht gefertigt. Rommel hatte sich zum Inhalt dieser Unterredung nicht geäußert. Es kommt deshalb auf die Bekundungen von von Hofacker im Anschluss über das Gespräch gegenüber Dritten an.

Von Hofacker wandte sich nach seiner Rückkehr nach Paris als erstes an seinen Freund, den in Paris arbeitenden und in die Umsturzpläne eingeweihten Bankier Dr. Gotthard Freiherr von Falkenhausen. Dem gegenüber äußerte er:

„Ich bin auf das Ganze gegangen und habe dem Feldmarschall völlig reinen Wein eingeschenkt.“ 16)

Damit hatte von Hofacker auch eine Unterrichtung Rommels über ein bevorstehendes Attentat auf Hitler gemeint. Das ergibt sich aus Folgendem:

Nur mit absoluter Offenheit konnte von Hofacker den Zweck der Besprechung erreichen. Ziel der Unterredung war, einen der ranghöchsten und den prominentesten Soldaten der Wehrmacht, Generalfeldmarschall Rommel, endgültig für den „Widerstand“ zu gewinnen. Rommels Mitwirkung hätte die Erfolgschancen der Widerständler erhöht. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass von Hofacker eine Täuschung Rommels über die Pläne der Widerständler begangen haben könnte. Das wäre indes geschehen, falls von Hofacker den Attentatsplan verschwiegen hätte. Solches hätte die Gefahr hervorrufen können, dass Rommel wegen einer Täuschung von einer weiteren Mitwirkung hätte Abstand nehmen können. Das durfte nicht geschehen.

Ein bevorstehendes Attentat war von Hofacker am 9. Juli 1944 bekannt. Schon am 25. Juni 1944 hatte Oberst iG Eberhard Finckh in Rommels Hauptquartier über das Fehlschlagen früherer Attentatspläne und über Vorbereitungen eines neuen Anschlags berichtet. Dieser sollte in Berchtesgaden ausgeführt werden. 17)

Von Hofacker war neben General von Stülpnagel die treibende Kraft des militärischen Widerstands in Frankreich, Verbindungsmann zum Berliner Widerstand und mit dem als Attentäter auserkorenen von Stauffenberg blutsverwandt. Er war also ein absoluter „Insider“ und deshalb über alle Fortschritte der Attentatsplanung informiert.

Die umfassende Unterrichtung Rommels über die Absichten der Widerständler wird aus der weiteren Aussage von von Hofacker vom 9.7.1944 gegenüber Dr. Friedrich Freiherr von Teuchert bestätigt. Von Teuchert hatte dazu 1946 notiert:

„Jedenfalls schien (Rommel) entschlossen auch dann zu handeln, wenn die Pläne im Reich versagten“.18)

Diese Aussage setzt voraus, dass Rommel umfänglich und zutreffend „über die Pläne im Reich“ unterrichtet worden ist und damit auch über ein Wesenselement des dortigen Widerstands, einen Attentatsplan gegen Hitler.

Die Äußerung von Hofackers gegenüber von Falkenhausen entspricht der Wahrheit.

Zwar werden im biografischen Schrifttum und manchen Historikern Zweifel am Charakter und der Seriosität von von Hofacker geltend gemacht. Das überzeugt nicht. Die Umsturzpläne wurden von militärisch ausgebildeten Patrioten und nicht von Träumern und Phantasten zu verwirklichen versucht. Realitätsferne Annahmen hätten nur den Erfolg gefährdet. Deshalb erscheint es ausgeschlossen, dass von Hofacker aus Wichtigtuerei oder zur Setzung realitätsferner Anreize für andere Widerständler Rommels Haltung übertrieben oder geschönt haben könnte. 19)

Für von Hofacker gab es keinen Grund, Rommel in seinen – freilich heute nicht mehr verfügbaren - Beschuldigtenaussagen zu Unrecht zu belasten. Das Todesurteil für von Hofacker stand fest. Mit einer Falschaussage zum Nachteil Rommels hätte von Hofacker keinen Vorteil erzielen können. Die NS-Führung hatte auch keinerlei Interesse, durch die Erlangung wahrheitswidriger Beweise den Kreis der „ganz kleinen Clique von Verrätern“ zu erweitern. Das wird näher nachfolgend unter g) ausgeführt.

Hinsichtlich des Inhalts der Aufzeichnungen von von Falkenhausens sind keine Motive für eine Falschbekundung ersichtlich.

Freiherr von Falkenhausen war unmittelbar nach dem Attentat verhaftet worden. Am 16. Dezember 1944 wurde er aus der NSDAP ausgeschlossen und erst am 19.1.1945 mangels Tatverdachts aus der Haft entlassen worden. Von unwahren Behauptungen über seinen getöteten Freund von Hofacker hätte er 1945 nach Kriegsende ganz sicher keine persönlichen Vorteile erlangt. Es war schon fernliegend, dass jemand in privaten Aufzeichnungen Unwahres festhält. Der Umstand, dass in Deutschland weitestgehend alle, die dem Widerstand angehörten, noch als Verräter angesehen wurden, spricht gegen ein wahrheitswidriges Bekenntnis zum Widerstand. Solches hätte dem Widerständler nur geschadet.

Die gleichen Erwägungen treffen auf die privaten Aufzeichnungen des Dr. Friedrich Freiherr von Teuchert aus dem Jahr 1946 zu.

Die Aussagen von Hofackers gegenüber von Falkenhausen und von Teuchert sind deshalb mit der hier als erwiesen angenommenen Bedeutung - insgesamt betrachtet – glaubhaft. 20)



c) Notiz von Generalmajor a. D. Alfred Gause

Alfred Gause stand Rommel über den kameradschaftlichen Kontakt hinaus auch persönlich sehr nahe. Er war von September 1941 bis April 1944 mit Unterbrechungen Rommels Stabschef. General Heinrich Eberbach schreibt in seinem Bericht vom 15. Mai 1979 über Gause:

„Mein Chef des Stabes, Generalmajor Gause, war seit 1941 mit Rommel dienstlich verbunden, und schließlich mit ihm befreundet.“21)

Alfred Gause war in den Besitz der 1950 in New York erschienen Rommelbiographie von Desmond Young „The Desert Fox“ gelangt. Young hatte behauptet, Rommel hätte von den Attentatsplänen nichts gewusst. Am Seitenrand seines Buches (S. 268) hatte Gause dazu handschriftlich notiert:

„Stimmt nicht.“ 22)

Das bedeutet, dass Rommel Kenntnis von dem Attentatsplan vor dessen Verwirklichung hatte.

Diese Notiz ist glaubhaft. Sie war in einem lediglich zu privaten Zwecken verwendeten Buch enthalten und nicht zur Kenntnis Dritter bestimmt. Für private Zwecke etwas Falsches zu notieren, erscheint sinnlos. Die Erkenntnisquelle Gauses ist unbekannt. Deshalb ist dieser Umstand ein lediglich mittelbares Beweismittel von geringerem Beweiswert.


d) Tagebucheinträge Propagandaminister Dr. Joseph Goebbels

Bereits kurze Zeit nach dem Attentat vom 20. Juli 1944, am 3.8.1944, wusste Goebbels zumindest von einer „Mitwisserschaft“ Rommels und bezeichnete Rommel als

„die schwerste menschliche Enttäuschung.“ 23).

Dieser Wertung lag sicher die Kenntnis einer Tatsache zugrunde, die diese Enttäuschung gerechtfertigt hatte. Dabei kann es sich nur um Aussagen handeln, die eine Mitwisserschaft Rommels an dem Attentatsplan bekundet hatten oder noch darüber hinausgingen. Das wird bestätigt durch einen weiteren Eintrag vom 24.11.1944 nach dem Tod Rommels unter Nennung eines konkreten Beweismittels:

„Stülpnagel hat die Beweise dafür erbracht, dass die Generalfeldmarschälle Kluge und Rommel bei der Putsch-Planung vom 20. Juli, wenn auch nicht bei dem Attentat gegen den Führer, mit beteiligt gewesen sind. Ich glaube, wir können dem Schicksal danken, dass beide durch Tod abgegangen sind.“ 24)

Diese Tagebucheinträge sind glaubhaft. Goebbels hatte keinen Grund, über die zu Regimegegnern gewordenen Wehrmachtsangehörigen etwas Falsches zu notieren. Im Gegenteil: Jeder abtrünnige Wehrmachtsangehörige stellte eine Niederlage für das NS-Regime dar. Eine Ausweitung der Zahl der Beschuldigten auf objektiv Unschuldige und Übertreibungen waren vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.

Dass Goebbels über Rommel, seinen einstigen Medienstar, den er für einen überzeugten Nationalsozialisten gehalten hatte, schwer enttäuscht war, ist ein anerkanntes Glaubhaftigkeitskriterium hinsichtlich des bekannt gewordenen Grundes der Enttäuschung. Es handelt sich um eine intersubjektive Verarbeitung einer ganz schwerwiegenden Information über einen Betroffenen, die zu der gewichtigen Gefühlsregung Goebbels geführt hatte.


e) Aktenvermerk von Hitlers Parteisekretär Martin Bormann vom 28.9.1944

In einem für die Spitze der Münchner Parteikanzlei gefertigten Vermerk hatte Bormann notiert:

„Der ehemalige General Stülpnagel wie der ehemalige Oberst (richtig Oberstleutnant) von Hofacker, der inzwischen hingerichtete Neffe Kluges, Oberstleutnant Rathgens und verschiedene jetzt noch lebende Angeklagte (haben ausgesagt), Feldmarschall Rommel sei durchaus im Bilde gewesen: Rommel habe erklärt, dass er der neuen Regierung nach gelungenem Attentat zur Verfügung stehen würde.“ 25)

Die von Bormann in Bezug genommenen Aussagen dieser drei Beschuldigten sind nicht verfügbar. Die Urteilsgründe der vom Volksgerichtshof wegen der Teilnahme am Attentat zum Tode verurteilten drei Offiziere enthalten keine eindeutigen Belastungen Rommels. 26) Somit handelt es sich nur um mittelbare Beweise, die besonders kritisch zu würdigen sind.

Auch Bormann hatte keinen Grund, für die Parteispitze der NSDAP etwas Nachteiliges über Rommel zu erfinden; im Gegenteil: je größer das Ausmaß der „Verschwörung“ gegen Hitler war, desto peinlicher war diese für das NS-Regime. Der erste Teil der Bekundung Bormanns, Rommel sei über das Attentat „im Bilde“ gewesen, stimmt mit den anderen hier ausgeführten Beweismitteln überein und ist deshalb unbedenklich und glaubhaft.

Hinsichtlich der weiteren erstaunlich präzisen Aussage, Rommel hätte sich bereiterklärt, einer neuen Regierung zur Verfügung zu stellen, ist indes ein im biografischen Schrifttum geschildertes beachtliches Falschbelastungsmotiv Bormanns zu beachten. Rommel hatte Bormann 1939 die Mitfahrt im Konvoi Hitlers untersagt und hierdurch den größten Unmut Bormanns hervorgerufen. Eine Übertreibung Bormanns zum Nachteil Rommels aus Rache ist deshalb als Falschbelastungshypothese zu würdigen.

