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V. Erwin Rommel und der „Widerstand“ - eine juristische Subsumtion


Diese Ausarbeitung ist veröffentlicht in Newsletter Verteidigung (NV) Nr. 32 vom 15.8.2023 (Stand 20. Juli 2023 - ohne Fußnoten) mit einem Vorwort von Chefredakteur Daniel Kromberg und illustrierenden Bildern.

Eine Zusammenfassung ist veröffentlicht unter dem Titel "Generalfeldmarschall Erwin Rommel und der Widerstand" im Verbandsblatt des Vereins Verband Deutsches Afrika-Korps e.V. Die Oase 1/2024 S. 22 bis 24.

Bearbeitungsstand: 4. Oktober 2026



I. Einführung



Der von Hitler am 14. Oktober 1944 in den Tod genötigte Generalfeldmarschall Erwin Rommel ist noch heute Gegenstand von Kontroversen. Hervorzuheben ist der Streit um die Berechtigung der nach Rommel benannten Kasernen und Straßen, der seit 16 Jahren andauernde Streit um ein in Rommels schwäbischer Geburtsstadt Heidenheim an der Brenz im Oktober 1961 errichtetes Denkmal mit einer vom Oberbürgermeister seit 2020 verantworteten, trotz begründeter Gegenvorstellungen unverändert gebliebenen Webseite zum „richtigen“ Erinnern an Rommel 1) sowie die Auseinandersetztung um die Traditionswürdigkeit Rommels für die Bundeswehr. 2)


Mit seiner Person befassen sich die Geschichtswissenschaft, Geschichte darstellende sowie biografische Beiträge, Filme, früher Verteidiger der „sauberen Wehrmacht“ und heute meinungsmächtige Vertreter der in Wahrheit nicht existierenden „demokratischen Erinnerungskultur“. Letztere bezeichnen Rommel als „Kriegsverbrecher, Mittäter an diversen Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grund seiner herausgehobenen Funktion in der Wehrmacht, Nazitäter, Profiteur des Naziregimes und Handlanger Hitlers bei dessen Griff nach der Weltmacht“.

Die Bandbreite der Bewertungen Rommels ist sehr groß mit widersprüchlichen Aussagen. In der Mehrheit handelt es sich um unwissenschaftliche Meinungsäußerungen. Eine zutreffende Übersicht zum „Meinungsstand“ findet sich bei Christian Schweizer/Peter Lieb „Rudolf Hartmann und der militärische Widerstand in Frankreich, eine neue Quelle zum 20. Juli in Paris“. 3) Das geschichtswissenschaftlich richtungweisende Basiswerk ist die nach einem peer reviewed Verfahren veröffentlichte quellengesättigte Studie des Militärhistorikers Dr. Peter Lieb in der überaus anngesehenen geschichtswissenschaftlichen Fachzeitschrift „Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte“ 2013 S. 303 ff. 4) Dieses wird von den engagierten Rommelkritikern mit Polemik bedacht (geschichtsrevisionistische Thesen; Rückfall in die 50er Jahre; apologetische Sichtweise, die den Eindruck einer interessengeleiteten Geschichtsschreibung erweckt) oder einfach ignoriert.

Das Dilemma vieler geschichtswissenschaftlicher und Geschichte darstellender Veröffentlichungen ist deren weitgehende Unverbindlichkeit. Die verschiedenen Auffassungen werden im weiten Beurteilungsrahmen der Geschichtswissenschaft oder gar nur als Meinung als vertretbar gehalten. Festlegungen auf bestimmte Sachverhalte findet man selten. Die Glaubhaftigkeit überlieferter Zeugenaussagen wird nicht umfänglich nach den Regeln der Aussagepsychologie einer kritischen Prüfung unterzogen. Vielmehr verbreiten viele Autoren Misstrauen gegen Zeitzeugen. Dabei wird der Umstand verkannt, dass auch vor Gericht praktisch alle Zeugen Zeitzeugen sind, die über zum Teil lange verflossene Vorgänge auszusagen haben. Das hält kein Gericht davon ab, den Wahrheitsgehalt der Aussagen kritisch zu prüfen und über deren Glaubhaftigkeit zu entscheiden. Nichts anderes gilt für schriftliche Bekundungen verstorbener Zeitzeugen, nachdem jeweils die Echtheit der die Aussage enthaltenden Dokumente festgestellt ist. Auch auf deren Inhalt sind die Regeln der Aussagepsychologie anzuwenden.

Besonderen Rechtsschutz genießen die Urheber von unhaltbaren Extremaussagen, die etwa in der Webseite der Stadt Heidenheim enthalten sind. Deren nicht tatsachenfundierte Ausführungen werden als „Meinung“ über Rommel betrachtet und genießen deshalb den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. 5)


II. Verbindliche Aussagen in einem strafgerichtlichen Urteil

Die Frage, ob Rommel zum „Widerstand“ gehörte, lässt sich in einem nach den Regeln der Strafprozessordnung geführten Strafverfahrens unter Anwendung des im Jahr 1944 geltenden materiellen Strafrechts leicht beantworten. Freilich wären konkrete Spruchkörper aus dem Jahr 1944 (Militärstrafgerichte und Volksgerichtshof) für eine solche, juristische Objektivität erfordernde Sachbehandlung eher nicht in Betracht gekommen. Sie waren überwiegend mit gefestigten Nationalsozialisten besetzt und hätten eher nicht entschieden, was dem Recht entsprach sondern was der Verlängerung der NS-Herrschaft nützlich gewesen wäre. Abzustelllen ist für die Ausarbeitung einer strafgerichtlichen Subsumtion deshalb idealiter auf ein Strafgericht mit "normaler“ Rechtsanwendung, wie es im Kaiserreich nach Erlass der Reichsjustizgesetze, der Weimarer Republik und in den ersten Jahren der Bundesrepublik - auch wegen des weit übereinstimmenden Verfahrensrechts in diesen Epochen - Tradition gewesen ist.

Als Sachverhalte stehen hier aus dem Juli 1944 eine unterlassene Meldung eines Attentatsplans gegen Hitler durch Rommel und Rommels Vorbereitungshandlungen zur Frontöffnung in Frankreich inmitten. Wären diese Sachverhalte als versuchter Mord durch Unterlassen in Tateinheit mit Hochverrat und als mehrfacher Kriegsverrat bewiesen, gehörte Rommel hierdurch zum militärischen Widerstand. Die Unterlassung hätte direkt zu einer Ende der Herrschaft des Diktators geführt. Diesem Ziel hätte auch die Frontöffnung gedient. Die überlegenen alliierten Truppen wären rasch bis Berlin vorgestoßen. Auch hierdurch wäre die Herrschaft Hitlers sicher beendet worden. Beides hätte "Widerstand" im historisch-politischen Sinn begründet (Näher schon oben III. 3 a) (1)).

Ein Strafurteil enthält im Gegensatz zu wissenschaftlich Vertretbarem und bloßen Meinungen verbindliche Festlegungen des Sachverhalts, der in der anschließenden Subsumtion zur Anwendung der Strafnormen Hochverrat pp führt oder auch nicht.6)

Zwar urteilen die Strafgerichte seit Inkrafttreten der Reichsstrafprozessordnung am 1.10.1879 nach ihrer „freien Überzeugung“ und nicht nach festen Beweisregeln. 7) Solches wird aber nicht als ein „Freibrief“ eines Tatsachengerichts verstanden - etwa einer Schwurgerichtskammer - zu urteilen wie es will. Vielmehr muss die Beweiswürdigung des Gerichts im Urteil dargelegt sein. Sie muss denkfehlerfrei, widerspruchsfrei, lückenfrei und erschöpfend sein sowie die die Beweiswürdigung bestimmenden Rechtsnormen beachten.8) Ein Strafgericht hat im Fall einer Verurteilung in seiner Beweiswürdigung stets zu begründen, warum es belastende Umstände für überzeugend hält. Das Ergebnis von alldem ist dann die „forensische Wahrheit“.

Das alles schafft im Vergleich zu wissenschaftlich Vertretbarem oder bloßen Meinungen eine größere Richtigkeitsgarantie. Diese gilt es einzulösen.


III. Die Ausgangspunkte der Beweiswürdigung


1. Hitler ordnet die Ermordung Rommels an

Durch Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 war Hitler die Befugnis zur totalen Herrschaft verliehen worden.9)

„….Der Führer muss daher – ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein – in seiner Eigenschaft als …Oberster Befehlshaber der Wehrmacht…als Oberster Gerichtsherr….jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen….mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und bei Verletzung dieser Pflichten nach gewissenhafter Prüfung….mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen…“

Diese Ermächtigung enthob Hitler von jeder Rechtsbindung und machte ihn zum Herrscher über Leben und Tod eines „Pflichtverletzers.“ Der Volksgerichtshof musste in einem solchen Fall der Alleinentscheidung Hitlers nicht bemüht werden.

Seit dem 26. April 1942 war die Diktatur Hitlers durch diesen, auch allerletzten Reichstagsbeschluss sogar "verrechtlicht." In jeder Diktatur gibt es ein Ordnungsgefüge und Verfahrensabläufe, die das Letztentscheidungsrecht des Diktators über die für seine eigene Herrschaft wichtigsten Umstände garantieren. Das gehört zum Wesen einer Diktatur. Dazu zählen Entscheidungen, wie mit möglicherweise gefährlich werdenden wichtigen Gegnern des Diktators umzugehen ist. Das war schon bei der Niederschlagung des Röhm-Putsches der Fall. Handelt es sich dabei wie bei Erwin Rommel sogar um den bekanntesten und im Volk beliebten General bilden das zweckhafte Ordnungsgefüge und die die Diktatur sichernden Verfahrensabläufe Umstände, die eine Erfahrungsregel begründen: Über das Schicksal eines solch prominenten Gegners entscheidet der Diktator persönlich. Das ist hier auch durch die Umstände von Rommels Tod belegt.

Am 14. Oktober 1944 erschienen der Heerespersonalchef und Adjutant Hitlers General Wilhelm Burgdorf sowie General Maisel bei Rommel zur finalen Entscheidung über den zum Problemfall gewordenen Erwin Rommel. Der Heerespersonalchef und Adjutant Hitlers fungierte als dessen Vetreter und teilte Rommel sogar die Erwägungen Hitlers mit (sämtliche Einzelheiten oben in II. Der Tod Rommels)

Das hatte zur Voraussetzung, dass Hitler Umstände bekannt geworden waren, die für ihn Rommel zu einem „Pflichtverletzer“ - im Sinne eines Gegners seiner Diktatur - von so großem Ausmaß gemacht hatten, dass für Hitler die Tötung Rommels als „gebührende Sühne“ im Sinn der Ermächtigung vom 26.4.1942 notwendig erschien.

2. Erwin Rommel rechnet mit seiner Tötung

Rommel rechnete drei Tage vor seinem Tod damit, dass er auf der von ihm verlangten Fahrt zum Oberkommando der Wehrmacht nach Berlin umgebracht würde, wahrscheinlich unter Vortäuschung eines Unfalls.

Das ist bewiesen durch die Äußerung Rommels vom 11.10.1944 gegenüber Vizeadmiral Friedrich Ruge, dem ehemaligen Marineverbindungsoffizier in Rommels Stab, bei dessen Besuch im Wohnhaus Rommels in Herrlingen. Rommel sagte wörtlich:

„Und ich weiß, dass ich nicht lebend hinkommen würde.“ 10)

Diese Aussage Rommels ist glaubhaft. Dafür spricht der Grundsatz der Aussagekontinuität. Rommel hatte sie in drastischer Formulierung "der (Hitler) bringt mich um", am 13.10.1944 gegenüber seinem Freund Oberstleutnant der Reserve Oskar Farnsy auf dessen Hofgut im schwäbischen Allgäu bestätigt 10).

Auch die Überbringung der Aussage durch Ruge ist glaubhaft. Zwar geschah deren Veröffentlichung erst in einem Buch aus dem Jahr 1959. Ruge hatte aber die Verzögerung im Vorwort plausibel begründet. Die Äußerung Rommels wird von Ruge in einen intersubjektiven Zusammenhang gestellt. Das erhöht die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Das sind hier eigene Erwägungen eines Zeugen über die Bedeutung des Gehörten. Ruge hatte den Sinn der Äußerung Rommels zunächst nicht verstanden und sie bagatellisiert, indem er gesagt hatte, so schlimm sei es doch wohl nicht. Rommel hätte dann ein paar ablenkende Worte gesagt und das Thema gewechselt. 11) Die wahre Bedeutung der Aussage Rommels hatte Ruge dann erst nach Rommels Tod erkannt.

Ein Motiv Ruges für eine Falschbekundung ist nicht ersichtlich. Als solches kämen Karrierestreben und Wichtigtuerei in Betracht. Indes war Ruge im Erscheinungsjahr seines Buches bereits Inspekteur der Bundesmarine und hätte seine Karriere durch eine wahrheitswidrige Darstellung seiner Nähe zum damals noch geschätzten Generalfeldmarschall Rommel nicht weiter fördern können. Sein Buch stützt sich nach dessen Vorwort und den angegebenen Quellen auch auf das Kriegstagebuch der Heeresgruppe B, deren Kommandeur Rommel war, auf Tagesberichte Rommels und auf persönliche Aufzeichnungen Ruges und hinterlässt auch dem heutigen Leser einen äußerst sachlich fundierten Eindruck.

Die Mitteilungen Ruges über Rommels Äußerung über seine bevorstehende Tötung wird bestätigt durch Bekundungen Rommels über eine Selbsttötung mit einer Pistole gegenüber seinem Sohn Manfred Rommel. Es sei sicherer in den Mund als in die Schläfe zu schießen. 12) Das verstand Manfred Rommel später als eine Aussage seines Vaters, dass dieser damit gerechnet hatte, selbst getötet zu werden. 13) Eine dahingehende Absicht Hitlers hatte Rommel sogar offen geäußert: "Schließlich begann ich zu begreifen, daß mein Vater selbst damit rechnete, getötet zu werden. Er ließ eine militärische Wache nach Herrlingen kommen und sagte, er lasse sich von den Brüdern nicht widerstandslos über den Haufen schießen. Bei Spaziergängen, zu denen er bald imstande war, führte er eine Pistole mit sich. Mit meiner Mutter sprach er auch darüber, wie Hitler es wohl anfangen werde, ihn zu beseitigen. Es war ihm klar, daß er ihn nicht durch den sogenannten, mit hohen Offizieren besetzten Ehrenhof aus der Wehrmacht ausschließen und ihm öffentlich den Prozeß vor dem Volksgerichtshof machen würde. Dies wäre ein öffentliches Signal gewesen, daß der Krieg verloren sei. Hitler würde also versuchen, ihn so aus dem Weg zu räumen, daß das Volk den wahren Grund seines Todes nicht bemerke" 13). Die Aussagen Rommels über seine unmittelbar bevorstehende Tötung auf Veranlassung Hitlers erfolgten gegenüber seinen Vertrauten Ruge und Farny sowie seiner Familie. Diesem Personenkreis erzählt niemand Falsches über sein bevorstehendes Ende.

Soweit Manfred Rommel in den nach dem Krieg von ihm als Nachtrag zum Buch "Krieg ohne Hass" verfassten Rommel-Papers S.502 ausgeführt hat, dass Erwin Rommel ihm am Morgen des 14.Oktober im Garten gesagt hätte, "um 12.00 Uhr kommen zwei Generale zu mir, um meine zukünftige Verwendung zu besprechen: Volksgerichtshof oder Verwendung im Osten", begründet Solches Widersprüche zu den bisherigen klaren Positionen Rommels hinsichtlich seines nahen Todes. Ursächlich dafür könnte eine unzutreffende Darstellung durch Manfred Rommel sein oder ein temporärer Meinungswechsel Erwin Rommels. Manfred Rommel hat diesen Widerspruch in späteren Publikationen nicht aufgegriffen und nicht aufgelöst. Hinsichtlich des nachfolgenden dramatischen Geschehens mag es für ihn um eine Nebensächlichkeit gegangen sein, die keinen Anlass für eine Falschdarstellung geben konnte. Für Erwin Rommel könnte das erst am Vorabend angekündigte Erscheinen des Chefs des Heerespersonalamts und des Chefadjutanten Hitlers General Wilhelm Burgdorf die Assoziation einer zukünftigen Verwendung geweckt haben. Die Hauptaufgabe Burgdorfs war schließlich in Abstimmung mit Hitler und dem OKW die Festlegung, welcher Offizier welches Kommando zu übernehmen hat. Die Tötung eines ehemaligen, in der Truppe und im Volk angesehenen Kommandeurs gehörte nicht zu den Aufgaben dieses Amtes. Dieser Umstand wird bei Erwin Rommel eine letzte, freilich irreale Hoffnung auf ein Überleben durch "Frontbewährung" im Osten geweckt haben.

Nun geht es darum, die Handlungen und Unterlassungen Rommels festzustellen, die ihn zum Straftäter und zum „Pflichtverletzer“ gemacht hatten.


IV. Die eine Strafbarkeit Rommels begründenden Unterlassungen und Handlungen


1. Rommel hatte Kenntnis von einem Attentatsplan gegen Hitler und unterließ es, diesen zum Schutz Hitlers weiter zu melden.

Dieser Umstand wird durch folgende Beweise bewiesen:


a) Selbstbelastende Äußerung Erwin Rommels im Familienkreis

Manfred Rommel schreibt in seinem letzten Buch: 1944 Das Jahr der Entscheidung Erwin Rommel in Frankreich 14) Seite 203:

„Aber er selbst sah wohl seine Lage für bedrohlich an. Er hielt es deshalb für notwendig, sich im Familienkreis über seine Rolle im Zusammenhang mit der Verschwörung zu äußern. Er sagte, er sei gegen ein Attentat gewesen.“

Diese Äußerung enthält eine Selbstbelastung Erwin Rommels über eine erhaltene Information, dass ein Attentat auf Hitler bei Soldaten in Rede stand, die zur Ausführung eines Attentats in der Lage waren. Wer zu einem Attentatsvorhaben ablehnend Stellung nimmt, muss von dem Vorhaben zuvor Kenntnis erhalten haben. Es handelt sich nicht um eine abstrakte Meinungsäußerung über das Attentat. Dagegen spricht der Zusammenhang mit der von Erwin Rommel empfundenen bedrohlichen Lage und der von ihm erkannten Notwendigkeit, sich zu erklären. Zum Selbstschutz und zum Schutz der Familienmitglieder wäre es ein Leichtes gewesen, zu sagen, dass er von dem Attentat vor dessen Ausführung nie etwas gehört hätte. Rommel wählte indes eine selbstbelastende Formulierung. Gerade eine Selbstbelastung ist ein wichtiges Glaubhaftigkeitskriterium.

Die Mitteilung des Ohrenzeugen Manfred Rommel ist ebenfalls glaubhaft. Zwar trägt das erst drei Jahre vor dem Tod Manfred Rommels im Jahr 2010 formulierte Buch Züge einer Rechtfertigung nach den für ihn naheliegend kritikwürdigen Erkenntnissen der – freilich wegen grober Fehler teilweise zurückgezogenen - ersten Wehrmachtsausstellung. Dass Professor Dres. h. c. Manfred Rommel – schon schwerkrank – nach seinem erreichten herausragenden Lebenswerk es nötig gehabt hätte, nach 56 Jahren etwas Wahrheitswidriges oder auch nur die Rolle seines Vaters Beschönigendes zu behaupten, erscheint ausgeschlossen.

In der Sache schreibt Manfred Rommel in seinem letzten Buch nichts Neues über Erwin Rommel: Dass sein Vater gegen ein Attentat gewesen sei, wurde bereits in der Autobiographie Trotz allem heiter (FN 12 S. 64) im Jahr 1998 veröffentlicht. Es besteht also insoweit eine Aussagekontiniutät.

Die Annahme, Rommel hätte Kenntnis von Attentatsplänen gehabt, wird indiziell gestützt durch den vom Adjutanten Hitlers am 14.10.1944 im Hause Rommels verlesenen Bericht von Oberstleutnant Dr. von Hofacker über dessen Treffen mit Rommel vom 9.7.1944. Diesen Bericht würdigte der Ohrenzeuge General Ernst Maisel als schwere Belastung Rommels (Einzelheiten oben II.)

Rommel protestierte nicht gegen sein Todesurteil und machte auch keine Anstalten, dagegen mit einem Einspruch bei Hitler vorzugehen. Das wird in der Literatur als "stilles Eingeständnis seiner Komplizenschaft" gewertet 15). Das ist angesichts der gefestigten Überzeugung Rommels, er werde von Hitler umgebracht ein eher wertloses Indiz, weil dessen Annahme eine gewisse Erfolgschance eines Einspruchs vorausgesetzt hätte. Angesichts der "Offerte", durch das von den Generalen mitgebrachte Gift zu sterben, war die Entscheidung über den Tod Rommels gefallen. Für einen "Einspruch" bei Hitler hätte es angesichts des im Geheimen schon am 14.10. 1944 vorbereiteten Staatsbegräbnisses für Rommel (Heinemann aaO S. 248) keine Möglichkeit mehr gegeben..

Diesen Wertungen stehen hitlertreue Ausführungen Rommels, auch Bestürzung über und Bedauern des Attentats auf Hitler in Briefen Rommels nach dem 20. Juli 1944 nicht entgegen. Nachdem Rommel etliche Widerständler in seinem Hauptquartier zu vertraulichen Gesprächen empfangen hatte, befand sich Rommel nach deren Verhaftung in allergrößter Gefahr. Die Briefe gaben deshalb nicht die wahre Einstellung Rommels wieder, sondern dienten dem Selbstschutz und dem Schutz seiner Familie. Briefe mit ähnlichem Inhalt schrieben etliche Widerständler an ihre Familienangehörigen. Sie hätten es sogar gewünscht, dass die Gestapo diese Briefe liest. In dieser Fallkonstellation hat jedenfalls eine Ausnahme von dem Grundsatz zu gelten, dass in privaten schriftlichen Bekundungen mit größter Wahrscheinlichkeit nichts Unrichtiges ausgeführt wird. Enge Familienangehörige werden im Allgemeinen nicht belogen, es sei denn der Briefschreiber verfolgt egoistische, etwa pekuniäre Ziele.


b) Unterrichtung Rommels von einem bevorstehenden Attentat durch Oberstleutnant Dr. Caesar von Hofacker am 9. Juli 1944

Der genaue Inhalt der Besprechung im Hauptquartier Rommels kann nicht durch Ohrenzeugen oder Protokolle rekonstruiert werden. Das Gespräch fand ohne Zeugen statt, und Protokolle wurden schon aus zwingenden Gründen der Geheimhaltung nicht gefertigt. Rommel hatte sich zum Inhalt dieser Unterredung nicht geäußert. Es kommt deshalb auf die Bekundungen von von Hofacker im Anschluss über das Gespräch gegenüber Dritten an oder noch mittelbareren Beweisen.

Von Hofacker wandte sich nach seiner Rückkehr nach Paris als erstes an seinen Freund, den in Paris arbeitenden und in die Umsturzpläne eingeweihten Bankier Dr. Gotthard Freiherr von Falkenhausen. Dem gegenüber äußerte er:

„Ich bin auf das Ganze gegangen und habe dem Feldmarschall völlig reinen Wein eingeschenkt.“ 16)

Damit hatte von Hofacker auch eine Unterrichtung Rommels über ein bevorstehendes Attentat auf Hitler gemeint. Das ergibt sich aus Folgendem:

Nur mit absoluter Offenheit konnte von Hofacker den Zweck der Besprechung mit Rommel erreichen. Ziel der Unterredung war, einen der ranghöchsten und den prominentesten Soldaten der Wehrmacht, Generalfeldmarschall Rommel, endgültig für den „Widerstand“ zu gewinnen. Rommels Mitwirkung hätte die Erfolgschancen der Widerständler erhöht. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass von Hofacker eine Täuschung Rommels über die Pläne der Widerständler begangen haben könnte. Das wäre indes geschehen, falls von Hofacker den Attentatsplan verschwiegen hätte. Solches hätte die Gefahr hervorrufen können, dass Rommel wegen einer Täuschung von einer weiteren Mitwirkung hätte Abstand nehmen können. Das durfte nicht geschehen.