Indes wird diese mittelbar bekundete Aussage Rommels durch eine weitere mittelbare Aussage, wenn auch nur - wegen des von Rommel gewählten Konjunktivs - allgemein bestätigt. Rommel erklärte am 17.7.1944 gegenüber General der Waffen-SS- Wilhelm Bittrich:

„Herr Bittrich, ich würde mich ja einer neuen Staats- und Wehrmachtsführung zur Verfügung stellen – vorausgesetzt, dass kein Attentat auf den Führer unternommen wird!“27)

Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Rommels Zusage, er stehe nach gelungenem Attentat der neuen Regierung zur Verfügung, ist indes eine einschränkende einschlägige Aussage von von Hofacker zu bewerten:

Von Hofacker präzisierte während der sich an den Besuch Rommels anschließenden PKW- Fahrt von Paris nach Metz das ihm bekannt gewordene Vorhaben Rommels gegenüber dem Widerständler Dr. Elmar Michel, dem Chef der Militärverwaltung in Paris wie folgt:

„(Rommel) habe sich voll zur Verfügung gestellt und bereiterklärt, auf dem westlichen Kriegsschauplatz die Waffenstillstandverhandlungen zu führen. Es handle sich nur noch darum, den Generalfeldmarschall dazu zu gewinnen, dass er die Popularität seiner Person und seines Namens ganz zur Verfügung stelle, indem er eine Art „Schutzherrschaft“ über die neue Regierung ausübt“. 28)

Diese Äußerung Rommels gegenüber von Hofacker war noch hinter der Aussage vom 17.7.1944 gegenüber General der Waffen-SS Bittrich zurückgeblieben. Sie steht indes nicht in einem grundlegenden Widerspruch zu der weitergehenden Aussage Rommels vom 17.7.1944, sich einer neuen Staats- und Wehrmachtsführung zur Verfügung stellen zu wollen. Betrachtet man den Inhalt der allerletzten Aussage Rommels über seine Pläne gegenüber General Eberbach ebenfalls vom 17.7.1944

„So kann es nicht weitergehen. Hitler muss weg. Wir müssen ihn durch eine unserer Panzerdivisionen gefangen nehmen lassen und vor Gericht stellen…

„Im Westen suchen wir den Waffenstillstand oder gehen hinhaltend kämpfend auf die Siegfriedlinie zurück….Ich muss jetzt leider zu meinem Stab. Über Einzelheiten sprechen wir bald. Aber ich verlasse mich auf Sie…29)

ist eine „Radikalisierung“ Rommels festzustellen: Am 9.7. fehlte es noch an einer Zusage Rommels hinsichtlich einer „Schutzherrschaft“ über die neue Regierung. Am 17.7. war Rommel in seinem drittletzten Gespräch zur Übernahme eines Amtes in einer neuen Regierung bereit, falls kein Attentat auf Hitler stattfindet. In seinem letzten Gespräch forderte er, dass Hitler weg und vor Gericht gestellt werden müsse ohne jede Bedingung.

Rommel war für seine Geradlinigkeit und Eigenwilligkeit bekannt. Dass er sich bei diesen Aussagen verstellt hätte, ist ausgeschlossen.

Deshalb ist die Aussage Rommels gegenüber Bittrich – insgesamt betrachtet - als glaubhaft und bewiesen anzusehen.

Die Aussage gegenüber Bittrich spricht zwar dafür, dass sich Rommel zuvor schon in diesem Sinn gegenüber den Widerständlern geäußert hatte.Es könnte gelten: Warum sollte Rommel seinen Skeptikern bei der Waffen-SS etwas stark Selbstbelastendes offenbaren und dieselbe Information seinen Sympathisanten bei den Widerständlern verheimlichen?

Diese Annahme rechtfertigt indes nicht die Schlussfolgerung, dass sich Rommel bedingungslos und einen strafrechtlichen Vorsatz gefasst habend einer neuen Staatsführung durch eigene Zusage an die Widerständler zur Verfügung gestellt hatte. Eine solche Schlussfolgerung wäre nicht genügend tatsachenfundiert.

Es bleibt nämlich offen, wie und wann sich Rommel in diesem Sinn gegenüber den Widerständlern geäußert hatte. Dafür liegen keine Erkenntnisse vor, insbesondere keine Gespräche zwischen Rommel, von Stülpnagel, Rathgens und von Hofacker nach dem 9.7.1944. Diese Personen sind die von Bormann genannten Informationsquellen. Am 9.7.1944 war Rommel noch nicht zur „Schirmherrschaft“ über die neue Regierung gewonnen worden. Es bleibt auch unklar, ob ein zu unterbleibendes Attentat von Rommel zunächst zur Bedingung einer Zusage gegenüber den Widerständlern erhoben worden war und ob für Rommel das am 15.7.1944 gegenüber Oberstleutnant Warning noch als Ultimatum bezeichnete Schreiben Rommels an Hitler vom gleichen Tag

-siehe sogleich unter 2 e (1)-

Rommel noch von endgültigen Entscheidungen abgehalten hatte.

Somit kann eine (bedingungslose) Zusage Rommels gegenüber Widerständlern, er werde sich einer neuen Regierung anschließen, - entgegen der Notiz Bormanns - nicht als bewiesen angesehen werden.

f) Oberstleutnant a. D. Dr. h.c. Rudolf Hartmann: „Aufzeichnungen betr. 20. Juli 1944“ von August 1945

Hartmann war in Frankreich Quartiermeister des Militärbefehlshabers und später hochgeehrter Präsident der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse in Frankfurt am Main. Hartmann hatte Rommel als „Träger des Putsches in Frankreich“ bezeichnet und über ein Treffen in seinem Hause am 15. Mai 1944 ausgeführt, dass an diesem Tage die „entscheidende Fühlungnahme“ zwischen dem „Befehlsgeber“ des Widerstandes in Frankreich, General der Infanterie Carl-Heinrich von Stülpnagel und Rommel stattgefunden hätte. 30)


Die eigene Beteiligung Hartmanns am 20. Juli 1944 wurde durch ein Urteil der Spruchkammer Darmstadt vom 18.6.1946 festgestellt. Die Kreisstelle Backnang der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes erkannte Hartmann im September 1947 als ehemals Verfolgten des NS-Regimes an. 31) Das sind Umstände, die für die Glaubhaftigkeit der Angaben Hartmanns über seine Erlebnisse in der NS-Zeit sprechen. Für die nicht zur Veröffentlichung bestimmten Aufzeichnungen Hartmanns ist kein Motiv für eine Falschbehauptung erkennbar. Aufzeichnungen, die erst nach dem Tod des Verfassers bekannt werden sollen oder können, enthalten regelhaft keine falschen Behauptungen, weil der Verfasser von solchen nicht mehr profitieren würde.


Die beiden Wertungen Hartmanns sind abstrakter Natur und ohne Quellenangabe kein unmittelbarer Beweis. Allerdings wird das Treffen vom 15. Mai 1944 durch andere Beweise bestätigt, die auch von Hartmann angenommene „entscheidende Fühlungnahme“ belegen könnten.


Bei dem Treffen handelte es sich um die Feier anlässlich der Taufe des Sohnes von Oberst Karl-Richard Kossmann am 15. Mai 1944 in Hartmanns Landhaus in Mareil-Marly. An diesem Treffen hatten die Taufpaten Erwin Rommel und der später nach missglücktem Suizidversuch zum Tode verurteilte General der Infanterie Carl-Heinrich von Stülpnagel teilgenommen – neben dem Gastgeber Hartmann auch Generalleutnant Dr. Speidel und zwei weitere Offiziere. Dieses Treffen ist fotografisch dokumentiert in der Sammlung Rommel im Haus der Geschichte Baden-Württemberg. 32)

Eine inhaltliche Bestätigung der Wertung Hartmanns findet sich wenigstens teilweise in der Aussage des Augen- und Ohrenzeugen Generalleutnant Dr. Speidel, der damalige Generalstabschef Rommels:

Unter Beteiligung der Stabschefs (von von Stülpnagel und von Rommel) hätte eine

„eingehende (Druckfehler im Buch: ausgehende) Aussprache Rommels und Stülpnagels über die notwendigen Maßnahmen für eine Beendigung des Krieges im Westen und für den Sturz des nationalsozialistischen Regimes stattgefunden. Nach einem Überblick über die politischen und militärischen Gegebenheiten wurden die theoretischen und praktischen Vorbereitungen im Einzelnen festgelegt.“ 33)

Das ist indes keinerlei Beweis für die Bekanntgabe eines Attentatsplans oder gar für eine Zustimmung Rommels dazu. Das Attentat vom 20. Juli 1944 war am 15. Mai weder beschlossen noch vorbereitet. Der Gegenstand der Aussprache bleibt völlig abstrakt. Es drängt sich die Frage auf, warum Speidel noch 1949 im Nebulösen verharrte. Rommel wurde an diesem Tag zwar zum Mitwisser von Plänen, die einen Sturz der nationalsozialistischen Herrschaft beinhalteten. Wie konkret diese Pläne waren und ob Rommel sich an diesem Tag bereiterklärt hat, bei der Verwirklichung solcher Pläne mitzuwirken, wird durch die Beschreibung Speidels nicht bewiesen.

Die Kenntnisnahme Rommels von Umsturzplänen am 15. Mai machte es indes wahrscheinlicher, dass Rommel, wie unter a) bis e) dargelegt und als bewiesen erachtet, Anfang Juli auch Kenntnis von einem Attentatsplan erhielt. Der Attentatsplan war das größte Geheimnis der Widerständler des 20. Juli. Dieses Geheimnis konnte nur absolut zuverlässigen Kameraden bekanntgegeben werden, die entweder schon endgültig ihre weitere Mitwirkung zugesagt hatten oder die für den Widerstand so wichtig waren, dass sie über die weiteren Pläne wahrheitsgemäß unterrichtet werden mussten, um sie endgültig zu aktivem Widerstand zu gewinnen. Zu letzteren gehörte Generalfeldmarschall Erwin Rommel Anfang Juli 1944.

Die Mitwisserschaft Rommels von Umsturzplänen seit 14.5.1944 machte es also wahrscheinlicher, dass Rommel Anfang Juli 1944 vom Fortgang der Pläne, dem bevorstehenden Attentat, informiert worden ist.

Ein Umstand, der – wie hier - hinsichtlich eines anderen Beweises eine Wahrscheinlichkeit begründet, ist ebenfalls ein, wenn auch unselbständiger Beweis.


g) zusammenfassende Bewertung


Die Beweiswürdigung bereitet gewisse Schwierigkeiten. Die Selbstbelastung Erwin Rommels und die Äußerungen Hofackers erscheinen zunächst eher abstrakt. Stellt man indes auf den Zweck der Hofackerschen Unterredung mit Rommel ab, wird der Inhalt der Äußerungen von von Hofacker über die Unterredung eindeutig. Die Aussage von von Hofacker wird durch die weiteren dargestellten mittelbaren Beweise entscheidend gestützt. Diese sind glaubhaft, insbesondere die, die auf die Aussagen der Hauptbeschuldigten zurückgehen. Dass der „Hauptverschwörer“ von Stülpnagel und die treibende Kraft des Widerstands von Hofacker in ihren Vernehmungen Rommel zu Unrecht beschuldigt haben könnten, ist ausgeschlossen. Für sie war das Todesurteil unausweichlich. Eine falsche Beschuldigung Rommels hätte ihnen keine Vorteile gebracht. Dass die geheime Staatspolizei darauf aus gewesen sein könnte, Falschaussagen zum Nachteil des noch beliebten Generalfeldmarschalls Rommel – notfalls durch Zwang - zu erlangen, ist ebenfalls äußerst unwahrscheinlich. Dazu hätte es naheliegend der Billigung Hitlers bedurft. Dafür gibt es angesichts der Ermächtigung Hitlers durch den Reichstag vom 26.4.1942 keinerlei Bedürfnis und auch keine Anhaltspunkte.

Die im biografischen Schrifttum geäußerte Auffassung, Rommel hätte von nichts gewusst und seine Tötung beruhe auf Intrigen hoher Wehrmachtsangehöriger gegen den militärischen Parvenu Rommel, ist nicht tatsachenfundiert und absolut fernliegend. Nach der schweren Kriegsverwundung Rommels vom 17.7.1944 war er seines Kommandos enthoben und nach dem Durchbruch der Alliierten in der Normandie auch militärisch „entzaubert.“ Ein dermaßen erniedrigter Generalfeldmarschall taugte nicht mehr als Objekt von Neid und Intrigen.