Ein bevorstehendes Attentat war von Hofacker am 9. Juli 1944 bekannt. Schon am 25. Juni 1944 hatte Oberst iG Eberhard Finckh in Rommels Hauptquartier über das Fehlschlagen früherer Attentatspläne und über Vorbereitungen eines neuen Anschlags berichtet. Dieser sollte in Berchtesgaden ausgeführt werden. 17)

Von Hofacker war neben General von Stülpnagel die treibende Kraft des militärischen Widerstands in Frankreich, Verbindungsmann zum Berliner Widerstand und mit dem als Attentäter auserkorenen von Stauffenberg verwandt. Er war also ein absoluter „Insider“ und deshalb über alle Fortschritte der Attentatsplanung informiert.

Die umfassende Unterrichtung Rommels über die Absichten der Widerständler wird aus der weiteren Aussage von von Hofacker vom 9.7.1944 gegenüber Kriegsverwaltungsoberrat Dr. Friedrich Freiherr von Teuchert bestätigt. Von Teuchert hatte dazu 1946 notiert:

„Jedenfalls schien (Rommel) entschlossen auch dann zu handeln, wenn die Pläne im Reich versagten“.18)

Diese Aussage setzt voraus, dass Rommel umfänglich und zutreffend „über die Pläne im Reich“ unterrichtet worden ist und damit auch über ein Wesenselement des dortigen Widerstands, einen Attentatsplan gegen Hitler.

Die Äußerung von von Hofacker gegenüber von Falkenhausen entspricht der Wahrheit.

Zwar werden im biografischen Schrifttum und manchen Historikern Zweifel am Charakter und der Seriosität von von Hofacker geltend gemacht. Das überzeugt nicht. Die Umsturzpläne wurden von militärisch ausgebildeten Patrioten und nicht von Träumern und Phantasten zu verwirklichen versucht. Realitätsferne Annahmen hätten nur den Erfolg gefährdet. Deshalb erscheint es fern liegend, dass von Hofacker aus Wichtigtuerei oder zur Setzung realitätsferner Anreize für andere Widerständler Rommels Haltung übertrieben oder geschönt haben könnte. 19)

Für von Hofacker gab es keinen Grund, Rommel in seinen – freilich heute nicht mehr verfügbaren - Beschuldigtenaussagen zu Unrecht zu belasten. Das Todesurteil für von Hofacker stand fest. Mit einer Falschaussage zum Nachteil Rommels hätte von Hofacker keinen Vorteil erzielen können. Die NS-Führung hatte auch keinerlei Interesse, durch die Erlangung wahrheitswidriger Beweise den Kreis der „ganz kleinen Clique von Verrätern“ zu erweitern. Das wird näher nachfolgend unter g) ausgeführt.

Hinsichtlich des Inhalts der Aufzeichnungen von von Falkenhausen sind keine Motive für eine Falschbekundung ersichtlich.

Freiherr von Falkenhausen war unmittelbar nach dem Attentat verhaftet worden. Am 16. Dezember 1944 wurde er aus der NSDAP ausgeschlossen und erst am 19.1.1945 mangels Tatverdachts aus der Haft entlassen worden. Von unwahren Behauptungen über seinen getöteten Freund von Hofacker hätte er 1945 nach Kriegsende ganz sicher keine persönlichen Vorteile erlangt. Es war schon fernliegend, dass jemand in privaten Aufzeichnungen Unwahres festhält. Der Umstand, dass in Deutschland weitestgehend alle, die dem Widerstand angehörten, noch als Verräter angesehen wurden, spricht gegen ein wahrheitswidriges Bekenntnis zum Widerstand. Solches hätte dem Widerständler nur geschadet. Etwas Anderes könnte für Aussagen in einem Entnazifizierungsverfahren gelten, das durch private Aufzeichnungen hätte vorbereitet werden können. Dass ein solches Verfahren stattgefunden hat, ist indes nicht bekannt.

Die gleichen Erwägungen treffen auf die privaten Aufzeichnungen des Dr. Friedrich Freiherr von Teuchert aus dem Jahr 1946 zu.

Die Aussagen von von Hofacker gegenüber von Falkenhausen und von Teuchert sind deshalb mit der hier als erwiesen angenommenen Bedeutung glaubhaft. 20)


c) Aussagen von General der Panzertruppen Heinrich Eberbach über Rommel in britischer Gefangenschaft ab September 1944

Der Schwabe Heinrich Eberbach war Berufssoldat und seit 3.7.1944 Oberbefehlshaber der Panzer Armee West und seit 22.8.1944 mit der Führung der 7. Armee beauftragt. Am 31.8.1944 geriet er bei Amiens in britische Gefangenschaft. Seit 6.9. 1944 befand er sich in Trent Park (Neitzel aaO S. 439). Dort wurden die Gespräche zwischen den gefangenen deutschen Offizieren abgehört (Siehe allgemein dazu oben III. 2 e)). Die militärischen Fähigkeiten Eberbachs wurden von Generaloberst Heinz Guderian am 1.3.1944 sehr positiv beurteilt (einer unserer Besten), der Eberbach auch als überzeugten und werbend tätigen Nationalsozialisten bezeichnete (Neitzel aaO). "Im britische CSDIC (Combined Services Detailed Interrogation Center) galt Eberbach als starke Persönlichkeit mit klaren Überzeugungen....Eberbach meine nunmehr erkannt zu haben, daß die NS-Regierung eine kriminelle Gruppe und er nicht länger an seinen Eid gebunden sei. Er heiße den Hitlerputsch gut" (Neitzel aaO S. 440). Eberbach sprach mit Rommel am 16. und 17. Juli 1944 im Hauptquartier der Panzer Armee West. In den abgehörten Gesprächen war das starke Erstaunen Eberbachs über die klar geäußerte Auffassung Rommels, dass Hitler weg müsse, besonders bemerkenswert. In diesem Sinne hatte sich Rommel indes schon zuvor gegenüber seinem Vertrauten Vizeadmiral Friedrich Ruge geäußert 47).

Eberbach sagte am 16./17. 9. 1944 im Gespräch mit General der Infanterie Dietrich von Choltiz (zuletzt Wehrmachtsbefehlshaber von Groß-Paris, der die Zerstörung der Stadt verhindert hatte): "Rommel hat mich dann davon auch überzeugt", nach dem von Choltiz von einem Gespräch mit Stauffenberg berichtet hatte, in dem ausgesprochen war, dass Hitler umgebracht werden müsse (Neitzel aaO Dokument 157 S. 353). Rommel hätte gesagt: "Der Führer muss umgelegt werden. Es gibt gar nichts anderes..." Nachdem von Choltiz die "absolute physische Vernichtung (Hitlers) für notwendig erklärt hatte und erstaunt war, "dass auch der Rommel so weit war", sagte Eberbach: ""Doch. Rommel war ganz scharf so. Er sagte: "Ich habe es, weiss Gott, am eigenen Leib in Tunis derartig erlebt. Der Mann muss weg!" Ganz scharf war er. Gause, der ja mein Chef war, der frühere Chef von Rommel gewesen war, der hat so...noch in allen Einzelheiten bestätigt und erklärt."

Im Gespräch von Eberbach mit seinem ebenfalls in Gefangenschaft befindlichen Sohn Oberleutnant zur See Heinz Eugen Eberbach bestätigte er, dass "vom Heer eigentlich alles dabei (im militärischen Widerstand) war, was irgendwelche Bedeutung hatte" (Neitzel aaO Dokument 159 S. 356). "Im übrigen hat also der Rundstedt dazugehört, der jetzt wieder im Westen kommandiert, und hat der Rommel dazugehört " (aaO S. 355 f.) Soweit Eberbach ausführte, von Rundstedt hätte von sich aus einen Waffenstillstand vereinbaren wollen, "um sich den Russen so lange entgegenzustemmen, bis die also mal bis zur Oder besetzt haben" (aaO S. 356), finden sich dafür keine Belege. Richtig ist, dass von Rundstedt am 26.6.1944 gegenüber dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Wilhelm Keitel telefonisch mit drastischen Worten die Beendigung des Krieges verlangt hatte: "Was Ihr machen sollt? Schluss sollt Ihr machen mit dem Krieg. Ihr Idioten" (Remy aaO S. 268 Nw in Endnote 268 S. 374). Die weitergehende Aussage Eberbachs über die Absichten von Rundstedts sind demnach unbelegt und mögen auf Flurfunk aus dem Stab des OB West beruhen.

Während der Weihnachtstage 1944 sprach Eberbach mit Generalmajor Dip. Ing. Gerhard Bassenge (Neitzel aaO Dokument 163 S. 361 zunächst über die Entrüstung bei den Feldtruppen über das Attentat auf Hitler. Eberbach hielt es wegen der Propaganda für "bezeichnend, dass diese ganze Sache (gemeint die Organisation des militärischen Widerstands) an der Westfront ausschließlich vom Heimatheer getragen wurde, und das Heimatheernur vorher bei den Feldmarschällen angefragt hatte, tut mit, oder wie verhalten Sie sich" (aaO S. 361 f.). Auf die Frage von Bassenge, "ist das tatsächlich wahr? Was hatten die denn gesagt, die Fronttruppen da? antwortete Eberbach: "Ich weiß es doch von Rommel persönlich, der mit mir darüber ganz offen gesprochen hat, und der gesagt hat : Ja er ist einverstanden und er tut auch mit. Aber auch Rommel sagte damals: Ausgehen kann die Sache nicht von uns, wir können nicht Revolution gegen Hitler machen an der Front, sonst bricht unsere Front zusammen, sondern ihr müsst in der Heimat zunächst einmal vollzogene Tatsachen schaffen, und dann werden wir erklären, dass wir auf eurer Seite stehen" (aaO S. 362).

Neitzel weist ferner auf zwei Rückmeldungen hin, aus denen sich ergibt, dass Eberbach dem General der Panzertruppen Wilhelm Ritter von Thoma und Generalleutnant Ferdinand Heim gesagt haben muss, dass Rommel ihm mitgeteilt hätte, "der Führer muss beseitigt werden", bzw. dass Rommel von dem Attentat gewusst hätte Neitzel aaO S. 62, Nachweise in FN 240 und 241 S. 515).


d) Notiz von Generalleutnant a. D. Alfred Gause

Alfred Gause stand Rommel über den kameradschaftlichen Kontakt hinaus auch persönlich sehr nahe. Er war von September 1941 bis April 1944 mit Unterbrechungen Rommels Stabschef. General Heinrich Eberbach schreibt in seinem Bericht vom 15. Mai 1979 über Gause:

„Mein Chef des Stabes, Generalmajor Gause, war seit 1941 mit Rommel dienstlich verbunden, und schließlich mit ihm befreundet.“21)

Alfred Gause war in den Besitz der 1950 in New York erschienen Rommelbiographie von Desmond Young „The Desert Fox“ gelangt. Young hatte behauptet, Rommel hätte von den Attentatsplänen nichts gewusst. Am Seitenrand seines Buches (S. 268) hatte Gause dazu handschriftlich notiert:

„Stimmt nicht.“ 22)

Das bedeutet, dass Gause darüber informiert war, dass Rommel Kenntnis von dem Attentatsplan vor dessen Verwirklichung hatte.

Diese Notiz ist glaubhaft. Sie war in einem lediglich zu privaten Zwecken verwendeten Buch enthalten und nicht zur Kenntnis Dritter bestimmt. Für private Zwecke etwas Falsches zu notieren, erscheint sinnlos. Die Erkenntnisquelle Gauses ist zwar nur pauschal bekannt als Gause nahestehende Wehrmachtsangehörige. Wegen einer Gause bekannt gewordenen Kontaktaufnahme von Angehörigen des Widerstands mit Rommel sah Gause das Leben Rommels als stark gefährdet an und ging ein eigenes Risiko ein, um Rommel zu warnen (Einzelheiten hier in FN 22). Das ist deshalb eine glaubhafte, indes nur mittelbare Bestätigung von Rommels Kenntnis von einem Attentat und wegen fehlender Kenntnis der Einzelheiten auch nur von geringerem wenn auch beachtlichem Beweiswert.


e) Tagebucheinträge Propagandaminister Dr. Joseph Goebbels

Bereits kurze Zeit nach dem Attentat vom 20. Juli 1944, am 3.8.1944, wusste Goebbels zumindest von einer „Mitwisserschaft“ Rommels und bezeichnete Rommel als

„die schwerste menschliche Enttäuschung.“ 23).