Damit ergibt sich eine sichere richterliche Überzeugung, dass Rommel es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Attentatsabsicht auf Hitler dessen Schutzbefohlenen weiter zu melden.


2. Rommel bereitete die Einstellung des Frontkrieges in Frankreich vor


Das wird durch folgende Beweismittel bewiesen:


a) Selbstbelastende Äußerung Erwin Rommels im Familienkreis

Manfred Rommel schreibt in seiner Autobiographie „Trotz allem heiter“ (Stuttgart 1998) S. 64:

„Das Verhältnis zu meinem Vater wurde in diesen Wochen fast freundschaftlich. Wenn er nachts nicht schlafen konnte, was häufig der Fall war, unterhielt er sich stundenlang mit Aldinger oder mir. Er erzählte aus seinem Leben, das er manchmal als fast sinnlos bezeichnete. Er erklärte, er habe den Krieg im Westen beenden wollen, der sich nunmehr gegen Deutschland richte und den Russen die Eroberung Mitteleuropas ermögliche….Durch eine Kapitulation im Westen wäre mindestens erreicht worden, dass das Reich durch Einmarsch und nicht im Kampf besetzt würde. Außerdem hätten die Bombardierungen aufgehört…..Wenn die deutschen Truppen in Frankreich kapituliert hätten, wäre er wohl als Verräter gebrandmarkt worden, aber das hätte er in Kauf nehmen müssen. Auch 1918 sei der Krieg militärisch verloren gewesen, aber das habe man nicht wahrhaben wollen. Die Kapitulation in Frankreich wäre zum Zeitpunkt des alliierten Durchbruchs möglich gewesen. Auch die SS-Generale Sepp Dietrich und Hauser hätten wohl mitgemacht…..Er hätte sich sogar überlegt, meine Mutter und mich nach Frankreich bringen zu lassen, aber diesen Gedanken wieder verworfen. Ein solches Unternehmen wäre zu sehr aufgefallen."

Die Bekundungen Erwin Rommels sind schon als Selbstbelastung glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit sprechen auch die intersubjektiven Verknüpfungen, die schon umfassend zu nennenden Erwägungen Rommels, in die die Selbstbelastung eingebettet ist. Ein Falschaussagerisiko durch Prof. Dres. h.c. Manfred Rommel 1998, dem Jahr des Erscheinens seines Buches, ist nicht erkennbar. Auch die erste Wehrmachtsausstellung konnte Manfred Rommel kein Motiv bieten, seinen Vater zu rechtfertigen oder dessen Andenken gar zu überhöhen. Die hier zu beurteilenden Äußerungen seines Vaters waren von den Erkenntnissen der Ausstellung nicht betroffen. Manfred Rommel hatte es nicht nötig, sein herausragendes Lebenswerk durch Lügen über seinen Vater zu gefährden.


b) Aussagen von Oberstleutnant Dr. Caesar von Hofacker vom 9.7.1944 gegenüber Oberkriegsverwaltungsrat Dr. Friedrich Freiherr von Teuchert und gegenüber dem Chef der Militärverwaltung Paris Dr. Elmar Michel

Am 9. Juli 1944 besuchte der „Widerständler“ Oberstleutnant Dr. Caesar von Hofacker Rommel in dessen Hauptquartier. Nach seiner Rückkehr nach Paris, teilte er u.a. von Stülpnagel und Dr. Friedrich Freiherr von Teuchert mit, dass Rommel sich zum Widerstand bekannt hätte. Von Teuchert hatte dazu 1946 notiert:

„Jedenfalls schien (Rommel) entschlossen auch dann zu handeln, wenn die Pläne im Reich versagten. Über eine sofortige Fühlungnahme mit den Alliierten wurde ebenfalls gesprochen“ 34)

Während der anschließenden PKW Fahrt von Paris nach Metz präzisierte von Hofacker das ihm bekannt gewordene Vorhaben Rommels gegenüber dem Widerständler Dr. Elmar Michel, dem Chef der Militärverwaltung in Paris, wie folgt:

„(Rommel) habe sich voll zur Verfügung gestellt und bereiterklärt, auf dem westlichen Kriegsschauplatz die Waffenstillstandverhandlungen zu führen. Es handle sich nur noch darum, den Generalfeldmarschall dazu zu gewinnen, dass er die Popularität seiner Person und seines Namens ganz zur Verfügung stelle, indem er eine Art „Schutzherrschaft“ über die neue Regierung ausübt“. 35)


Diese mittelbar bekundete Aussage Rommels stimmt mit dessen späterer Bekundung gegenüber Manfred Rommel kurz vor dem Tod Erwin Rommels überein. Die Öffnung der Westfront hatte Rommel originell, detailreich und unter Verwendung glaubhaftigkeitssteigernder selbstkritischer Erwägungen als seinen Rettungsplan für Deutschland, wie vorstehend unter a) dargestellt, geschildert.

Ein eigenständiges Handeln Rommels entsprach seinem Wesen. Er stand voll zu seinen Überzeugungen und vertrat diese – auch gegen Widerstände – mit schwäbischer Beharrlichkeit, die man auch als dickschädlig bezeichnen darf.


c) Anfordern eines Briefentwurfs für Rommel zur Expedition an Feldmarschall Bernard Montgomery

Nach der Rückkehr von Hofackers nach Paris, teilte er u.a. Stülpnagel und von Teuchert am 9.7.1944 mit, dass Rommel sich zum Widerstand bekannt hätte. Hofacker bat von Teuchert, umgehend den Entwurf eines Schreibens an das alliierte Hauptquartier für Rommel zu beschaffen. Er sollte von der Absicht Kenntnis geben, die Feindseligkeiten auf eigene Faust einzustellen. Diesen Entwurf verfasste der Widerständler Kriegsverwaltungsrat Walter Bargatzky nach Aufforderung durch von Teuchert am 10.7.1944. Dieser erinnert in seinen Aufzeichnungen an den Inhalt des Schreibens:

„…weisungsgemäß (enthielt es) nur die Bitte um anfängliche Geheimhaltung und um ehrenvolle Behandlung der Truppe nach der Kapitulation“. 36)

Auch wenn in Biographien und im Schrifttum Zweifel an von Hofackers Aussagen über die Bereitschaft Rommels, am Widerstand aktiv mitzuwirken, geäußert wurden, ist die Aufforderung von Hofackers zur Beschaffung eines Briefentwurfs für Rommel zur Expedition an Feldmarschall Montgomery glaubhaft. Rommel selbst hatte einen solchen Entwurf von von Hofacker verlangt.

Das wird bewiesen durch die einmalige Originalität dieses Vorgangs. Diese begründet eine Erfahrungsregel, dass Rommel der Urheber des Verlangens nach dem Briefentwurf war. Von Hofacker konnte sich eine solche Mitwirkungshandlung Rommels nicht ausdenken. Es ist schon höchst zweifelhaft, dass von Hofacker überhaupt auf die Idee eines solchen Schreibens kommen konnte. Ganz sicher hätte er die Erfolgschance eines solchen Schreibens nicht einschätzen können. Das konnte nur Rommel selbst. Etwas ohne Erfolgschance zu veranlassen, war indes für die Widerständler sinnlos und sogar gefährlich. Eine derartige Aktion hätte lediglich das Entdeckungsrisiko durch die Schaffung weiterer Mitwisser ohne jeden Vorteil für die Widerständler erhöht und wäre schon deshalb von niemand veranlasst worden. Dass der Briefentwurf nicht im Stab Rommels, sondern bei Widerständlern in Auftrag gegeben wurde, geschah ganz naheliegend auch aus Gründen notwendiger Geheimhaltung.

d) Selbstbelastende Äußerung Rommels gegenüber Oberst Hans Lattmann vom 10. 7.1944

Rommel befragte den zu seinem Generalstab gehörenden Lattmann während einer Fahrpause zunächst über dessen Meinung über das Kriegsende. Nachdem Lattmann die Überzeugung geäußert hatte, dass der Krieg nicht mehr zu gewinnen sei, sagte Rommel:

„Ich will versuchen, aufgrund meines Ansehens bei den Alliierten mit dem Westen zu paktieren gegen den Willen Hitlers und unter der Voraussetzung, dass sie uns erlauben, mit ihnen gemeinsam gegen Russland zu marschieren.“ 37)

Diese Aussage ist glaubhaft. Sie enthält eine Selbstbelastung Rommels, soweit es um seinen Willen geht, auch gegen Hitler zu handeln. Lattmann verfügte bei der Fertigung der Aussagenotiz im Jahr 1979 schon altershalber über kein Falschbelastungsmotiv. Der Wille Rommels, mit dem Westen zu paktieren, wird durch weitere Beweise bestätigt. Die Annahme Rommels, es könnte und sollte zu einem Zusammengehen der Westmächte mit Deutschland gegen die Sowjetunion kommen, ist indes eine grobe Verkennung der politischen Weltlage, auch wenn Rommel über die Einzelheiten der Beziehungen zwischen der Sowjetunion und der Westmächte nicht unterrichtet war. Diese Einschränkung wurde während der nächsten im Folgenden dargestellten ähnlichen Unterredungen mit anderen hohen Offizieren auch nicht mehr aufrechterhalten. Die militärische Lage verschlechterte sich täglich und hierdurch auch jede mögliche Verhandlungsposition Rommels.

Für die finale Haltung Rommels maßgeblich ist deshalb der Inhalt der allerletzten Unterredung Rommels vom 17.7.1944 mit General Eberbach

-siehe sogleich unter 2e(4)-

unmittelbar vor der schweren Verwundung Rommels. Darin findet sich keinerlei Vorbehalt Rommels mehr, weder hinsichtlich eines Zusammengehens mit den Westmächten gegen die Sowjetunion noch hinsichtlich eines Attentats auf Hitler, das es zu unterlassen gelte. Vielmehr formulierte Rommel klar, dass Hitler weg und vor Gericht gestellt werden müsse.

e) Selbstbelastende Äußerungen Rommels ab 15.7.1944 gegenüber weiteren hohen Offizieren


(1) Oberstleutnant Elmar Warning 15.7.1944

Warning hatte unter Rommel in Nordarfrika gedient und beide überstanden gemeinsam die Schlacht von El Alamein 38) Rommel offenbarte Warning unter vier Augen:

„Der Feldmarschall von Kluge und ich haben dem Führer ein Ultimatum gestellt, und in dem bringen wir zum Ausdruck, dass der Krieg militärisch nicht zu gewinnen ist und er eine politische Entscheidung treffen muss.“

Darauf entgegnete Warning:

“Und was, wenn der Führer das ablehnt?“

Darauf bekannte Rommel:

„Dann mache ich die Westfront auf, denn es gibt nur noch eine wichtige Entscheidung, nämlich wir müssen dafür sorgen, dass die Anglo-Amerikaner eher in Berlin sind als die Russen!“ 39)


Die Aussagen Rommels sind besonders glaubhaft unter dem Aspekt der Selbstbelastung. Zweifel an einer korrekten Übermittlung des Gesprächs mit Rommel bestehen nicht. Zwar hätte Warning 1976 und 1977 aus damals schon länger bekannten Zusammenhängen den Dialog mit Rommel kompilieren können. Warning dürfte auch der genaue Wortlaut nach so langer Zeit nicht mehr in Erinnerung gewesen sein. Die wörtliche Wiedergabe ist demnach naheliegend eine Rekonstruktion. Indes ist diese Unterredung von hoher Originalität und für einen Zeitzeugen von höchster Bedeutung. Vor dem Hintergrund des ab 20. 7. 1944 stattgefundenen dramatischen Geschehens vergisst einen solchen Gesprächsinhalt niemand. Ein Motiv Warnings für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. Vorteile aus einer Falschaussage sind nicht ersichtlich. Die Erklärungen Warnings wurden bisher auch von niemandem als unzutreffend angegriffen. Das alles spricht für den Wahrheitsgehalt dieser Mitteilung.