Dieser Wertung lag sicher die Kenntnis einer Tatsache zugrunde, die diese Enttäuschung gerechtfertigt hatte. Dabei kann es sich nur um Aussagen handeln, die eine Mitwisserschaft Rommels an dem Attentatsplan bekundet hatten oder noch darüber hinausgingen. Das wird bestätigt durch einen weiteren Eintrag vom 24.11.1944 nach dem Tod Rommels unter Nennung eines konkreten Beweismittels:

„Stülpnagel hat die Beweise dafür erbracht, dass die Generalfeldmarschälle Kluge und Rommel bei der Putsch-Planung vom 20. Juli, wenn auch nicht bei dem Attentat gegen den Führer, mit beteiligt gewesen sind. Ich glaube, wir können dem Schicksal danken, dass beide durch Tod abgegangen sind.“ 24)

Diese Tagebucheinträge sind glaubhaft. Goebbels hatte keinen Grund, über die zu Regimegegnern gewordenen Wehrmachtsangehörigen etwas Falsches zu notieren. Im Gegenteil: Jeder abtrünnige Wehrmachtsangehörige stellte eine Niederlage für das NS-Regime dar. Eine Ausweitung der Zahl der Beschuldigten auf objektiv Unschuldige und Übertreibungen waren vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.

Dass Goebbels über Rommel, seinen einstigen Medienstar, den er für einen überzeugten Nationalsozialisten gehalten hatte, schwer enttäuscht war, ist ein anerkanntes Glaubhaftigkeitskriterium hinsichtlich des bekannt gewordenen Grundes der Enttäuschung. Es handelt sich um eine intersubjektive Verarbeitung einer ganz schwerwiegenden Information über einen Betroffenen, die zu der gewichtigen Gefühlsregung Goebbels geführt hatte.


f) Aktenvermerk von Hitlers Parteisekretär Martin Bormann vom 28.9.1944

In einem für die Spitze der Münchner Parteikanzlei gefertigten Vermerk hatte Bormann notiert:

„Der ehemalige General Stülpnagel wie der ehemalige Oberst (richtig Oberstleutnant) von Hofacker, der inzwischen hingerichtete Neffe Kluges, Oberstleutnant Rathgens und verschiedene jetzt noch lebende Angeklagte (haben ausgesagt), Feldmarschall Rommel sei durchaus im Bilde gewesen: Rommel habe erklärt, dass er der neuen Regierung nach gelungenem Attentat zur Verfügung stehen würde.“ 25)

Die von Bormann in Bezug genommenen Aussagen dieser drei Beschuldigten sind nicht verfügbar. Die Urteilsgründe der vom Volksgerichtshof wegen der Teilnahme am Attentat zum Tode verurteilten drei Offiziere enthalten keine eindeutigen Belastungen Rommels. 26) Somit handelt es sich nur um mittelbare Beweise, die besonders kritisch zu würdigen sind.

Auch Bormann hatte keinen Grund, für die Parteispitze der NSDAP etwas Nachteiliges über Rommel zu erfinden; im Gegenteil: je größer das Ausmaß der „Verschwörung“ gegen Hitler war, desto peinlicher war diese für das NS-Regime. Der erste Teil der Bekundung Bormanns, Rommel sei über das Attentat „im Bilde“ gewesen, stimmt mit den anderen hier ausgeführten Beweismitteln überein und ist deshalb unbedenklich und glaubhaft.

Hinsichtlich der weiteren erstaunlich präzisen Aussage, Rommel hätte sich bereiterklärt, einer neuen Regierung zur Verfügung zu stellen, ist indes ein im biografischen Schrifttum geschildertes beachtliches Falschbelastungsmotiv Bormanns zu beachten. Rommel hatte Bormann 1939 die Mitfahrt im Konvoi Hitlers untersagt und hierdurch den größten Unmut Bormanns hervorgerufen. Eine Übertreibung Bormanns zum Nachteil Rommels aus Rache ist deshalb als Falschbelastungshypothese zu würdigen.

Indes wird diese mittelbar bekundete Aussage Rommels durch eine weitere mittelbare Aussage, wenn auch nur - wegen des von Rommel gewählten Konjunktivs - allgemein bestätigt. Rommel erklärte am 17.7.1944 gegenüber General der Waffen-SS- Wilhelm Bittrich:

„Herr Bittrich, ich würde mich ja einer neuen Staats- und Wehrmachtsführung zur Verfügung stellen – vorausgesetzt, dass kein Attentat auf den Führer unternommen wird!“27)

Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Rommels Zusage, er stehe nach gelungenem Attentat der neuen Regierung zur Verfügung, ist indes eine einschränkende einschlägige Aussage von von Hofacker zu bewerten:

Von Hofacker präzisierte während der sich an den Besuch Rommels anschließenden PKW- Fahrt von Paris nach Metz das ihm bekannt gewordene Vorhaben Rommels gegenüber dem Widerständler Dr. Elmar Michel, dem Chef der Militärverwaltung in Paris wie folgt:

„(Rommel) habe sich voll zur Verfügung gestellt und bereiterklärt, auf dem westlichen Kriegsschauplatz die Waffenstillstandverhandlungen zu führen. Es handle sich nur noch darum, den Generalfeldmarschall dazu zu gewinnen, dass er die Popularität seiner Person und seines Namens ganz zur Verfügung stelle, indem er eine Art „Schutzherrschaft“ über die neue Regierung ausübt“. 28)

Diese Äußerung Rommels gegenüber von Hofacker war noch hinter der Aussage vom 17.7.1944 gegenüber General der Waffen-SS Bittrich zurückgeblieben. Sie steht indes nicht in einem grundlegenden Widerspruch zu der weitergehenden Aussage Rommels vom 17.7.1944, sich einer neuen Staats- und Wehrmachtsführung zur Verfügung stellen zu wollen. Betrachtet man den Inhalt der allerletzten Aussagen Rommels über seine Pläne gegenüber General Eberbach (Siehe oben c))ebenfalls vom 17.7.1944 mit dem Tenor, dass Hitler weg müsse


ist eine „Radikalisierung“ Rommels festzustellen: Am 9.7. fehlte es noch an einer Zusage Rommels hinsichtlich einer „Schutzherrschaft“ über die neue Regierung. Am 17.7. war Rommel in seinem drittletzten Gespräch zur Übernahme eines Amtes in einer neuen Regierung bereit, falls kein Attentat auf Hitler stattfindet. In seinem letzten Gespräch forderte er, dass Hitler weg und vor Gericht gestellt werden müsse ohne jede Bedingung.

Rommel war für seine Geradlinigkeit und Eigenwilligkeit bekannt. Dass er sich bei diesen Aussagen verstellt hätte, ist ausgeschlossen.

Deshalb ist die Aussage Rommels gegenüber Bittrich als glaubhaft und bewiesen anzusehen.

Die Aussage gegenüber Bittrich spricht zwar dafür, dass sich Rommel zuvor schon in diesem Sinn gegenüber den Widerständlern geäußert hatte. Es könnte gelten: Warum sollte Rommel seinen Skeptikern bei der Waffen-SS etwas stark Selbstbelastendes offenbaren und dieselbe Information seinen Sympathisanten bei den Widerständlern verheimlichen?

Diese Annahme rechtfertigt indes nicht die Schlussfolgerung, dass sich Rommel bedingungslos und einen strafrechtlichen Vorsatz gefasst habend einer neuen Staatsführung durch eigene Zusage an die Widerständler zur Verfügung gestellt hatte. Eine solche Schlussfolgerung wäre nicht genügend tatsachenfundiert.

Es bleibt nämlich offen, wie und wann sich Rommel in diesem Sinn gegenüber den Widerständlern geäußert hatte. Dafür liegen keine Erkenntnisse vor, insbesondere keine Gespräche zwischen Rommel, von Stülpnagel, Rathgens und von Hofacker nach dem 9.7.1944. Diese Personen sind die von Bormann genannten Informationsquellen. Am 9.7.1944 war Rommel noch nicht zur „Schirmherrschaft“ über die neue Regierung gewonnen worden. Es bleibt auch unklar, ob ein zu unterbleibendes Attentat von Rommel zunächst zur Bedingung einer Zusage gegenüber den Widerständlern erhoben worden war und ob für Rommel das am 15.7.1944 gegenüber Oberstleutnant Warning noch als Ultimatum bezeichnete Schreiben Rommels an Hitler vom gleichen Tag

-siehe sogleich unter 2 e (1)-Rommel noch von endgültigen Entscheidungen abgehalten hatte.

Somit kann eine (bedingungslose) Zusage Rommels gegenüber Widerständlern, er werde sich einer neuen Regierung anschließen, - entgegen der Notiz Bormanns - nicht als bewiesen angesehen werden.

g) Oberstleutnant a. D. Dr. h.c. Rudolf Hartmann: „Aufzeichnungen betr. 20. Juli 1944“ von August 1945

Hartmann war in Frankreich Quartiermeister des Militärbefehlshabers und später hochgeehrter Präsident der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse in Frankfurt am Main. Hartmann hatte Rommel als „Träger des Putsches in Frankreich“ bezeichnet und über ein Treffen in seinem Hause am 15. Mai 1944 ausgeführt, dass an diesem Tage die „entscheidende Fühlungnahme“ zwischen dem „Befehlsgeber“ des Widerstandes in Frankreich, General der Infanterie Carl-Heinrich von Stülpnagel und Rommel stattgefunden hätte. 30)


Die eigene Beteiligung Hartmanns am 20. Juli 1944 wurde durch ein Urteil der Spruchkammer Darmstadt vom 18.6.1946 festgestellt. Die Kreisstelle Backnang der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes erkannte Hartmann im September 1947 als ehemals Verfolgten des NS-Regimes an. 31) Das sind Umstände, die für die Glaubhaftigkeit der Angaben Hartmanns über seine Erlebnisse in der NS-Zeit sprechen. Für die nicht zur Veröffentlichung bestimmten Aufzeichnungen Hartmanns ist kein Motiv für eine Falschbehauptung erkennbar. Aufzeichnungen, die erst nach dem Tod des Verfassers bekannt werden sollen oder können, enthalten naheliegend keine falschen Behauptungen, weil der Verfasser von solchen nicht mehr profitieren würde.


Die beiden Wertungen Hartmanns sind abstrakter Natur und ohne Quellenangabe kein unmittelbarer Beweis. Allerdings wird das Treffen vom 15. Mai 1944 durch andere Beweise bestätigt, die auch von Hartmann angenommene „entscheidende Fühlungnahme“ belegen könnten.

Bei dem Treffen handelte es sich um die Feier anlässlich der Taufe des Sohnes von Oberst Karl-Richard Kossmann am 15. Mai 1944 in Hartmanns Landhaus in Mareil-Marly. An diesem Treffen hatte der Vater des Täuflings Oberst Krossmann, die Taufpaten Erwin Rommel und der später nach missglücktem Suizidversuch zum Tode verurteilte General der Infanterie Carl-Heinrich von Stülpnagel teilgenommen – neben dem Gastgeber Hartmann auch Generalleutnant Dr. Speidel und zwei weitere Offiziere. Dieses Treffen ist fotografisch dokumentiert in der Sammlung Rommel im Haus der Geschichte Baden-Württemberg. 32)

Eine inhaltliche Bestätigung der Wertung Hartmanns findet sich vordergründig teilweise in der Aussage des Augen- und Ohrenzeugen Generalleutnant Dr. Speidel, der damalige Generalstabschef Rommels:

Unter Beteiligung der Stabschefs (von von Stülpnagel und von Rommel) hätte eine „eingehende (Druckfehler im Buch: ausgehende) Aussprache Rommels und Stülpnagels über die notwendigen Maßnahmen für eine Beendigung des Krieges im Westen und für den Sturz des nationalsozialistischen Regimes stattgefunden. Nach einem Überblick über die politischen und militärischen Gegebenheiten wurden die theoretischen und praktischen Vorbereitungen im Einzelnen festgelegt.“ 33)

Das ist indes keinerlei Beweis für die Bekanntgabe eines Attentatsplans oder gar für eine Zustimmung Rommels dazu. Das Attentat vom 20. Juli 1944 war am 15. Mai weder beschlossen noch vorbereitet. Der Gegenstand der Aussprache bleibt völlig abstrakt. Es drängt sich die Frage auf, warum Speidel noch 1949 im Nebulösen verharrte. Nachdem die gesamten Darlegungen Speidels nach seiner eigenen Aussage interessengeleitet waren, um Rommel "zum Helden des ganzen deutschen Volkes zu machen" 17), ist es ausgeschlossen, eine abstrakte Aussage Hartmanns durch eine ebenfalls abstrakt gebliebene Aussage Speidels bestätigt zu sehen. Das gilt um so mehr, weil Speidels Bekundungen auch inhaltliche Bedenken provozieren. Hartmann berichtet über den "Putsch" in Frankreich (Seite 5 der Niederschrift). Dessen "geistige Führer" waren die Generäle von Stülpnagel, Speidel, Oberst Finckh, Oberst Kossmann und er selbst. Unter "Putsch" war dabei die Errichtung einer neuen Militärherrschaft in Frankreich nach einem geglückten Attentat auf Hitler zu verstehen. Ausschließlich die Abläufe in Paris um den 20.7.1944 standen im Zentrum von Hartmanns Bericht. Damit hatten alle Kommandeure der deutschen Truppen, die im Mai 1944 sich unter dem Kommando Rommels auf die Invasion vorbereitenten, rein gar nichts zu tun. Die von Speidel zum Beratungsgegenstand erhobene "Beendigung des Krieges im Westen" war ein Luftschloss. Ohne eine besondere Kriegslage, einer entscheidenden Niederlage der deutschen im Kampf gegen weit überlegene alliierte Truppen hätte es nie zur Einstellung der Kämpfe auf deutscher Seite kommen können. Solches war vor einer erfolgreichen Invasion gänzlich ausgeschlossen. Rommel leitete sein Handeln stets von der militärischen Lage ab (Remy aaO S. 230) und hätte sich an rein theoretischen Erwägungen über eine damals völlig unrealistische Beendigung des Krieges im Westen sicher nicht beteiligt.