(2) General der Waffen-SS Wilhelm Bittrich 17.7.1944

Die Aussage Rommels gegenüber Bittrich lautet:

„Herr Bittrich, ich würde mich ja einer neuen Staats- und Wehrmachtsführung zur Verfügung stellen – vorausgesetzt, dass kein Attentat auf den Führer unternommen wird!“ 40)

Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage sprechen deren hohe Originalität, das Risiko einer möglicherweise bekannt werdenden Selbstbelastung und die Aussageentstehung. Rommel befand sich ab 15. 7. 1944 nach der Expedition seines „Ultimatums“ auf Truppenbesuch zu Besprechungen mit hohen Offizieren. Rommel erkundete die Bereitschaft der Truppenführer, anderen als Hitlers Befehlen folgen zu wollen. Bittrich hatte dem Autor der Stülpnagel-Biografie Heinrich Bücheler am 22. 10. 1978 von dieser Äußerung Rommels berichtet. Ein Grund für eine Falschbehauptung ist nicht ersichtlich. Bittrich hätte durch eine Falschbehauptung keinen Vorteil erlangt. Dass sich Rommel einer neuen Wehrmachtsführung zur Verfügung stellen wollte, entspricht auch der - freilich nicht näher begründeten - Einschätzung Speidels. 41)

(3) Generaloberst der Waffen-SS Josef Dietrich 17.7.1944

Am gleichen Tag besuchte Rommel Generaloberst der Waffen-SS Josef Dietrich. Rommel gelang es, sich dessen Gefolgschaft zu sichern, auch wenn Befehle nicht im Einklang mit denen des Führers stünden. Dietrich sagte:

„Sie, Feldmarschall sind mein Oberbefehlshaber; ich gehorche nur Ihnen, was Sie auch vorhaben werden.“ 42)

Das Zusammentreffen Rommels mit Dietrich wird durch einen weiteren mittelbaren Zeugen bestätigt. Erwin Rommel hatte seinem Sohn Manfred Rommel, wie oben 2 a) dargelegt, davon berichtet und ein ähnliches Treffen mit Generaloberst der Waffen-SS Paul Hausser erwähnt, indes nicht das mit Bittner. Gegenüber Manfred Rommel schilderte dessen Vater die SS-Generäle als ihm zu folgen geneigt.

(4) General Heinrich Eberbach 17.7.1944:

In einer dem Verfasser aus der Familie Eberbach zugefertigten Erklärung Heinrich Eberbachs vom 15.5.1979 wird Rommel zitiert:

„So kann es nicht weitergehen. Hitler muss weg. Wir müssen ihn durch eine unserer Panzerdivisionen gefangen nehmen lassen und vor Gericht stellen…

„Im Westen suchen wir den Waffenstillstand oder gehen hinhaltend kämpfend auf die Siegfriedlinie zurück….Ich muss jetzt leider zu meinem Stab. Über Einzelheiten sprechen wir bald. Aber ich verlasse mich auf Sie…43)

Die Äußerung Rommels gegenüber Eberbach ist glaubhaft wegen des mit ihr für Rommel einhergehenden Selbstbelastungsrisikos. Eberbach war zwar ein schwäbischer Landsmann Rommels. Schwäbischen Soldaten begegnete Rommel mit besonderem Vertrauen. Ganz sicher konnte Rommel indes nicht sein, wie Eberbach seine Offenbarungen aufnehmen würde. Für die Glaubhaftigkeit der Mitteilung Eberbachs spricht, dass Eberbach durch eine Erfindung der im übrigen sehr originellen Aussage Rommels keine eigenen Vorteile erlangt hätte. Eberbach war nicht zum aktiven Widerständler geworden und hätte deshalb bei seiner ersten Äußerung über Rommels Einstellung am 17.7.1944 in britischer Gefangenschaft in abgehörten Gesprächen nicht auf mögliche Vorteile als Widerständler hoffen können. Für die Glaubhaftigkeit der Mitteilung Eberbachs spricht deshalb auch der Grundsatz der Aussagekonstanz. Im Vergleich zu den späteren Erklärungen gibt es zwar gewisse Differenzen. 44) Diese beeinflussen indes die Festlegung Rommels, auch ohne Hitler weiter handeln zu müssen, nicht. Inwieweit Rommel den Erfolg eines Attentats begrüßte, ist hierfür nicht relevant. Die Bekundung Eberbachs, Rommel hätte gesagt, dass Hitler vor Gericht gestellt werden müsse, wird zudem bestätigt von Speidel, der eine solche Absicht Rommels schon 1949 veröffentlicht hatte.45)


f) Tagebucheinträge Goebbels und Aktenvermerk Bormann (oben 1d und e)

Danach war Goebbels in Kenntnis von Aussagen von von Stülpnagel und von von Hofacker gelangt, dass Rommel „bei der Putsch-Planung vom 20. Juli 1944 mit beteiligt“ war. Diese Aussage enthält zwar keine Einzelheiten. Aus ihr wird jedenfalls klar, dass Rommel zu den aktiven Widerständlern gezählt wurde. Das korrespondiert mit der von Goebbels weiter bekundeten "schwersten menschlichen Enttäuschung“, die für ihn das Verhalten Rommels dargestellt hatte. Die Glaubhaftigkeit der Tagebucheinträge ist aus den ausgeführten Erwägungen (oben 1 d) gegeben, auch wenn die Ursprungsaussagen von von Stülpnagel nicht zur Verfügung stehen.

Die Bekundungen im Aktenvermerk Bormanns wurden oben 1 e) bewertet. Bis auf den Umstand, ob sich Rommel gegenüber Widerständlern zum Eintritt in eine neue Regierung bereiterklärt hatte, blieb nichts zweifelhaft. Darauf wird Bezug genommen.


g) Oberstleutnant a.D. Dr. h.c. Rudolf Hartmann (oben 1 f)

Hartmann sah Rommel als „Träger des Putsches in Frankreich“. Eine solche Bewertung beinhaltet wesentliche Aktivitäten Rommels mit dem Ziel, den Putschplänen zum Erfolg zu verhelfen. Wer eine solche Rolle einnimmt, ist gezwungen, mit den anderen Mitwirkenden festzulegen, was zu geschehen hat und welche Handlungen vorgenommen werden.

Die Bewertung Hartmanns ist also eine – wenn auch abstrakte – Bestätigung für eine aktive Rolle Rommels.


h) Anordnung der Tötung Rommels durch Hitler und Todesfurcht Rommels

Noch am 3.8.1944 hatte Hitler nach dem Tagebucheintrag Goebbels die „Mitwisserschaft“ Rommels hinsichtlich des Attentats für Rommel keine Konsequenzen. Bis zur Anordnung der Tötung Rommels Anfang Oktober 1944 musste Hitler von einer darüber hinausgehenden Pflichtverletzung Rommels erfahren haben (oben III. 1). Die Tötung Rommels hatte für das Regime durchaus ein Risiko. Es war nicht gewiss, dass die Vorgehensweise der Öffentlichkeit wirklich verborgen bleiben würde. Aus all dem folgt, dass es Hitler um die Ahndung einer Pflichtverletzung von solchem Gewicht gehen musste, dass Rommel nach den Maßstäben des NS-Regimes sein Lebensrecht verwirkt hatte. Dazu werden im biografischen Schrifttum der offen geäußerte Defaitismus Rommels, seine Zweifel am Endsieg und die unzulässige Einmischung eines Militärs in die Politik angeboten. Das alles überzeugt nicht. Für Hitler konnte es nur um eine Totalabkehr Rommels durch Übertritt zu den „Verschwörern“ gehen. Das wird bestätigt durch Hitlers Aussage vom 31.12.1944. Hitler bezeichnete den OB West als „Verräterclique“ und „mit Rommel habe es angefangen.“ 46)

Dem entspricht die von Rommel glaubhaft bekundete Todesangst, auf dem Weg nach Berlin durch einen vorgetäuschten Unfall getötet zu werden (oben III. 2). Defätistische Äußerungen oder das Schreiben an Hitler vom 15.7.1944 konnten dafür nicht ursächlich sein. Alle, die sich Hitler aktiv widersetzt hatten, hatten ihr Leben verwirkt. Dazu gehörte auch Rommel nach seinem „Seitenwechsel.“


i) zusammenfassende Bewertung und Relevanz für die weitere Subsumtion

Der Beweiswürdigung liegen ausschließlich mittelbare Beweise zugrunde. Das ist in einem Strafverfahren zwar eher unüblich, hindert aber kein Gericht, zu einer Überzeugung und zu einem Schuldspruch zu kommen.

Die – wie im Einzelnen bereits begründet – glaubhaften Aussagen Rommels gegenüber Dritten bildet die sachnächste Gruppe der mittelbaren Beweise.

An deren Spitze stehen die Äußerungen Rommels, die über konkrete Absichten berichten und Handlungen Rommels beschreiben. Das sind die unter 2b, 2c), 2e(3) und 2e(4) dargestellten Umstände:

Rommel erklärt sich gegenüber Widerständlern bereit, die Waffenstillstandsverhandlungen zu führen,

Rommel verlangt einen Briefentwurf zur Beendigung der Kampfhandlungen,

Rommel vergewissert sich, dass ein nachgeordneter Kommandeur – Generaloberst der Waffen-SS Josef Dietrich - seinen Befehlen auch folgt, wenn sie mit Hitlers Befehlen nicht übereinstimmen.

Rommel versichert sich des Gehorsams bei einem weiteren nachgeordneten Kommandeur – General Eberbach - für eine Einstellung der Kampfhandlungen unter der Prämisse, dass Hitler weg muss.


Das sind konkrete Handlungen Rommels, die – jenseits militärischen Ungehorsams – als Hochverratshandlungen zu subsumieren sein werden.


Die nächste Gruppe der mittelbaren Beweise sind bloße Bekundungen Rommels über seine Erwägungen und Absichten im Zusammenhang mit der Frontöffnung, ohne diese unmittelbar zu fördern.

Das gilt für die Äußerungen Rommels gegenüber Manfred Rommel über seine (gescheiterten) Vorhaben in Frankreich (2a)), für die Äußerungen gegenüber Oberst Lattmann (2d)), Oberstleutnant Warning (2e (1)) und General der Waffen-SS Bittrich (2 e(2)).


Die dritte Gruppe der Beweise besteht aus mittelbaren „Globalbeweisen“. Das sind überwiegend Wertungen aus weiter vermittelten mittelbaren Beweisen. Hartmann hatte mit Widerständlern gesprochen und die Haltung Rommels zum Widerstand bewertet. Goebbels und Bormann lasen Untersuchungsberichte und haben die darin wiedergegebenen Beschuldigtenaussagen über Rommel bewertet. Das waren nur zum Teil Ohrenzeugen von Gesprächen mit Rommel und im Übrigen weiter vermittelte Aussagen. Hitler ist zwar das globalste mittelbare Beweismittel und erscheint von Rommel am weitesten entfernt. Indes lässt dessen Entscheidung, Rommel erst relativ lange nach dem 20. Juli töten zu lassen, eine Schlussfolgerung darauf zu, dass Hitler relativ spät über einen so kapitalen Vertrauensbruch Rommels informiert worden war, dass die Tötung Rommels dafür die "einzige Sühne“ sein konnte. Dabei konnte es sich nur um eine totale Abkehr Rommels von Hitler gehandelt haben.


Es besteht demnach die sichere richterliche Überzeugung, dass Rommel zur Einstellung des Kampfgeschehens in Frankreich Vorbereitungshandlungen getroffen hatte und zwar

Rommel erklärt sich gegenüber Widerständlern bereit, die Waffenstillstandsverhandlungen zu führen,

Rommel verlangt einen Briefentwurf zur Beendigung der Kampfhandlungen,

Rommel vergewissert sich, dass ein nachgeordneter Kommandeur – Generaloberst der Waffen-SS Dietrich - seinen Befehlen auch folgt, wenn sie mit Hitlers Befehlen nicht übereinstimmen.

Rommel versichert sich des Gehorsams bei einem weiteren nachgeordneten Kommandeur – General Eberbach - für eine Einstellung der Kampfhandlungen unter der Prämisse, dass Hitler weg muss.



V. Rommel ist des versuchten Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit Hochverrat schuldig (Sachverhalt IV 1; unterlassene Meldung des Attentatsplans)

Rommel hatte gegenüber Hitler die Stellung eines Beschützergaranten. Aus der Befehlsbefugnis Hitlers als „Oberster Kriegsherr“ folgt spiegelbildlich die Verpflichtung der Befehlsempfänger, das Leben des Befehlenden zu erhalten. Diese Rechtsposition wurde am 19. März 1944 auch von Rommel schriftlich bestätigt, als alle Generalfeldmarschälle einen Treueeid auf Hitler unterzeichneten.

Das Attentat auf Hitler stellt nach dem maßgeblichen Zusammenhang - wegen seiner Erfolglosigkeit – einen versuchten Heimtückemord dar (§ 211 Abs. 2 RStGB). Hitler war gegenüber dem Bombenattentat arg- und wehrlos. Aufgrund der Garantenstellung wäre Rommel verpflichtet gewesen, den Attentatsplan an die Organe weiterzuleiten, die zum Schutz Hitlers und dessen Gehilfen berufen waren. Das hätte mit allergrößter Wahrscheinlichkeit das Attentat und seinen Erfolg, den Tod des Chefadjutanten Hitlers, Generalleutnant Rudolf Schmundt, verhindert. Eine Meldung hatte Rommel in Kenntnis des Attentatsplans unterlassen. Dabei musste Rommel nicht jede Einzelheit, wie etwa der genaue Zeitpunkt des Attentats, bekannt gewesen sein. Es genügt für die Vorsatzbildung die Kenntnis von den – wenn auch genaueren - Umrissen der Tat. Das lag sicher vor. Als Vorsatzform ist bedingter Vorsatz bewiesen. Auch wenn Rommel gegen ein Attentat war, war ihm nach Kenntnis der Umstände bewusst, dass seine Unterlassung das Leben Hitlers auf das Höchste gefährdete. Mit einer Verwirklichung dieser Gefahr hat er sich durch die unterlassene Meldung abgefunden. Das begründet den bedingten Vorsatz. Kenntnis und Billigung des Tatbestandsmerkmals „heimtückisch“ ist der Kenntnis eines Attentatsplans immanent. Ob auch ein Tötungsvorsatz hinsichtlich Hitlers Gehilfen anzunehmen ist, bedarf keiner Vertiefung.


Da sich der versuchte Totschlag gegen das Leben des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers richtete (Hitler konnte nach der Volksabstimmung vom 19.8.1943 beide Ämter auf sich vereinigen), war zusätzlich der Tatbestand des Hochverrats nach § 81 RStGB (siehe FN 6) erfüllt. Hochverrat ist ein Unternehmensdelikt. Ein versuchtes Tötungsdelikt erfüllt den Tatbestand ohne Weiteres.


Zwischen dem versuchten Mord und dem Hochverrat besteht Tateinheit. Es liegt eine Unterlassung vor, die sowohl gegen das Leben Hitlers als Person und gegen ihn als Staatsorgan "Reichspräsident und Reichskanzler“ gerichtet war.

Auf die Frage nach einem gerechtfertigten oder schuldlosen Tyrannenmord kommt es in unserem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich für die Prüfung, ob Rommel zum „Widerstand“ zählte, ist allein die Rechtslage, der Rommel im Juli 1944 unterworfen war.



VI. Rommel ist des zweifachen Hochverrats schuldig (Sachverhalt IV.2; Vorbereitungshandlungen zur Frontöffnung in Frankreich)


In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Hochverrats nach § 82 Abs. 2 zweite Variante RStGB, der Missbrauch der anvertrauten öffentlichen Macht bei der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens sowie nach § 83 Satz 2 RStGB, die Vorbereitung eines hochverrätischen Unternehmens, das nach Satz 3 Variante zwei "darauf gerichtet war, die Reichswehr...zur Erfüllung ihrer Pflicht untauglich zu machen."


1) Zunächst muss ein hochverräterisches Unternehmen vorliegen.

Die Voraussetzungen werden in § 82 Satz 1 RStGB definiert, der auf die Tatbestände der §§ 80 und 81 RStGB verweist.

In Betracht kommt der Hochverratstatbestand des § 81 RStGB, die „Beraubung der verfassungsgemäßen Gewalt des Reichspräsidenten oder Reichskanzlers“ durch eine Ablösung Hitlers. Hitler hatte nach der Volksabstimmung vom 19.8.1934 beide Ämter in seiner Person vereinigt.

Die Erfüllung des Tatbestandes setzt ein „Unternehmen“ voraus. Der gesetzliche Tatbestand lautet, „wer es unternimmt…“ Darunter ist eine Handlung zu verstehen, die der Verwirklichung des Zieles – der Ablösung Hitlers - unmittelbar dient. Eine solche Handlung muss als Ausführungshandlung der geplanten Tat zu verstehen sein, die einen Beginn des Tatversuchs darstellt.

Nach dem heute anzuwenden § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist das Unternehmen einer Tat auch klar definiert als „Versuch und deren Vollendung“.

Keine der vier näher zu untersuchenden Handlungen unterfällt dieser Kategorie. Sie dienen noch nicht unmittelbar der Ablösung Hitlers.


2) Auch die bloße Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens kann Hochverrat sein

Die §§ 82 Abs. 2 und 83 Satz 2 und Satz 3 2. Variante RStGB weiten die Strafbarkeit eines hochverräterischen Unternehmens auf die bloße Vorbereitung eines solchen Unternehmens aus, falls die Vorbereitungshandlung unter qualifizierten Voraussetzungen erfolgt. Das ist hier der „Missbrauch der anvertrauten öffentlichen Macht“ und das Ziel der Vorbereitungshandlung, "die Reichswehr...zur Erfüllung ihrer Pflicht untauglich zu machen."

Hier geht es um die bereits bekannten vier Vorbereitungshandlungen:

Rommel erklärt sich gegenüber Widerständlern bereit, die Waffenstillstandsverhandlungen zu führen,

Rommel verlangt einen Briefentwurf zur Beendigung der Kampfhandlungen,

Rommel vergewissert sich, dass der nachgeordneten Kommandeur – SS-Generaloberst Dietrich - seinen Befehlen auch folgt, wenn sie mit Hitlers Befehlen nicht übereinstimmen.

Rommel versichert sich des Gehorsams bei einem weiteren nachgeordneten Kommandeurs – General Eberbach - für eine Einstellung der Kampfhandlungen unter der Prämisse, dass Hitler weg muss.


Diese vier Fälle sind Vorbereitungen im Sinne von §§ 82 Abs. 2 und 83 Satz 3 2. Variante RStGB.

Der Begriff Vorbereitung ist nach seinem Wortsinn und dem vom Gesetz erheischten Rechtsgüterschutz umfassend zu verstehen und erfasst deshalb auch Handlungen, die sogar erst nach Eintritt einer Bedingung zu einer unmittelbaren Gefahr für das geschützte Rechtsgut werden.

Rommel handelte in allen vier Fällen unter „Missbrauch der anvertrauten öffentlichen Macht“ als Generalfeldmarschall gegenüber seinem Kommando unterstehenden Offizieren. Auch die militärische Befehlsgewalt ist eine „anvertraute öffentliche Macht“. Im „Führerstaat“ kam es auf ein Anvertrauen einer Befugnis etwa durch demokratische Wahlen sicher nicht an, sondern auf die Verleihung der „Macht“ durch Hitler, hier die Verleihung der Kommandogewalt für Rommel durch Hitler als Obersten Befehlshaber der Wehrmacht.

Die Handlungen waren auch darauf ausgerichtet, die Funktionsfähigkeit der "Reichswehr" zu beeinträchtigen. Das liegt bei einer geplanten Frontöffnung offensichtlich vor.

Rommel hatte also in allen vier Fällen die objektiven Voraussetzungen einer Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach §§ 82 Abs. 2, 83 Satz 2 und Satz 3 2. Varaiante, 81 RStGB erfüllt.

4) Vorsätzlich begangener Hochverrat nur in zwei Fällen

Eine Verurteilung Rommels wegen Hochverrats, der nur vorsätzlich begangen werden konnte, setzte in allen vier Fällen einen Vorsatz Rommels für die Durchführung des hochverräterischen Unternehmens, der Beseitigung Hitlers von der Staatsspitze, voraus.

Das kann für die ersten beiden Vorbereitungshandlungen

Rommel erklärt sich am 9.7. 1944 gegenüber Widerständlern bereit, die Waffenstillstandsverhandlungen zu führen,

Rommel verlangt am 9.7.1944 einen Briefentwurf zur Beendigung der Kampfhandlungen,

nicht mit einer eine Verurteilung tragenden Überzeugung angenommen werden.

Rommel stellte sein Handeln zur Frontöffnung noch am 15.7.1944 gegenüber Oberstleutnant Warning unter den Vorbehalt seines „Ultimatums“, den an Hitler übersandten Bericht über die militärische Lage und die daraus verlangte Folgerung. Hitler selbst sollte zu diesem Zeitpunkt den Frontkrieg im Westen beenden. Daraus folgt, dass Rommel noch keinen endgültigen Vorsatz für ein hochverräterisches Unternehmen gefasst hatte. Eine Entschließung Hitlers stand noch aus. Der Tatvorsatz muss stets zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen. Das lässt sich in diesen beiden Fällen vom 9.7.1944 nicht annehmen.


Anders liegt es bei den beiden letzten Tathandlungen Rommels vom 17.7.1944:

Rommel vergewissert sich, dass ein nachgeordneter Kommandeur – Generaloberst der Waffen-SS Dietrich - seinen Befehlen auch folgt, wenn sie mit Hitlers Befehlen nicht übereinstimmen.

Rommel versichert sich des Gehorsams bei einem weiteren nachgeordneten Kommandeur - General Eberbach - für eine Einstellung der Kampfhandlungen unter der Prämisse, dass Hitler weg muss.

Schon die Nachfrage bei Dietrich, ob dieser Rommel folge auch bei Abweichungen von Hitlers Befehlen, geschah umfassend und ohne jede Einschränkung auf bestimmte Sachlagen. Eine noch ausstehende Antwort Hitlers auf ein Ultimatum Rommels wurde gerade nicht erwähnt. Die Nachfrage Rommels zielte auf die umfassende Handlungsfreiheit Rommels in Abkehr von Hitlers Oberbefehl. Diese Freiheit hatte Rommel auch bekommen. Bei dieser Sachlage hatte sich Rommel für sein weiteres Handeln von Hitlers Befehlsgewalt endgültig gelöst. Das begründet den Vorsatz zum Hochverrat.

Hinsichtlich der Vorsprache Rommels bei General Eberbach liegt der Vorsatz Rommels auf der Hand. Rommel hatte gesagt:

„So kann es nicht weitergehen. Hitler muss weg. Wir müssen ihn durch eine unserer Panzerdivisionen gefangen nehmen lassen und vor Gericht stellen…

„Im Westen suchen wir den Waffenstillstand oder gehen hinhaltend kämpfend auf die Siegfriedlinie zurück….Ich muss jetzt leider zu meinem Stab. Über Einzelheiten sprechen wir bald. Aber ich verlasse mich auf Sie…“43)

Wenn ein Generalfeldmarschall einem ihm untergebenen General, der kriegswichtige Panzertruppen führt, sagt, dass der Oberbefehlshaber (Hitler) weg müsse und nach Festnahme durch Panzertruppen vor ein Gericht gestellt gehört, und er sich auf den Untergebenen verlässt, hat ein solcher Kommandeur endgültig den Gehorsam gekündigt und sich auf die Seite der Umstürzler gestellt. Aus diesen Worten folgt, dass auch deren Ziele als eigene verfolgt werden sollen.