Was von diesem Treffen vom 15. Mai 1944 bleibt: Rommel traf mit hohen Offizieren zusammen, die in Anwesenheit Rommels Erwägungen anstellten über eine notwendige Beendigung der Herrschaft Hitlers. Wie sich Rommel am 15. Mai dazu verhielt, ist nicht bekannt. Die abstrakten Darlegungen Speidels sind als Beweis ungeeignet. Fest steht, dass Rommel über den Inhalt des Treffens Stillschweigen wahrte. Aus dem weiteren Geschehen ergibt sich, dass Rommel am 15. Mai 1944 keine konkreten Zusagen für einen "Putsch", ein Attentat oder die Beendigung des Krieges gegeben hatte (So auch Remy aaO S. 241: "Standpunkt nicht geändert"). Zusagen Rommels am 15. Mai 1944 hätten es nämlich erübrigt, dass Oberstleutnant von Hofacker am 9. Juli 1944 Rommel hätte aufsuchen müssen, um ihn von einer notwendigen Mitwirkung auf Seiten des Widerstands zu überzeugen.


h) zusammenfassende Bewertung

Die Beweiswürdigung bereitet gewisse Schwierigkeiten. Die Äußerungen Hofackers erscheinen zunächst eher abstrakt. Stellt man indes auf den Zweck der Hofackerschen Unterredung mit Rommel ab, wird der Inhalt der Äußerungen Hofackers über die Unterredung eindeutig. Die Aussagen Hofackers werden durch die weiter dargestellten mittelbaren Beweise gestützt, die Rommel belastende Aussagen von Hauptbeschuldigten oder Berichte darüber zur Kenntnis genommen haben (Goebbels, Bormann, Hitler, Jodl, Meisel). Dass der „Hauptverschwörer“ von Stülpnagel und die treibende Kraft des Widerstands von Hofacker in ihren Vernehmungen Rommel zu Unrecht beschuldigt haben könnten, erscheint fernliegend. Für sie war das Todesurteil unausweichlich. Eine falsche Beschuldigung Rommels hätte ihnen keine Vorteile gebracht. Dass die geheime Staatspolizei darauf aus gewesen sein könnte, Falschaussagen zum Nachteil des noch beliebten Generalfeldmarschall Rommel – notfalls durch Zwang - zu erlangen, ist ebenfalls äußerst unwahrscheinlich. Dazu hätte es naheliegend der Billigung Hitlers bedurft. Dafür gibt es angesichts der Ermächtigung Hitlers durch den Reichstag vom 26.4.1942 keinerlei Bedürfnis und auch keine Anhaltspunkte.

Die Aussagen Eberbachs über direkte Bekundungen Rommels vom 17.7.1944 und die vorliegenden indirekten Aussagen Hofackers über die Bekundungen Rommels vom 9.7.1944 führen zur Unterscheidung von zwei Tatsachenkomplexen. Die von Hofacker genannten "Pläne im Reich" betreffen den Umsturz in Berlin mit der Beseitigung Hitlers. Damit hatte Rommel direkt nichts zu tun. Nach den Gesprächen mit Eberbach vom 17.7. 1944 stellte Rommel eine militärisch überzeugende Verbindung zwischen "den Plänen (der Widerständler) im Reich" und dem Verhalten der Fronttruppen her. Es müssten zunächst in Berlin vollzogen Tatsachen geschaffen werden. Damit war ein erfolgreicher Umsturz gemeint. Danach würden sich die Frontkommandeure auf die Seite der Widerständler stellen. Rommels Würdigung, dass an der Front keine Revolution gegen Hitler gemacht werden könne, war die einzig realistische Einschätzung. Jenseits einer aktuellen Bewertung der militärischen Lage und ohne jede einen "Aufstand" fördernde Kommunikation in der Truppe war eine Niederlegung der Waffen auf deutscher Seite ausgeschlossen. Dieser Fall der "vollzogenen Tatsachen" war mit dem Scheitern des Anschlags gegen Hitler nicht eingetreten.

Die Aussage Hofackers, Rommel werde handeln auch im Falle eines Scheiterns der Pläne im Reich wird durch die hier als bewiesen erachteten Vorbereitungshandlungen Rommels zur Frontöffnung belegt (siehe nachfolgend 2.). Die aus der Analyse der Aussage Hofackers und dessen durch Vermittlung von dessen Mitteilungen an Dritte über die Aussagen Rommels gewonnene Erkenntnis, dass Rommel von einem Anschlagsplan auf Hitler von Hofacker unterrichte wurde, wird durch die Aussagen Rommels gegenüber Eberbach bestätigt. Rommels Hinweis darauf, dass an der Front keine Revolution gegen Hitler gemacht werden könne und sich die Frontkommandeure erst "nach vollzogenen Tatsachen" in Berlin auf die Seite des Widerstands stellen könnten, setzt eine Kenntnis, ja sogar eine Erwartung der geplanten "vollzogenenen Tatsachen" voraus. Das konnte nur die Kenntnis von einem Anschlagsplan auf die NS-Führung sein. Diese war für die Vornahme der auf militärische Umstände gestützen Einschätzung sogar zwingend. Aus all dem folgt, dass Rommel, wie es auch Bormann schrieb, "im Bilde" war und von einem Anschlagsplan wusste.

Die im biografischen Schrifttum geäußerte Auffassung, Rommel hätte von nichts gewusst und seine Tötung beruhe auf Intrigen hoher Wehrmachtsangehöriger gegen den militärischen Parvenu Rommel, ist nicht tatsachenfundiert und wegen der bewiesenen Entscheidung Hitlers falsch. Nach der schweren Kriegsverwundung Rommels vom 17.7.1944 war er seines Kommandos enthoben und nach dem Durchbruch der Alliierten in der Normandie auch militärisch „entzaubert.“ Ein dermaßen erniedrigter Generalfeldmarschall taugte schon nicht mehr als Objekt von Neid und Intrigen.

Damit ergibt sich eine sichere richterliche Überzeugung - eine Gewissheit ist nicht notwendig -, dass Rommel es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Attentatsabsicht auf Hitler dessen Schutzbefohlenen weiter zu melden.


2. Rommel bereitete die Einstellung des Frontkrieges in Frankreich vor

Das wird durch folgende Beweismittel bewiesen:


a) Selbstbelastende Äußerung Erwin Rommels im Familienkreis

Manfred Rommel schreibt in seiner Autobiographie „Trotz allem heiter“ (Stuttgart 1998) S. 64:

„Das Verhältnis zu meinem Vater wurde in diesen Wochen fast freundschaftlich. Wenn er nachts nicht schlafen konnte, was häufig der Fall war, unterhielt er sich stundenlang mit Aldinger oder mir. Er erzählte aus seinem Leben, das er manchmal als fast sinnlos bezeichnete. Er erklärte, er habe den Krieg im Westen beenden wollen, der sich nunmehr gegen Deutschland richte und den Russen die Eroberung Mitteleuropas ermögliche….Durch eine Kapitulation im Westen wäre mindestens erreicht worden, dass das Reich durch Einmarsch und nicht im Kampf besetzt würde. Außerdem hätten die Bombardierungen aufgehört…..Wenn die deutschen Truppen in Frankreich kapituliert hätten, wäre er wohl als Verräter gebrandmarkt worden, aber das hätte er in Kauf nehmen müssen. Auch 1918 sei der Krieg militärisch verloren gewesen, aber das habe man nicht wahrhaben wollen. Die Kapitulation in Frankreich wäre zum Zeitpunkt des alliierten Durchbruchs möglich gewesen. Auch die SS-Generale Sepp Dietrich und Hauser hätten wohl mitgemacht…..Er hätte sich sogar überlegt, meine Mutter und mich nach Frankreich bringen zu lassen, aber diesen Gedanken wieder verworfen. Ein solches Unternehmen wäre zu sehr aufgefallen."

Die Bekundungen Erwin Rommels sind schon als Selbstbelastung glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit sprechen auch die intersubjektiven Verknüpfungen, die schon umfassend zu nennenden Erwägungen Rommels, in die die Selbstbelastung eingebettet ist. Ein Falschaussagerisiko durch Prof. Dres. h.c. Manfred Rommel 1998, dem Jahr des Erscheinens seines Buches, ist nicht erkennbar. Auch die erste Wehrmachtsausstellung konnte Manfred Rommel kein Motiv bieten, seinen Vater zu rechtfertigen oder dessen Andenken gar zu überhöhen. Die hier zu beurteilenden Äußerungen seines Vaters waren von den wehrmachtskritischen Erkenntnissen der Ausstellung nicht betroffen. Manfred Rommel hatte es nicht nötig, sein herausragendes Lebenswerk durch Lügen über seinen Vater zu gefährden.


b) Aussagen von Oberstleutnant Dr. Caesar von Hofacker vom 9.7.1944 gegenüber Oberkriegsverwaltungsrat Dr. Friedrich Freiherr von Teuchert und gegenüber dem Chef der Militärverwaltung Paris Ministerialdirektor Dr. Elmar Michel über die Vorsprache Hofackers bei Rommel

Am 9. Juli 1944 besuchte der „Widerständler“ Oberstleutnant Dr. Caesar von Hofacker Rommel in dessen Hauptquartier. Nach seiner Rückkehr nach Paris, teilte er u.a. von Stülpnagel und Dr. Friedrich Freiherr von Teuchert mit, dass Rommel sich zum Widerstand bekannt hätte. Von Teuchert hatte dazu 1946 notiert:

„Jedenfalls schien (Rommel) entschlossen auch dann zu handeln, wenn die Pläne im Reich versagten. Über eine sofortige Fühlungnahme mit den Alliierten wurde ebenfalls gesprochen“ 34)

Während der anschließenden PKW Fahrt von Paris nach Metz präzisierte von Hofacker das ihm bekannt gewordene Vorhaben Rommels gegenüber dem Widerständler Dr. Elmar Michel:

„(Rommel) habe sich voll zur Verfügung gestellt und bereiterklärt, auf dem westlichen Kriegsschauplatz die Waffenstillstandverhandlungen zu führen. Es handle sich nur noch darum, den Generalfeldmarschall dazu zu gewinnen, dass er die Popularität seiner Person und seines Namens ganz zur Verfügung stelle, indem er eine Art „Schutzherrschaft“ über die neue Regierung ausübt“. 35)

Diese mittelbar bekundete Aussage Rommels stimmt mit dessen späterer Bekundung gegenüber Manfred Rommel kurz vor dem Tod Erwin Rommels überein. Die Öffnung der Westfront hatte Rommel originell, detailreich und unter Verwendung glaubhaftigkeitssteigernder selbstkritischer Erwägungen als seinen Rettungsplan für Deutschland, wie vorstehend unter a) dargestellt, geschildert.