Dieser Haltungswechsel Rommels wurde befördert durch die weitere Verschlechterung der militärischen Lage und die Erkenntnis, dass eine Frontöffnung durch Hitler nicht zu dem von Rommel erstrebten Ziel, der Beendigung des Krieges im Westen, führen würde. Im Hauptquartier Rommels war die Auffassung der Berliner Widerstandskräfte bekannt und als zutreffend bewertet worden, dass die Alliierten mit Hitler, Göring oder Himmler niemals verhandeln würden. 47) Ohne Beseitigung von Hitlers Herrschaft hätte es keinen Fortschritt gegeben.


VIII. Ergebnis der Subsumtion


Rommel hatte sich wegen versuchten Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit Hochverrat strafbar gemacht.

In Tatmehrheit hierzu hatte sich Rommel wegen Hochverrats in zwei Fällen (Dietrich und Eberbach) strafbar gemacht.

Ein ordentliches Strafgericht hätte Rommel wegen dieser drei gegen die Herrschaft Hitlers gerichteten Verbrechen im Jahr 1944 zum Tode verurteilt.

Deshalb war Erwin Rommel Teil des "Widerstands".


IX. Fazit


Die unterlassene Meldung des Attentatsplans und alle Vorbereitungshandlungen Rommels zur Frontöffnung sind gravierende Treuebrüche Rommels gegenüber Hitler.

Wer - wie Rommel - hinter dem Rücken des Diktators entgegen aktueller Treueverpflichtung einen Plan zu dessen Tötung durch Meldung an Schutzbefohlene nicht verhindert und die Beendigung des Krieges in seinem Kommandobereich durch Vergewisserung der Gefolgschaft zweier kriegswichtiger Generäle für Befehle im Widerspruch zu Hitler vorbereitet, hatte nach dem Herrschaftsanspruch des NS-Regimes sein Lebensrecht verwirkt.

Ob Hitler über alle Einzelheiten der Pflichtverletzungen Rommels informiert war, ist für dessen "Berechtigung", nach dem Reichtstagsbeschluss vom 26. April 1942 die Tötung Rommels anzuordnen, bedeutungslos. 

Die von Hitler angeordnete Tötung Rommels erfolgte jedenfalls aus Gründen des Widerstands gegen Hitler.

Der Antrieb Rommels war – nach Erkennen einer Kriegskatastrophe für Deutschland - die Sorge um den Bestand seines Vaterlands und die Sorge um das Schicksal der deutschen Soldaten und der übrigen deutschen Bevölkerung. 48)

Rommel war demnach ein Patriot, der als solcher seine Pflicht erfüllte unter Einsatz des eigenen Lebens.

Daran ändert sein - freilich tragisches – Scheitern nichts.

Erwin Rommel hat ein ihn ehrendes Erinnern verdient.



Wichtige juristische Hinweise verdanke ich dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. Sigurd Mertig aus Stockstadt am Rhein.

Der Historikerin Dr. Katharina Kellmann danke ich für meinen Blick erweiternde Quellen und ihre professionelle Wertungen.

Großen Dank schulde ich dem am 5.12.2022 völlig überraschend verstorbenen Stabsfeldwebel a.D. Fritz Gerlach aus Gerstetten für dessen konzeptionelle Unterstützung für die Webseite www.rommel-gedenken-2021.de sowie für Recherche- und Kanzleiarbeiten.


Von allen Autoren als bewiesen gehaltene Umstände, wie zB das Treffen von von Hofacker mit Rommel vom 9. 7. 1944, werden nicht in Fußnoten belegt. Solche Geschehnisse werden als allgemeinkundig bewertet.


Die Untersuchung beschränkt sich auf das allgemeine Strafrecht.


Auf eine Darstellung des komplizierten Tatbestandes einer naheliegenden psychischen Beihilfe Rommels durch Bestärkung des Tatentschlusses der Widerständler zum Nachteil Hitlers wird verzichtet. Eine solche Tat fiele gegenüber den bewiesenen Taten strafrechtlich nicht ins Gewicht.


1) siehe www.rommel-gedenken-2021.de des Verfassers, dort zur weder zulässigen noch vorhandenen "demokratischen Erinnergungskultur" unter VI 8 b) und www.rommel-denkmal.de verantwortet von der Stadtverwaltung Heidenheim an der Brenz mit den Autoren Professor iR Dr. Wette, Dr. Proske und Jooß


2) dazu gibt es die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 2 – 3000-005/19, der Seite 19 im Wege der Kompilation, das heißt weitgehend ohne eigene Würdigung der historischen Quellen, zu der Wertung kommt: „Irgend ein aktives widerständisches Verhalten konnte für Rommel von der historischen Forschung bis heute nicht nachgewiesen werden“; Kritik daran in www.rommel-gedenken-2021.de unter III. 2. Beweiswürdigung

anders Deutscher Bundestag Beschluss vom 2.7.2020 BT Drucks. 19/20152, ergangen auf eine Petition des Verfassers: „Für die Bundeswehr sind Rommels Missachten verbrecherischer Befehle und die Ablehnung des vom NS-Regime geforderten Feindbildes sowie sein Verantwortungsgefühl und soldatischer Mut, die Beendigung des Krieges gegenüber dem Diktator auch unter Gefahr für Leib und Leben einzufordern, sinn- und traditionsstiftend.“

Das BMVg hat nach Vorlage der 1. Auflage dieser Ausarbeitung in seinem Schreiben vom 31.8.2022 (Oberst i.G. Dr. Gruhl) an den Verfasser seine Haltung zu Rommel präzisiert:

„Generalfeldmarschall Rommel ist Teil der Tradition der Bundeswehr. Obwohl er lange Zeit von Hitler fasziniert war, sind sein Missachten verbrecherischer Befehle, seine Ablehnung des vom NS-Regime geforderten ideologischen Feindbildes sowie sein Verantwortungsgefühl und sein soldatischer Mut, die Beendigung des Krieges gegenüber dem Diktator auch unter Gefahr für Leib und Leben persönlich einzufordern, bis heute sinn- und traditionsstiftend. Zudem ist Rommel durch seine Nähe zum militärischen Widerstand und dem daraus folgenden erzwungenen Selbstmord ein Opfer des nationalsozialistischen Unrechtsstaats.“


3) in 20. Juli 1944 Neue Forschungen zum Widerstand gegen Hitler im Auftrag des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr hrsgg. von Jörg Hillmann und Peter Lieb (ZMSBw Potsdam 2019) S. 71 FN 40;


4) Nähere Begründung in www.rommel-gedenken-2021.de unter III. Beweiswürdigung und die Zuschrift des einzigen Lehrstuhlinhabers für Militärgeschichte in Deutschland (Universität Potsdam) Prof. Dr. Sönke Neitzel vom 24.6.2022: „Wissenschaftlich gibt es nichts Besseres zu Rommel als den Aufsatz des Kollegen Lieb.“

Liebs Resumee lautet (VfZ 2013 S. 343): „“Man muss ihm (Rommel) also einen festen Platz im militärischen Widerstand gegen den Nationalsozialismus zugestehen – und zwar in stärkerem Maße, als dies in der Geschichtswissenschaft und in der Öffentlichkeit in letzter Zeit der Fall war.“

Dies wird bestätigt durch die neueste Veröffentlichung von Dr. Katharina Kellmann

Erwin Rommel und der 20. Juli – Dr. Katharina Kellmann (katharinakellmann-historikerin.de) Stand 28.4.2023.

Die Kernsätze sind unter III. auf www.rommelgedenken-2021.de wiedergegeben. Im Abschnitt Erwin Rommel im Urteil der Historiker und der historischen Publizistik werden auch Wertungen zahlreicher Autoren über Rommel dargestellt.

Die Ausführungen in Wikipedia "Rommel und der Widerstand" (Stand 19.4.2024) würdigen die Literatur sachlich und stellen stellen die Forschungsergebnisse von Dr. Lieb relativ ausführlich dar. Es fällt auf, dass die Gewährsleute des einmalig negativen Heidenheimer Rommelbildes, Dr. Proske, Prof. iR Dr. Wette und Jooß nicht erwähnt werden. Dem Hinweis auf die aktuell in Wikipedia vertretene Ansicht zu Rommel entgegente der Historiker und Pressesprecher der Stadt Heidenheim Stefan Bentele, man müsse die weitere Entwicklung (der Einträge bei Wikipedia) abwarten. Das kann leicht dahin verstanden werden, dass von Seiten der Stadtverwaltung beabsichtigt ist, Wikipedia auf die Heidenheimer Linie zu bringen. Noch ist das nicht geschehen.


Im Rahmen der hier durchgeführten juristischen Subsumtion gelingen eindeutige Festlegungen.


5) So die Aussage in der Webseite der Stadt Heidenheim: „noch im erzwungenen Tod gehorchte er ergeben seinem Führer und Förderer“; dazu Verfasser in www.rommel-gedenken-2021.de sub VII 2 und Staatsanwaltschaft Ellwangen/Jagst Einstellungsverfügung vom 15.9.2021 31 Js 5301/21


6) Die einschlägigen Tatbestände lauten (§§ des Reichsstrafgesetzbuches RGBl. 1934 S. 341):


§ 80 Abs. 1

Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reiche gehörendes Gebiet vom Reiche loszureißen, wird mit dem Tod bestraft.

Abs. 2

Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reiches zu ändern.


§ 81

Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder den Reichskanzler seiner verfassungsmäßigen Gewalt zu berauben…wird mit dem Tode….bestraft.


§ 82 Abs.1

Wer ein hochverräterisches Unternehmen (§§ 80, 81) mit einem anderen verabredet, wird mit dem Tode…bestraft.

Abs.2

Ebenso wird bestraft, wer zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer ausländischen Regierung in Beziehung tritt

oder die ihm anvertraute öffentliche Macht mißbraucht….

Tritt der Täter durch eine schriftliche Erklärung zu einer ausländischen Regierung in Beziehungen, so ist die Tat vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat.


§ 83

Wer öffentlich zu einem hochverräterischen Unternehmen auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer ein hochverräterisches Unternehmen in anderer Weise vorbereitet.

Auf Todesstrafe…..ist zu erkennen, wenn die Tat

1. darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten,

oder

2. darauf gerichtet war, die Reichswehr ….zur Erfüllung ihrer Pflicht untauglich zu machen…


Der 1944 anzuwendende Mordtatbestand gilt noch heute als § 211 StGB.


7) heute § 261 Strafprozessordnung


8) Verfasser Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, 505 ff. mit Einzelheiten aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs; ferner 2013, 129 ff; Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport 2010, 329 ff.; Juristische Rundschau 2013, S. 134 ff.


Deutsche Gerichte und Behörden dürften nicht, wie Prof. iR Dr. Wette in „Die Zeit“ 16.7.2020, S.17 annehmen: „Der Afrikafeldzug war ein imperialistischer völkerrechtswidriger Angriffskrieg“. Das verstieße gegen die Rechtsverbindlichkeit des Nürnberger Urteils gemäß Art. 7 Abs. 1 Überleitungsvertrag BGBl. II 1955, S. 413 und Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten BGBl. II Nr. 42 S. 387. In diesem Urteil wird der "Afrikafeldzug" nicht als Aggressionshandlung Deutschlands erwähnt.