Ein eigenständiges Handeln Rommels entsprach seinem Wesen. Er stand voll zu seinen Überzeugungen und vertrat diese – auch gegen Widerstände – mit schwäbischer Beharrlichkeit, die man auch als dickschädlig bezeichnen darf.


c) Anfordern eines Briefentwurfs für Rommel zur Expedition an Feldmarschall Bernard Montgomery

Nach der Rückkehr von Hofackers nach Paris, teilte er u.a. Stülpnagel und von Teuchert am 9.7.1944 mit, dass Rommel sich zum Widerstand bekannt hätte. Hofacker bat von Teuchert, umgehend den Entwurf eines Schreibens an das alliierte Hauptquartier für Rommel zu beschaffen. Er sollte von der Absicht Kenntnis geben, die Feindseligkeiten auf eigene Faust einzustellen. Diesen Entwurf verfasste der Widerständler Kriegsverwaltungsrat Walter Bargatzky nach Aufforderung durch von Teuchert am 10.7.1944. Dieser erinnert in seinen Aufzeichnungen an den Inhalt des Schreibens:

„…weisungsgemäß (enthielt es) nur die Bitte um anfängliche Geheimhaltung und um ehrenvolle Behandlung der Truppe nach der Kapitulation“. 36)

Auch wenn in Biographien und im Schrifttum Zweifel an von Hofackers Aussagen über die Bereitschaft Rommels, am Widerstand aktiv mitzuwirken, geäußert wurden, ist die Aufforderung von Hofackers zur Beschaffung eines Briefentwurfs für Rommel zur Expedition an Feldmarschall Montgomery glaubhaft. Rommel selbst hatte einen solchen Entwurf von von Hofacker verlangt.

Das wird durch folgende Umstände bewiesen. Von Hofacker hätte von sich aus Rommel nicht vorschlagen können, einen solchen Brief zu verfassen oder noch fernliegender aus Eigeninitiative einen solchen Brief vorrätig zu halten. Im Verhältnis zu einem kommandierenden Generalfeldmarschall war der Reserveoffizier von Hofacker "ein kleines Licht", der Rommel dessen Vorgehensweise nicht hätte vorschlagen oder gar vorschreiben können. Was zu geschehen hatte, bestimmte Rommel selbst. Das ist eine sich aus der militärischen Hierarchie ergebende Verhaltensregel. Von Hofacker hätte die Erfolgschance eines solchen Schreibens einschätzen noch den Inhalt des Briefes festlegen können. Das konnte nur Rommel selbst. Einen notwendig unbekannten Briefinhalt ohne Erfolgschance zu veranlassen, war indes für die Widerständler sinnlos und sogar gefährlich. Eine derartige Aktion hätte lediglich das Entdeckungsrisiko durch die Schaffung weiterer Mitwisser ohne jeden Vorteil für die Widerständler erhöht und wäre schon deshalb von niemand veranlasst worden. Dass der Briefentwurf nicht im Stab Rommels, sondern bei Widerständlern in Auftrag gegeben wurde, geschah ganz naheliegend auch aus Gründen notwendiger Geheimhaltung.

d) Selbstbelastende Äußerung Rommels gegenüber Oberst Hans Lattmann vom 10. 7.1944

Rommel befragte den zu seinem Generalstab gehörenden Lattmann während einer Fahrpause zunächst über dessen Meinung über das Kriegsende. Nachdem Lattmann die Überzeugung geäußert hatte, dass der Krieg nicht mehr zu gewinnen sei, sagte Rommel:

„Ich will versuchen, aufgrund meines Ansehens bei den Alliierten mit dem Westen zu paktieren gegen den Willen Hitlers und unter der Voraussetzung, dass sie uns erlauben, mit ihnen gemeinsam gegen Russland zu marschieren.“ 37)

Diese Aussage ist glaubhaft. Sie enthält eine Selbstbelastung Rommels, soweit es um seinen Willen geht, auch gegen Hitler zu handeln. Lattmann verfügte bei der Fertigung der Aussagenotiz im Jahr 1979 schon altershalber über kein Falschbelastungsmotiv. Der Wille Rommels, mit dem Westen zu paktieren, wird durch weitere Beweise bestätigt. Die Annahme Rommels, es könnte und sollte zu einem Zusammengehen der Westmächte mit Deutschland gegen die Sowjetunion kommen, ist indes eine grobe Verkennung der politischen Weltlage, auch wenn Rommel über die Einzelheiten der Beziehungen zwischen der Sowjetunion und der Westmächte nicht unterrichtet war. Diese Einschränkung wurde während der nächsten im Folgenden dargestellten ähnlichen Unterredungen mit anderen hohen Offizieren auch nicht mehr aufrechterhalten. Die militärische Lage verschlechterte sich täglich und hierdurch auch jede mögliche Verhandlungsposition Rommels.

Für die finale Haltung Rommels maßgeblich ist deshalb der Inhalt der allerletzten Unterredung Rommels vom 17.7.1944 mit General Eberbach

-siehe sogleich unter 2e(4)-

unmittelbar vor der schweren Verwundung Rommels. Darin findet sich keinerlei Vorbehalt Rommels mehr, weder hinsichtlich eines Zusammengehens mit den Westmächten gegen die Sowjetunion noch hinsichtlich eines Attentats auf Hitler, das es zu unterlassen gelte. Vielmehr formulierte Rommel klar, dass Hitler weg und vor Gericht gestellt werden müsse.

e) Selbstbelastende Äußerungen Rommels ab 15.7.1944 gegenüber weiteren hohen Offizieren

(1) Oberstleutnant Elmar Warning 15.7.1944

Warning hatte unter Rommel in Nordarfrika gedient und beide überstanden gemeinsam die Schlacht von El Alamein 38) Rommel offenbarte Warning unter vier Augen:

„Der Feldmarschall von Kluge und ich haben dem Führer ein Ultimatum gestellt, und in dem bringen wir zum Ausdruck, dass der Krieg militärisch nicht zu gewinnen ist und er eine politische Entscheidung treffen muss.“

Darauf entgegnete Warning:

“Und was, wenn der Führer das ablehnt?“

Darauf bekannte Rommel:

„Dann mache ich die Westfront auf, denn es gibt nur noch eine wichtige Entscheidung, nämlich wir müssen dafür sorgen, dass die Anglo-Amerikaner eher in Berlin sind als die Russen!“ 39)

Die Aussagen Rommels sind besonders glaubhaft unter dem Aspekt der Selbstbelastung. Zweifel an einer korrekten Übermittlung des Gesprächs mit Rommel bestehen nicht. Zwar hätte Warning 1976 und 1977 aus damals schon länger bekannten Zusammenhängen den Dialog mit Rommel kompilieren können. Warning dürfte auch der genaue Wortlaut nach so langer Zeit nicht mehr in Erinnerung gewesen sein. Die wörtliche Wiedergabe ist demnach naheliegend eine Rekonstruktion. Indes ist diese Unterredung von hoher Originalität und für einen Zeitzeugen von höchster Bedeutung. Vor dem Hintergrund des ab 20. 7. 1944 stattgefundenen dramatischen Geschehens vergisst einen solchen Gesprächsinhalt kein Zeuge. Ein Motiv Warnings für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. Vorteile aus einer Falschaussage sind nicht ersichtlich. Die Erklärungen Warnings wurden bisher auch von niemandem als unzutreffend angegriffen. Das alles spricht für den Wahrheitsgehalt dieser Mitteilung.

Die von Warning wiedergegebene Aussage Rommels wird schließlich bestätigt durch den archivierten Bericht Rommels vom gleichen Tage, dem sogenannten Ultimatum an Hitler. Dazu im Einzelnen weiter in FN 39)


(2) General der Waffen-SS Wilhelm Bittrich 17.7.1944

Die Aussage Rommels gegenüber Bittrich lautet:

„Herr Bittrich, ich würde mich ja einer neuen Staats- und Wehrmachtsführung zur Verfügung stellen – vorausgesetzt, dass kein Attentat auf den Führer unternommen wird!“ 40)

Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage sprechen deren hohe Originalität, das Risiko einer möglicherweise bekannt werdenden Selbstbelastung, das niemand für eine inhaltlich unzutreffende Aussage eingeht, und die Aussageentstehung. Rommel befand sich ab 15. 7. 1944 nach der Expedition seines „Ultimatums“ auf Truppenbesuch zu Besprechungen mit hohen Offizieren. Rommel erkundete die Bereitschaft der Truppenführer, anderen als Hitlers Befehlen folgen zu wollen. Bittrich hatte dem Autor der Stülpnagel-Biografie Heinrich Bücheler am 22. 10. 1978 von dieser Äußerung Rommels berichtet. Ein Grund für eine Falschbehauptung ist nicht ersichtlich. Bittrich hätte durch eine Falschbehauptung keinen Vorteil erlangt. Dass sich Rommel einer neuen Wehrmachtsführung zur Verfügung stellen wollte, entspricht auch der - freilich nicht näher begründeten - Einschätzung Speidels. 41)

(3) Oberstgruppenführer der Waffen-SS Josef Dietrich 17.7.1944

Am gleichen Tag besuchte Rommel Oberstgruppenführer Josef Dietrich. Auf die vorsichtige Frage Rommels, ob Dietrich auch dann den Befehlen Rommels folgen würde, wenn sie nicht im Einklang mit denen des Führers stünden, sagte Dietrich:

„Sie, Feldmarschall sind mein Oberbefehlshaber; ich gehorche nur Ihnen, was Sie auch vorhaben werden.“ 42)

Das Zusammentreffen Rommels mit Dietrich wird durch einen weiteren mittelbaren Zeugen bestätigt. Erwin Rommel hatte seinem Sohn Manfred Rommel, wie oben 2 a) dargelegt, davon berichtet und ein ähnliches Treffen mit Generaloberst der Waffen-SS Paul Hausser erwähnt, indes nicht das mit Bittner. Gegenüber Manfred Rommel schilderte dessen Vater die SS-Generäle als ihm zu folgen geneigt. Mehr konnte Rommel nicht erreichen.

Die Zusage Dietrichs war sicher auch motiviert durch die ausgeprägte Kritik fast aller Kommandeure im Westen an der hitlerischen Befehlsgebung, die als unangemessene und schädliche Einmischungen bewertet wurden. General der Panzertruppe Heinrich Eberbach sagte dazu in britischer Gefangenschaft: "was der (Hitler) uns durch seine persönlichen Eingriffe versaut hat, das war unerhört. So, dass auch Leute wie Sepp Dietrich, der nun wirklich ein treuer Gefolgsmann ist und der gerade noch die Brillanten (zum) Eichenlaub gekriegt hat, dass also auch der revolutionär war. Das will bei Sepp Dietrich was heißen. Ich meine, dass der Dietrich genau auf demselben Standpunkt gestanden hätte wie wir - wenn er nicht gewusst hätte, dass er auf alle Fälle kalt gemacht wird, sobald die Sache mit dem Nazismus schiefgeht". 42) Im Lexikon der Wehrmacht (Aufruf 27.9.2026) wird ausgeführt, dass sich Dietrich ernste Gedanken über die Weiterführung des Krieges gemacht hätte und über die Material- und Personalübermacht der Westalliierten und die eigenen Verluste entsetzt gewesen sei. Er hätte Kontakte zu GFM Rommel geknüpft und hätte sich coragiert bereiterklärt, ihn (Rommel) im Falle eines Putsches gegen hitlertreue Truppen in Frankreich zu unterstützen. Einen Bombenanschlag hätte er abgelehnt. Er hätte sich für die Verhaftung der Nazispitze ausgesprochen. Dieser im Lexikon der Wehrmachtr dargestellte Seitenwechsel Dietrichs ist mangels jeden Belegs unglaubhaft. Er findet in der mit allgemeinen Quellen versehenen Darstellung in der Deutschen Biographie keine Stütze und geht darüber hinweg, dass Dietrich seit 1928 ein begeisterter Nationalsozialist war und bis zu seinem Tod 1966 für die Angehörigen der Waffen-SS eingetreten ist. Dietrich kämpfte bis zum Kriegsende auf mehreren Kriegsschauplätzen in führenden Positionen ohne Zweifel an der militärischen Sinnhaftigkeit dieser Kämpfe geäußert zu haben.

Die Zusage Dietrichs betraf jedenfalls zunächst Umstände militärischer Pragmatik. Eine Frontöffnung wäre demgegenüber eine völlig neue und andersartige Lage gewesen. Indes wäre eine solche Öffnung nach den Erwägungen Rommels erst nach einer dramatischen Änderung der Kriegslage in Betracht gekommen, dem Zeitpunkt eines Durchbruchs der überlegenen alliierten Truppen durch die deutsche Front. Für jeden militärischen Realisten wäre das ein Beleg für eine kommende vollständige militärische Niederlage gewesen. Ein Frontöffnungsbefehl Rommels wäre deshalb ebenfalls militärisch sinnvoll und zur Vermeidung weiterer riesiger Opfer sogar notwendig gewesen. Deshalb wäre die Zusage Dietrichs vom 17.7. für diese neue militärische Lage durchaus bedeutsam gewesen. Dietrich hätte sich über Rommels militärisch vernünftigen Befehl hinwegsetzen müssen. Ob das für Dietrich wegen seiner NS-Überzeugung und wegen möglicher Furcht vor einer Strafverfolgung durch die Siegermächte ausgeschlossen gewesen wäre, steht zwar nicht fest. ist indes angesichts seines Verhaltens nach dem 20. Juli 1944 sehr wahrscheinlich. Dass Rommel über die Umstände informiert war, die wenigstens einen schweren Mangel hinsichtlich der Zuverlässigkeit Dietrichs hätten begründen können, ist nichts bekannt.


(4) Generalleutnant Heinrich Eberbach 17.7.1944:

Eberbach hatte nach seiner Gefangennahme und noch vor Einlieferung in den Trenta Park zu einem rangniedrigeren britischen Heeresoffizier gesagt: "Ich erinnere mich an meine letzte Unterhaltung mit Rommel, wo er durchaus eindeutig seine Ansicht gesagt hatte, dass es nichts anderes mehr gäbe, als möglichst sofort zu ewinem Waffenstillstand zu kommen und notfalls die Konsequenzen gegen die jetzige Regierung daraus zu ziehen, falls die nicht einsichtig genug sei, das zu befehlen. Auf Nachrfage des britischen Offiziers, ob er sich tatsächlich so offen ausgesprochen hätte, bestätigte das Eberbach mit den Worten "Mir gegenüber ja" (Neitzel aaO Dokument 155 S. 351).

In einer dem Verfasser aus der Familie Eberbach über einen Dritten zugefertigten Erklärung Heinrich Eberbachs vom 15.5.1979 wird Rommel zitiert:

„So kann es nicht weitergehen. Hitler muss weg. Wir müssen ihn durch eine unserer Panzerdivisionen gefangen nehmen lassen und vor Gericht stellen…

„Im Westen suchen wir den Waffenstillstand oder gehen hinhaltend kämpfend auf die Siegfriedlinie zurück….Ich muss jetzt leider zu meinem Stab. Über Einzelheiten sprechen wir bald. Aber ich verlasse mich auf Sie…43)“

Die Äußerung Rommels gegenüber Eberbach ist glaubhaft wegen des mit ihr für Rommel einhergehenden Selbstbelastungsrisikos. Eberbach war zwar ein schwäbischer Landsmann Rommels. Schwäbischen Soldaten begegnete Rommel mit besonderem Vertrauen. Ganz sicher konnte Rommel indes nicht sein, wie Eberbach seine Offenbarungen aufnehmen würde. Für die Glaubhaftigkeit der Mitteilung Eberbachs spricht, dass Eberbach durch eine Erfindung der im übrigen sehr originellen Aussage Rommels keine eigenen Vorteile erlangt hätte. Eberbach war nicht zum aktiven Widerständler geworden und hätte deshalb bei seiner ersten Äußerung über Rommels Einstellung am 17.7.1944 in britischer Gefangenschaft in abgehörten Gesprächen nicht auf mögliche Vorteile als Widerständler hoffen können. Für die Glaubhaftigkeit der Mitteilung Eberbachs spricht deshalb auch der Grundsatz der Aussagekonstanz. Im Vergleich zu den späteren Erklärungen gibt es zwar gewisse Differenzen. 44) Diese beeinflussen indes die Festlegung Rommels, auch ohne Hitler weiter handeln zu müssen, nicht. Inwieweit Rommel den Erfolg eines Attentats begrüßte, ist hierfür nicht relevant. Die Bekundung Eberbachs, Rommel hätte gesagt, dass Hitler vor Gericht gestellt werden müsse, wird zudem bestätigt von Speidel, der eine solche Absicht Rommels schon 1949 veröffentlicht hatte.45)


f) Tagebucheinträge Goebbels und Aktenvermerk Bormann (oben 1d und e)

Danach war Goebbels in Kenntnis von Aussagen von von Stülpnagel und von von Hofacker gelangt, dass Rommel „bei der Putsch-Planung vom 20. Juli 1944 mit beteiligt“ war. Diese Aussage enthält zwar keine Einzelheiten. Aus ihr wird jedenfalls klar, dass Rommel zu den aktiven Widerständlern gezählt wurde. Das korrespondiert mit der von Goebbels weiter bekundeten "schwersten menschlichen Enttäuschung“, die für ihn das Verhalten Rommels dargestellt hatte. Die Glaubhaftigkeit der Tagebucheinträge ist aus den ausgeführten Erwägungen (oben 1 d) gegeben, auch wenn die Ursprungsaussagen von von Stülpnagel nicht zur Verfügung stehen.

Die Bekundungen im Aktenvermerk Bormanns wurden oben 1 e) bewertet. Bis auf den Umstand, ob sich Rommel gegenüber Widerständlern zum Eintritt in eine neue Regierung bereiterklärt hatte, blieb nichts zweifelhaft. Darauf wird Bezug genommen.


g) Anordnung der Tötung Rommels durch Hitler und Todesfurcht Rommels

Am 3.8.1944 hatte Hitler nach dem Tagebucheintrag Goebbels von der „Mitwisserschaft“ Rommels hinsichtlich des Attentats Kenntnis erlangt, ohne daruf zu reagieren. Bis zur Anordnung der Tötung Rommels Anfang Oktober 1944 musste Hitler von einer darüber hinausgehenden Pflichtverletzung Rommels erfahren haben (oben III. 1). Die Tötung Rommels hatte für das Regime durchaus ein Risiko. Es war nicht gewiss, dass die Vorgehensweise der Öffentlichkeit wirklich verborgen bleiben würde. Aus all dem folgt, dass es Hitler um die Ahndung einer Pflichtverletzung von solchem Gewicht gehen musste, dass Rommel nach den Maßstäben des NS-Regimes sein Lebensrecht verwirkt hatte. Dazu werden im biografischen Schrifttum der offen geäußerte Defaitismus Rommels, seine Zweifel am Endsieg und die unzulässige Einmischung eines Militärs in die Politik angeboten. Das alles überzeugt nicht. Für Hitler konnte es nur um eine Totalabkehr Rommels durch Übertritt zu den „Verschwörern“ gehen. Das wird bestätigt durch Hitlers Aussage vom 31.12.1944. Hitler bezeichnete den OB West als „Verräterclique“ und „mit Rommel habe es angefangen.“ 46)

Dem entspricht die von Rommel glaubhaft bekundete Todesangst, auf dem Weg nach Berlin durch einen vorgetäuschten Unfall getötet zu werden (oben III. 2). Defätistische Äußerungen oder das Schreiben an Hitler vom 15.7.1944 konnten dafür nicht ursächlich sein. Alle, die sich Hitler aktiv widersetzt hatten, hatten ihr Leben verwirkt. Dazu gehörte auch Rommel nach seinem „Seitenwechsel.“


h) zusammenfassende Bewertung und Relevanz für die weitere Subsumtion

Der Beweiswürdigung liegen ausschließlich mittelbare Beweise zugrunde. Das ist in einem Strafverfahren zwar eher unüblich, hindert aber kein Gericht, zu einer Überzeugung und zu einem Schuldspruch zu kommen.

Die – wie im Einzelnen bereits begründet – glaubhaften Aussagen Rommels gegenüber Dritten bildet die sachnächste Gruppe der mittelbaren Beweise.

An deren Spitze stehen die Äußerungen Rommels, die über konkrete Absichten berichten und Handlungen Rommels beschreiben. Das sind die unter 2b, 2c), 2e(3) und 2e(4) dargestellten Umstände:

Rommel erklärt sich gegenüber Widerständlern bereit, die Waffenstillstandsverhandlungen zu führen,

Rommel verlangt einen Briefentwurf zur Beendigung der Kampfhandlungen,

Rommel vergewissert sich, dass ein nachgeordneter Kommandeur – Generaloberst der Waffen-SS Josef Dietrich - seinen Befehlen auch folgt, wenn sie mit Hitlers Befehlen nicht übereinstimmen.

Rommel versichert sich des Gehorsams bei einem weiteren nachgeordneten Kommandeur – General Eberbach - für eine Einstellung der Kampfhandlungen unter der Prämisse, dass Hitler weg muss.

Das sind konkrete Handlungen Rommels, die – jenseits militärischen Ungehorsams – als Kriegsverratshandlungen zu subsumieren sein werden.


Die nächste Gruppe der mittelbaren Beweise sind bloße Bekundungen Rommels über seine Erwägungen und Absichten im Zusammenhang mit der Frontöffnung, ohne diese unmittelbar zu fördern.

Das gilt für die Äußerungen Rommels gegenüber Manfred Rommel über seine (gescheiterten) Vorhaben in Frankreich (2a)), für die Äußerungen gegenüber Oberst Lattmann (2d)), Oberstleutnant Warning (2e (1)) und General der Waffen-SS Bittrich (2 e(2)).


Die dritte Gruppe der Beweise besteht aus mittelbaren „Globalbeweisen“.

Das sind überwiegend Wertungen aus weiter vermittelten mittelbaren Beweisen. Hartmann hatte mit Widerständlern gesprochen und die Haltung Rommels zum Widerstand bewertet. Goebbels und Bormann lasen Untersuchungsberichte und haben die darin wiedergegebenen Beschuldigtenaussagen über Rommel bewertet. Das waren nur zum Teil Ohrenzeugen von Gesprächen mit Rommel und im Übrigen weiter vermittelte Aussagen. Hitler ist zwar das globalste mittelbare Beweismittel und erscheint von Rommel am weitesten entfernt. Indes lässt dessen Entscheidung, Rommel erst relativ lange nach dem 20. Juli töten zu lassen, eine Schlussfolgerung darauf zu, dass Hitler relativ spät über einen so kapitalen Vertrauensbruch Rommels informiert worden war, dass die Tötung Rommels dafür die "einzige Sühne“ sein konnte. Dabei konnte es sich nur um eine totale Abkehr Rommels von Hitler gehandelt haben.


Es besteht demnach die sichere richterliche Überzeugung, dass Rommel zur Einstellung des Kampfgeschehens in Frankreich Vorbereitungshandlungen getroffen hatte und zwar

1.Rommel erklärt sich gegenüber Widerständlern bereit, die Waffenstillstandsverhandlungen zu führen,

2.Rommel verlangt einen Briefentwurf für den britischen Kriegsgegner zur Beendigung der Kampfhandlungen,

3.Rommel vergewissert sich, dass ein nachgeordneter Kommandeur – Generaloberst der Waffen-SS Dietrich - seinen Befehlen auch folgt, wenn sie mit Hitlers Befehlen nicht übereinstimmen.

4.Rommel versichert sich des Gehorsams bei einem weiteren nachgeordneten Kommandeur – General Eberbach - für eine Einstellung der Kampfhandlungen unter der Prämisse, dass Hitler weg muss.



V. Rommel ist des versuchten Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit Hochverrat schuldig (Sachverhalt IV 1; unterlassene Meldung des Attentatsplans)

Rommel hatte gegenüber Hitler die Stellung eines Beschützergaranten. Diese ergibt sich zwar noch nicht aus der Befehlsbefugnis Hitlers als „Oberster Kriegsherr“ und dem von allen Soldaten geleisteten Eid auf Hitler. Damit wurde festgelegt, dass ausschließlich Hitlers Befehle maßgeblich sind und keine anderen. Die Unverletzlichkeit der Person des Befehlshabers sollte dadurch nicht geschützt werden. Anders verhält es sich mit dem am 19.März 1944 im "Berghof" in Berchtesgaden von allen Generalfeldmarschällen abgegebenen Treueeid auf Hitler. Das von Goebbels formulierte Bekenntnis hatten alle Generalfeldmarschälle schon einige Tage vorher als Dokument von Hitlers Chefadjutant General Schmundt erhalten und diesem unterzeichnet wieder übergeben (Stahlberg aaO S. 361). Die zwölf Generalfeldmarschälle stellten sich in einer Reihe auf. Der Dienstälteste von Rundstedt stand am rechten Flügel. Als Hitler eintrat, verlas von Rundstedt das von allen unterzeichnete Dokument. (Stahlberg aaO). Es enthielt eine "Beschwörung innerster Verbundenheit und nie wankender Treue zum Führer und zum Nationalsozialismus"(Remy aaO S. 215f.). Damit wurde das Leben Hitlers zum Schutzgut der Generalfeldmarschälle. In der Rechtsordnung waren und sind auch sonst Treuepflichten als Rechtspflichten anerkannt, zum Beispiel im heute noch geltenden Untreuetatbestand des § 266 RStGB.