Nach Bundesverfassungsgericht E 90,1,11 genießt indes "jeder, der wissenschaftlich tätig ist, ....Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse." Dass deutsche Wissenschaftler in Ausübung der Wissenschaftsfreiheit 77 Jahre nach den zu betrachtenden Ereignissen zu weiteren Deutschland belastenden Erkenntnissen kommen können, ist demnach möglich, naheliegend sogar (erinnerungs-)politisch erwünscht. Erst wenn durch andere Wissenschaftler Feststellungen des Nürnberger Urteils als zu weitgehend oder mit unzulässigen Beweisen gewonnen kritisiert würden, käme es auf die Wirkkraft der Wissenschaftsfreiheit für solche "Abweichler" an.


Das militärische Geschehen auf diesem Kriegsschauplatz beschreibt Peter Lieb in:

Krieg in Nordafrika 1940 bis 1943 Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr, Fachbereich Publikationen, Ditzingen 2018


9) RGBl. I 1942 S. 247; das war die letzte Reichstagssitzung. Nach dieser Totalermächtigung brauchte Hitler keinen Reichstag mehr.

Ein weiteres Beispiel für die Ausübung der Befugnis, die Tötung eines "Pflichtverletzers" anzuordnen, betraf den Denunzianten des Chefs des Heeres Generaloberst von Fritsch. Otto Schmidt saß jahrelang im KZ ein und wurde im Oktober 1942 mit Hitlers Billigung auf Vorschlag Himmlers kurzerhand erschossen (Sven Felix Kellerjhoff Die Welt 2.11.2023).


10) Friedrich Ruge Rommel und die Invasion, Stuttgart 1959 S. 238; nach Hans Speidel Invasion 1944 Ein Beitrag zu Rommels und des Reiches Schicksal 3. Aufl. Tübingen/Stuttgart 1951 S. 177 werden inhaltsgleiche Aussagen Rommels über die ihm drohende Gefahr ("er (Hitler) lässt mich umbringen") gegenüber seinem ehemaligen Regimentskameraden OtL d.R. (und Reichstagsabgeordneten) Oskar Farny vom 13.10.1944 auf dessen Hofgut Dürren (heute Kißlegg im württembergischen Allgäu) wiedergegeben, indes ohne eine Quelle zu benennen. Recherchen des Verfassers im Mitarbeiterkreis der Farny-Stiftung haben am 4. Juli 2023 ergeben, dass Elisabeth Farny, die Ehefrau von Oskar Farny, den Besuch Rommels vom 13. Oktober 1944 in das Gästebuch eingetragen hatte. Ich danke Irene Leist für ein Foto von diesem Dokument. Die Aussagen Rommels gegenüber den Eheleuten Farny vom 13.10.1944 muss Speidel nach Kriegsende erfahren haben. Sie bestätigen die Angabe Rommels gegenüber Vizeadmiral Ruge vom 11.10.1944 und sind wegen deren inhaltlicher Konstanz voll glaubhaft. Dass Rommel mit dem Schlimmsten rechnete, ergibt sich aus dem Mitarbeitern der Farny-Stiftung noch bekannten Umstand, dass Rommel zwei Kisten mit persönlichen Unterlagen im Hofgut Dürren in einem Schuppen verstecken ließ, die nach dem Krieg von Manfred Rommel abgeholt worden waren. In der Webseite des Hofguts Farny https://www.hofgut-farny.de/home/farny-geschichte heißt es: "1944 sicherte er (Farny) Rommels Tagebücher vor dem Zugriff der Gestapo. Noch einen Tag vor seiner Ermordung war Rommel mit seiner Frau auf dem Dürren".

11) Ruge aaO


12) Manfred Rommel Trotz allem heiter, Stuttgart 1998 S. 65


13) Manfred Rommel aaO


14) Manfred Rommel 1944 - Das Jahr der Entscheidung Erwin Rommel in Frankreich Stuttgart 2010; ganz ähnlich bereits ders. in Trotz allem heiter FN 12 S. 64


15) so auch Lieb VfZ 2013, S. 303, 339; Maurice Philip Remy sieht in den Umständen von Rommels Tod die stärkste Aussagekraft hinsichtlich der Zugehörigkeit Rommels zum Widerstand (Rommel und der militärische Widerstand in Erwin Rommel Gechichte und Mythos Leinfelden-Echterdingen 2009 S. 104, 129); Manfred Rommel meint (FN 14 S. 224): "Es ist kaum vorstellbar, daß die Überlegung, Hitler zu töten, in Gegenwart Rommels unerwähnt blieb..."

16) Gottfried von Falkenhausen, Erinnerungen; unveröffentlichtes Manuskript 1945 S. 17f.; unwidersprochen wörtlich zitiert von Maurice Philip Remy Mythos Rommel München 2004 S. 277 und Endnote 277 (S. 377); Nachweis S. 404


17) Hans Speidel Invasion 1944 aaO S. 126.

Generalleutnant Dr. Hans Speidel war der letzte Generalstabschef Rommels, in der Bundesrepublik Deutschland Berater und Verhandler Adenauers zur Schaffung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und danach als General der Bundeswehr Befehlshaber der NATO Landstreitkräfte in Mitteleuropa. Speidel schildert in seinem Buch S. 81 bis 93 die im Umkreis Rommels besprochenen Vorbereitungshandlungen für einen Umsturz, indes weitgehend abstrakt und ohne Beweise.

Seine eigenen Aussagen während seiner Haft ab 7. 9.1944 bis Kriegsende (siehe zuletzt Südkurier 19.9.2022 S. 8) und nach dem Krieg sind Gegenstand kontroverser Erörterungen (siehe Remy aaO S. 313 und Endnote 313 (S. 381 bis 385)). Es geht dabei vor allem um die vom Ehrenhof des Heeres in der Verhandlung gegen Speidel am 4.10.1944 vom Ankläger Kaltenbrunner bekannt gegebene Aussage Speidels bei der Gestapo, Speidel hätte Rommel vom Attentatsplan Meldung gemacht und sich auf eine Weitermeldung durch Rommel verlassen. Eine solche Aussage hatte Speidel bis zu seinem Lebensende energisch betritten. Diese für Speidel lebensrettende Aussage ging indes nicht auf von Hofacker zurück und steht deshalb nicht im Zusammenhang mit behaupteten erzwungenen oder widerrufenen Aussagen von Hofackers bei der Gestapo zum Nachteil Speidels. Von Hofacker konnte von einer Meldung eines Attentatsplans durch Speidel an Rommel nichts wissen. Er war bei diesem Vorgang nicht dabei und konnte davon nach seiner Abreise von Rommels Hauptquartier auch nichts gehört haben. Eine Meldung des Attentats an Rommel war seiner Natur nach absolut vertraulich. Nur Speidel und Rommel konnten davon wissen. Diese Aussage hätte also ein Gestapomitglied oder ein auf Rommel neidischer Wehrmachtsangehöriger erfinden und zu Papier bringen müssen, um deren Unwahrheit, wie es Speidel behauptet hatte, anzunehmen. Das ist angesichts der Originalität und der einmaligen Situationsbezogenheit dieser Aussage ausgeschlossen (wie hier Remy aaO Endnote 313 S. 384). Deshalb konnte es sich auch nicht um eine bloße Schlussfolgerung oder gar Erfindung Kaltenbrunners handeln. Das Ehrenhofverfahren gegen Speidel hatte nicht den Zweck, eine Schuld Rommels festzustellen. An einer Ausdehnung des Kreises der Tatverdächtigen im Zusammenhang mit dem 20. Juli war das NS-Regime nicht interessiert. In den Prozessen des Volksgerichtshofs sollten deshalb die Generalfeldmarschälle von Kluge und Rommel nicht erwähnt werden. Dass sogar Generalfeldmarschälle zu Widerständlern geworden oder mit solchen in Kontakt standen, sollte geheim bleiben (zu all dem siehe oben III. 3 a zur Dissertation von Kayserlingk-Rehbein). Lieb (VfZ aaO S. 338) sieht Rommel durch Speidel "nachweislich schwer belastet." Auf die mittelbare Stützung von Speidels Belastung zum Nachteil Rommels durch die eidesstattliche Versicherung von Manfred Rommel vom 4.5.1945 (wörtlich zitiert bei Remy aaO Endnote 313 S. 383) und Lucie Rommel vom 16.10.1945 (bei Remy ebenda) kommt es bei dieser Beweislage nicht mehr an. Manfred und Lucie Rommel hatten von Erwin Rommel erfahren, dass er laut den Aussagen der Heeresgeneräle Burgdorf/Maisel neben anderen auch von Speidel belastet worden wäre, was Erwin Rommel für erlogen hielt. Das ist zwar eine nachvollziehbare Einschätzung Rommels. Es liegt indes in der Natur der Sache, dass Erwin Rommel über Details der Aussagen von Speidel und anderen bei der Gestapo keine Kenntnis haben konnte.

Eine Aussage Speidels über seine Meldung des Attentatsplans an Rommel halte ich deshalb für bewiesen. Es fragt sich, ob sie wirklich erfolgte, oder ob sie von Speidel zu seiner Verteidigung nur erfunden wurde. Nur im ersteren Fall könnte sie eine objektive Belastung Rommels über eine von Speidel stammende Information über einen Attentatsplan ergeben.

Nun hatte sich Speidel in seinem Buch Invasion 1944 nicht zu eigener Kenntnis von einem Attentatsplan bekannt. Eigene Kenntnis vom Attentat wäre indes die Voraussetzung dafür gewesen, den Attentatsplan Rommel gemeldet zu haben. Solches könnte die Annahme begründen, dass Speidels Aussage über die Meldung an Rommel nicht der Wahrheit entsprach. Es gilt aber zu bedenken: Die Aussage Speidels war am 4.10.1944 Gegenstand der Verhandlung vor dem Ehrenhof des Heeres (Remy aaO Endnote 313 S. 382 mN). Wäre die notwendigerweise davor erfolgte Aussage Speidels über die Meldung an Rommel wahrheitswidrig gewesen, handelte es sich, weil sie vor Rommels Todestag (14. 10. 1944) erfolgte, um den schlimmstmöglichen Verrrat Speidels an Rommel und würde an die Grenze des Vorstellbaren stoßen, auch wenn Speidels Aussage nicht ursächlich für die Ermordung Rommels wurde. Hätte Speidel die Aussage über die Meldung an Rommel nach Rommels Tod gemacht in Kenntnis des davor liegenden Todesdatums, wäre sie eine geniale Verteidigung gewesen, ohne Rommel schaden zu können. Dieser zeitliche Zusammenhang liegt indes nicht vor. Eine solche Verteidigung scheidet aus. In Betracht kommt, dass Speidel in seinem Buch Rommel und sich lediglich von der Kenntnis eines konkreten Attentatsplans fernhalten wollte. 1949, dem Jahr der Erstauflage von Speidels Buch, erschienen nämlich Bekenntnisse zu Verbindungen mit den Attentätern noch nicht als nur vorteilhaft. Anderes gilt hinsichtlich einer Opposition zu Hitler aus Verantwortung für das Vaterland. Die dahingehenden ausführlichen Darlegungen Speidels belegen Rommels und mindestens im gleichen Maße Speidels eigene vielfältige, von Vaterlandsliebe getragenen Erwägungen und Bemühungen, Hitler an der Westfront in die Schranken zu weisen. Das Attentat vom 20. Juli 1944 wird mit keinem Wort erwähnt.

Speidel hat also Rommel schwer belastet, ohne sich dazu zu bekennen. Es muss offen bleiben, ob Speidel Rommel wahrheitswidrig belastet hat und die Aussage über die Meldung des Attentatsplans an Rommel nur Speidels Selbstschutz diente. Angesichts der sonst als sicher erscheinenden Tötung Speidels wäre eine Lüge Speidels, erst recht eine wahrheitsgemäße Aussage über die Meldung sogar gut nachvollziehbar gewesen. Es bestehen jedenfalls massive Glaubhaftigkeitsprobleme hinsichtlich der Aussagen Speidels. Diese werden in den einschlägigen Ausführungen Speidels in seinem letzten Buch Aus unserer Zeit Erinnerungen 1977 Frankfurt aM pp eher noch bestärkt. So führt Speidel aus (S. 215), es sei versucht worden, ihn ua durch "fingierte Schriftstücke und angebliche Äußerungen zu düpieren und mürbe zu machen". Speidel bleibt alle Einzelheiten schuldig, obwohl diese in der gegebenen bedrohlichen Situation jedem Häftling bis ans Lebensende erinnerlich gewesen wären. Das gilt gleichermaßen für die von Speidel mitgeteilte "mehrstündige Gegenüberstellung mit dem schon zum Tode verurteilten und gefesselten Oberstleutnant Dr. von Hofacker"(aaO S. 216). Der Inhalt der ganz wesentlichen mehrstündigen Aussagen wird auf den banal anmutenden kurzen Satz, "in souveräner Weise stellte er sich vor mich" verkürzt. Ein Zeuge, der vor Gericht über Wesentliches mit solcher Detailarmut berichtete, würde nicht für glaubwürdig gehalten.

Nach strafgerichtlichen Beweismaßstäben sind deshalb Bekundungen Speidels nur dann als glaubhaft zum Nachteil Rommels zu bewerten, wenn sie durch andere Beweismittel bestätigt werden. Die Meldung Speidels an Rommel wird deshalb nicht zum Beweis dafür verwendet, dass Rommel von dem Attentatsplan im Juli 1944 Kenntnis hatte. Das ändert am Ergebnis der Beweisführung und dem Ergebnis der Subsumtion nichts. Erwin Rommel hatte aus anderen bewiesenen Aussagen und nach bewiesenen Indizien Kenntnis von einem Attentatsplan, den er zum Schutz Hitlers nicht weitergemeldet hatte.


18) Teuchert Manuskript über den 20. Juli 1944 S. 8; zitiert nach Remy aaO Endnote 286 (S. 378) Nachweis S.405


19) Remy FN 16 Endnote 277 S. 375 f.; auf durch Generaloberst a.D. Ludwig Beck (Remy aaO S. 278; Kellmann aaO ) gegenüber Hans Bernd Gisevius vermittelte weitergehende Aussagen von Hofackers lassen sich keine weitergehenden Belastungen Rommels gründen, weil schon die Aussagesituationen (wer hat wem wann was gesagt) und die genauen Aussageinhalte unbekannt sind.


20) im Ergebnis auch Remy aaO Endnote 277 S. 375 bis 377; allgemein Schweizer/Lieb aaO S. 75


21) zu Eberbach siehe unten 2e) (3)


22) Eine Kopie dieses Buches ist im Privatbesitz von Prof. Dr. Sönke Neitzel; Lieb VfZ aaO FN 199 S. 337


23) Goebbels: Tagebücher Teil II Bd. 13, S. 210


24) Goebbels aaO Bd. 14 S. 268 f.


25) bisher kritiklos zitiert bei Maurice Philip Remy Mythos Rommel, München 2004 S. 277 und Endnote zu S. 277 auf S. 375 bis 377


26) Lieb VfZ aaO FN 191 S. 336; Remy (FN 26) geht auf S. 313 ohne Weiteres von solchen Aussagen (bereit sich an neuer Regierung zu beteiligen) aus und schildert in Endnote zu S. 313 (auf S. 385) die Auseinandersetzung zwischen Rommel und Bormann


27) Heinrich Bücheler, Carl-Heinrich von Stülpnagel Soldat-Philosoph-Verschwörer Frankfurt/M 1989 S. 298, belegt durch Schreiben Bittrichs an Bücheler (FN 102 S. 344)


28) Remy aaO S. 278, Endnote 278 (S. 377) zitiert dafür unangefochten Michel, Pariser Erinnerungen S. 8 f. (näherer Nachweis Remy S. 404).


29) Sönke Neitzel zitiert diesen Bericht Eberbachs in: Abgehört Deutsche Generäle in britischer Kriegsgefangenschaft 1942 – 1945 Berlin 2007, S. 307 f., 375 f., 512 FN 239 ebenfalls, allerdings nur mit der ersten Aussage „Hitler muss weg“. Das „vor Gericht Stellen“ ist eine spätere Präzisierung im nachfolgenden Text.


30) Schweizer/Lieb aaO S. 71 mwNw


31) Schweizer/Lieb aaO S. 70


32) Abdruck bei Schweizer/Lieb aaO S. 73; zwei weitere Fotos von diesem Treffen, darunter Rommel und von Stülpnagel bei einem Spaziergang finden sich bei Bücheler aaO FN 27 S.5 nach S. 192


33) Speidel aaO FN 17 S. 83 f.


34) Teuchert wie FN 18; das stimmt im Allgemeinen mit der Angabe Speidels aaO FN 17 S. 135 überein, dass er von Rommel beauftragt worden war, General von Stülpnagel mitzuteilen, dass Rommel zum Handeln bereit sei, auch wenn sich Generalfeldmarschall von Kluge nicht zur Mitwirkung entschließen könne. Die Unterrichtung geschah am Abend des 13. Juli 1944. Indes hatte Rommel Einzelheiten seines Handelns am 13.7.1944 noch nicht festgelegt. Zunächst wählte Rommel nämlich den Weg des "Ultimatums" und zwar mit Kluge. Unmittelbar nach der Absendung des „Ultimatums“ (siehe FN 39) hatte er am 15.7.1944 laut Speidel aaO S. 139 gesagt: „Ich habe ihm (Hitler) die letzte Chance gegeben. Wenn er keine Konsequenzen zieht, werden wir handeln.“ Diese von Speidel wiedergegebene Äußerung Rommels ist glaubhaft, weil sie mit der Äußerung Rommels vom gleichen Tage gegenüber Oberstleutnant Warning übereinstimmt, siehe FN 39.


35) Michel wie FN 28; auch David Fraser Rommel Die Biographie Lizenzausgabe Rheda-Wiedenbrück S. 561 hält es für bewiesen, dass Rommel "bereit war, sich an Verhandlungen mit dem Feind zu beteiligen". Fraser bewertet das aaO bereits als "Hochverrat" - freilich ohne juristische Subsumtion.


36) Teuchert wie FN 16 und Bargatzky Persönliche Erinnerungen an die Aufstandsbewegung des 20. Juli 1944 in Paris, 1945, zitiert nach Remy aaO S. 277 mit wörtlichen, unangegriffen gebliebenen Zitaten aus den Nachkriegsaufzeichnungen von von Teuchert und Bargatzky; Nachweise bei Remy in Endnoten zu S. 277 und S. 286 auf den Seiten 375 f. und 377 f., sowie bei Schweizer/Lieb aaO S. 71 FN 40 hinsichtlich Bargatzky mit IfZ-Archivnachweis


37) Lattmann Gesprächsnotiz zitiert nach Remy aaO S. 279 und Endnote 279 (S. 377); die von Rommel gemachte Einschränkung eines Vorgehens gegen Russland wird von Rommel in den nachfolgenden Gesprächen ab 13.7.1944 nicht mehr genannt.

38) Remy aaO S. 283


39) Zitate nach den von Remy aaO S. 284 f. und Endnote 285 (S. 377) verwendeten Gesprächsnotizen Warnings;

Das „Ultimatum“ an Hitler (Schreiben Rommels vom 15.7.1944) ist mit dem Randbericht des Generalfeldmarschalls von Kluge als Textabschrift abgedruckt bei Manfred Rommel 1944 aaO S. 218 bis 223 und als Foto einer Abschrift (ohne Randvermerk) wiedergegeben bei Remy aaO S. 280 f..

Rommel bezeichnete das "Ultimatum" als „letzte Chance“ Hitlers (siehe FN 34).

Mangels einer Ablauffrist und der Angabe, was danach geschehen wird, handelte es sich indes nicht um ein echtes Ultimatum. Es ist strafrechtlich irrelevant. Es ist nichts ersichtlich, wie Hitler der Macht iSd § 81 RStGB beraubt werden sollte. Das Schreiben stellt auch keine strafbare Vorbereitungshandlung dar. Wenn ein Generalfeldmarschall den Oberbefehlshaber darauf hinweist, dass der Krieg an seiner Front nicht mehr zu gewinnen ist, erfüllt er seine Pflicht und missbraucht nicht die ihm anvertraute öffentliche Gewalt iSd § 82 Abs. 2 RStGB. Das Verlangen, daraus Folgerungen zu ziehen, ist ebenfalls kein Missbrauch. Wenn ein Befehlshaber einer Heeresgruppe mit Zustimmung seines Vorgesetzten, der der Befehlshaber der gesamten Front ist, zum Wohle des Vaterlandes nach zutreffender Würdigung der militärischen Kräfte verlangt, den Krieg nicht weiterzuführen, missbraucht er auch nichts. Das mag Hitler anders gesehen haben. Auf dessen Auffassung kommt es in einer strafrechtlichen Subsumtion aber nicht an. Die Aufforderung an den Oberbefehlshaber Hitler, den Krieg im Westen zu beenden, ist auch nicht darauf gerichtet, "die Reichswehr kampfunfähig zu machen" iSd § 83 Satz 2 Nr. 2 RStGB. Das sollte ja Hitler erst selbst noch entscheiden. Deshalb liegt auch insoweit keine strafbare Vorbereitungshandlung vor.


40) wie FN 27 S. 297 f.; die von Rommel genannte Bedingung spricht - wie hier angenommen -dafür, dass Rommel sich gegenüber den Widerständlern nicht voraussetzungslos für eine neue Regierung zur Verfügung gestellt hatte. Dass Rommel ein Attentat drei Tage vor dessen Ausführung überhaupt erwähnte, spricht -wie hier für bewiesen gehalten - für eine Kenntnis der Attentatspläne.


41) Speidel aaO S. 92


42) Remy aaO S. 286, Endnote 286 (S. 377f.) zitiert den stets anwesend gewesenen Adjutanten Rommels Hauptmann Hellmuth Lang nach dessen eidesstattlicher Versicherung vom 27.5.1950; darin bestätigte Lang auch den Eindruck Rommels, „auf Dietrich werde er sich im Ernstfall verlassen können.“


43) Neitzel zitiert diesen Bericht Eberbachs in Abgehört aaO S 512 FN 239 ebenfalls, allerdings nur mit der ersten Aussage „Hitler muss weg“. Das „Vor Gericht Stellen“ ist eine spätere Präzisierung im nachfolgenden Text.


44) Neitzel aaO S. 62: Hitler müsse „umgelegt/beseitigt“ werden; 1952 berichtete Eberbach wie 1979 die Aussage Rommels als „Hitler vor Gericht stellen“ Neitzel aaO FN 239.

Nach den Gesprächen Rommels mit Dietrich und Eberbach sieht Fraser aaO S. 553 Rommel zu Recht als "zum aktiven Verschwörer" geworden.


45) Speidel aaO S. 84 und 92


46) Marianne Feuersenger Im Vorzimmer der Macht, 5. Aufl. München 2001 S. 48; die Auffassung Hitlers, Rommel sei ein Verräter, bestätigte Generaloberst Alfred Jodl vor dem IMGH in Nürnberg (Nachweise bei Remy aaO S. 302 und Endnote 302 S. 380).


47) Speidel aaO S. 134;

Ruge aaO S. 225: „ Rommel hatte vieles mit mir theoretisch erörtert, seine konkreten Pläne aber nur vorsichtig angedeutet. Wir (Rommel und Ruge) waren uns in den Gesprächen über die Lage durchaus einig in der Ansicht gewesen, dass bald eine politische Lösung gefunden werden müsse, um den Krieg zu beenden, und daß das mit Hitler nicht denkbar sei.“


48) Manfred Rommel Trotz allem heiter S. 64


Friedhof Herrlingen

17.10.2019 Friedhof Herrlingen

Gedenken anlässlich des 75. Todestages

Bild Fritz Gerlach