Das Attentat auf Hitler stellt nach dem maßgeblichen Zusammenhang - wegen seiner Erfolglosigkeit – einen versuchten Heimtückemord dar (§ 211 Abs. 2 RStGB). Hitler war gegenüber dem Bombenattentat arg- und wehrlos. Aufgrund der Garantenstellung wäre Rommel verpflichtet gewesen, den Attentatsplan an die Organe weiterzuleiten, die zum Schutz Hitlers und dessen Gehilfen berufen waren. Das hätte mit Gewissheit das Attentat und seinen Erfolg, den Tod des Chefadjutanten Hitlers, Generalleutnant Rudolf Schmundt und den Tod von weiteren vier Anwesenden verhindert. Hitler bewegte sich schon nicht in einem offenen Umfeld sondern streng kaserniert unter vielfacher Bewachung. Der Schutz des Diktators wäre zur überragenden Aufgabe der in militärischer Hierarchie stehenden Schutzbefohlenen geworden. Die Termine Hitlers wären sämtlichst auf möglicherweise verdächtige Teilnehmer überprüft worden. Strenge Personen- und sorgfältige Raumkontrollen hätten jedes Verbringen einer Waffe oder Bombe in die Nähe Hitlers verhindert.

Eine Meldung hatte Rommel in Kenntnis des Attentatsplans unterlassen. Dabei musste Rommel nicht jede Einzelheit, wie etwa der genaue Zeitpunkt oder der genaue Ort des Attentats, bekannt gewesen sein.

Es genügt für die Vorsatzbildung die Kenntnis von der Charakteristik der Tat. Auf Grund seiner Vorerfahrungen aus mehreren Besuchen in Hitlers Hauptquartieren und dem "Berghof" war Rommel bekannt, dass Hitler in weiträumig abgesperrten und streng gesicherter Umgebung lebte. Der Einsatz eines externen Scharfschützen war deshalb ausgeschlossen. Das galt auch für einen Pistolenschuss auf Hitler aus allernächster Nähe. Sämtliche Besucher Hitlers und alle Teilnehmer an Besprechungen mit ihm hatten Obermäntel und Waffen in Vorzimmern abzulegen. Nur eine Eierhandgranate hätte in einer nicht so engen Uniform mitgeführt werden können. Deren Einsatz wäre indes als nicht genügend sicher wirksam ausgeschlossen gewesen, um möglichst mehrere der obersten NS-Führer auszuschalten. Somit verblieb lediglich das Mitführen einer Bombe in einer unauffälligen Aktentasche, wie sie Oberst Schenk Graf von Stauffenberg am 20.7.1944 auch benutzt hatte. Rommel verfügte deshalb - auch ohne dass ihm Einzelheiten der Tatausführung hätten mitgeteilt werden müssen - über die realistische Vorstellung eines Bombenattentats auf Hitler mit oder ohne Suizid des Täters.

Als Vorsatzform ist wenigstens bedingter Vorsatz anzunehmen. Auch wenn Rommel gegen ein Attentat war, war ihm nach Kenntnis der hier aufgezeigten Umstände bewusst, dass seine Unterlassung das Leben Hitlers auf das Allerhöchste gefährdete. Mit einer Verwirklichung dieser Gefahr hat er sich durch die unterlassene Meldung abgefunden. Das begründet den bedingten Vorsatz. Kenntnis und Billigung des Tatbestandsmerkmals „heimtückisch“ ist der Kenntnis eines Attentatsplans immanent. Ob auch ein Tötungsvorsatz hinsichtlich Hitlers Gehilfen anzunehmen ist, bedarf keiner Vertiefung.

Da sich der versuchte Totschlag gegen das Leben des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers richtete (Hitler konnte nach der Volksabstimmung vom 19.8.1943 beide Ämter auf sich vereinigen), war zusätzlich der Tatbestand des Hochverrats nach § 81 RStGB (siehe FN 6) erfüllt. Die Tat war darauf gerichtet, Reichspräsident und Reichskanzler Hitler "seiner verfassungsmäßigen Gewalt zu berauben". Ein versuchtes Tötungsdelikt gegen das Staatsoberhaupt ist stets auch der Versuch und damit auch das Unternehmen, die Herrschaft dieser Person zu beenden. Es liegt ein vollendeter Hochverrat vor.

Zwischen dem versuchten Mord und dem Hochverrat besteht Tateinheit. Es liegt eine Unterlassung vor, die sowohl gegen das Leben Hitlers als Person und gegen ihn als Staatsorgan "Reichspräsident und Reichskanzler“ gerichtet war.

Auf die Frage nach einem gerechtfertigten oder schuldlosen Tyrannenmord kommt es in unserem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich für die Prüfung, ob Rommel zum „Widerstand“ zählte, ist hier allein die Rechtslage nach dem RStGB und MStGB, der Rommel im Juli 1944 unterworfen war.

Das Attentat vom 20. Juli 1944 war ein gewaltsamer Umsturz(versuch im Innern des Deutschen Reichs mit dem Ziel der Beendigung der Herrschaft Hitlers. Es war ein hochverräterisches Untenehmen ohne direkte Bezüge zu den Kriegsgegnern. Das rechtferrtigt, den Sachverhalt auschließlich nach allgemeinem Strafrecht als versuchten Mord und Hochverrat zu würdigen.



VI. Rommel ist des vierfachen Kriegsverrats schuldig (Sachverhalt IV.2; Vorbereitungshandlungen zur Frontöffnung in Frankreich)


In Betracht kommt nach allgemeinem Strafrecht eine Strafbarkeit wegen Landesverrats nach § 91b RStGB:

Wer ...als Deutscher es unternimmt, während eines Krieges gegen das Reich ....der feindlichen Macht Vorschub zu leisten... oder der Kriegsmacht des Reichs....einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode ....bestraft."

Zu bewerten sind die hier bewiesenen vier Handlungen:

  1. Rommel erklärt sich gegenüber Widerständlern bereit, die Waffenstillstandsverhandlungen zu führen,
  2. Rommel verlangt einen Briefentwurf zur Beendigung der Kampfhandlungen,
  3. Rommel vergewissert sich, dass der nachgeordneten Kommandeur – SS-Generaloberst Dietrich - seinen Befehlen auch folgt, wenn sie mit Hitlers Befehlen nicht übereinstimmen.
  4. Rommel versichert sich des Gehorsams bei einem weiteren nachgeordneten Kommandeurs – General Eberbach - für eine Einstellung der Kampfhandlungen unter der Prämisse, dass Hitler weg muss.

Dabei handelt es sich um für das Kriegsgeschehen relevante Handlungen. Für diese wäre für den Soldaten Rommel das Militärstrafgesetzbuch vom 16.10.1940 RGBl. 1940 S. 1347 ff. anzuwenden.

Dessen § 57 ist einschlägig und lautet (RGBl.aaO S. 1352):

Wer im Felde einen Landesverrat nach § 91 b des Strafgesetzbuchs begeht, wird wegen Kriegsverrats mit dem Tode bestraft.


zu 1. Zusage von Waffenstillstandsverhandlungen

Oberstleutnant von Hofacker gehörte am 9. Juli 1944 zum innersten Kreis derer, die Hitler durch ein Attentat töten und anschließend den Krieg beenden wollten. Er war der Gesandte jener Männer, die den Sturz der NS-Herrschaft verwirklichen wollten. Waffenstillstandsverhandlungen hätte es nur bei einem gewollten Kriegsende gegeben. Nach allgemeinem Strafrecht wäre die Erklärung Rommels hinsichtlich der Waffenstillstandsverhandlungen eine psychische Beihilfe zu dem von den Widerständlern geplanten Staatsstreich, der juristisch ein Hoch- und Kriegsverrat mit der Ermordung Hitlers gewesen wäre. Die erklärte Bereitschaft Rommels dafür hatte den Willen der Widerständler zur Tatausführung bestärkt. Die darin liegende Förderung der Tatausführung der Angehörigen des militärischen Widerstands gegen Hitler stellte ein "Vorschubleisten" zugunsten der feindlichen Macht dar. Die Kräfteverhältnisse hatten sich durch diese Bestärkung weiter verschoben zugunsten der feindlichen Staaten. Wer zum Staatsstreich und zur Beendigung des Krieges entschlossene Militärangehörige psychisch unterstützt, nutzt dem Kriegsgegner und schadet der Kriegsmacht des Reiches. Beide Tatbestandsvarianten, Vorschubleisten und Schadenszufügung sind deshalb erfüllt.

Dass Rommel am 9.7.1944 noch nicht endgültig zum Handeln entschlossen war, steht der Annahme von dessen Vorsatz nicht entgegen. Dass die erklärte Bereitschaft für Friedensverhandlungen durch einen kommandierenden Generalfeldmarschall gegenüber den Angehörigen des militärischen Widerstands, die ein Attentat auf Hitler und die Beendigung des Krieges im Westen vorbereiteten , diese beflügeln würde, liegt auf der Hand. Dieser aus der militärischen Logik stammende Zusammenhang war Rommel bewusst und begründet insoweit seinen Vorsatz.


zu 2. Anforderung eines Briefentwurfs zur Beendigung der Kampfhandlungen

Diese Tathandlung diente der Vorbereitung der Waffenstillstandsverhandlungen und setzte den Willen, diese durchzuführen, voraus. Für sie gelten die gleichen Erwägungen wie soeben ausgeführt.

zu 3. Rommel vergewissert sich, dass ein nachgeordneter Kommandeur – Generaloberst der Waffen-SS Dietrich - seinen Befehlen auch folgt, wenn sie mit Hitlers Befehlen nicht übereinstimmen.

Die Nachfrage bei Dietrich, ob dieser Rommel folge auch bei Abweichungen von Hitlers Befehlen, geschah umfassend und ohne jede Einschränkung auf bestimmte Sachlagen. Eine noch ausstehende Antwort Hitlers auf ein Ultimatum Rommels wurde gerade nicht erwähnt. Die Nachfrage Rommels zielte auf die umfassende Handlungsfreiheit Rommels in Abkehr von Hitlers Oberbefehl. Diese Freiheit hatte Rommel auch bekommen. Bei dieser Sachlage hatte sich Rommel für sein weiteres Handeln von Hitlers Befehlsgewalt endgültig gelöst. Das Herausbrechen eines hohen Kommandeurs aus Hitlers Befehlskette begründet ein Vorschubleisten für die feindliche Macht und einen Nachteil für die Kriegsmacht des Reiches. Der Vorsatz Rommels liegt bei dieser Sachlage auf der Hand.


zu 4. Rommel versichert sich des Gehorsams eines weiteren nachdeordneten Kommandeurs - Generalleutnant Eberbach - für eine Einstellung der Kampfhandlungen unter der Prämisse, dass Hitler weg muss.

Rommel hatte seinem schwäbischen Landsmann Eberbach gesagt:

„So kann es nicht weitergehen. Hitler muss weg. Wir müssen ihn durch eine unserer Panzerdivisionen gefangen nehmen lassen und vor Gericht stellen…„Im Westen suchen wir den Waffenstillstand oder gehen hinhaltend kämpfend auf die Siegfriedlinie zurück….Ich muss jetzt leider zu meinem Stab. Über Einzelheiten sprechen wir bald. Aber ich verlasse mich auf Sie…“43)

Wenn ein Generalfeldmarschall einem ihm untergebenen General, der kriegswichtige Panzertruppen führt, sagt, dass der Oberbefehlshaber (Hitler) weg müsse und der Waffenstillstand gesucht werde, und er sich auf den Untergebenen verlässt, hat ein solcher Kommandeur endgültig den Gehorsam gekündigt und sich auf die Seite der zum Staatsstreich entschlossenen Militärangehörigen gestellt. Aus diesen Worten folgt, dass Rommel auch deren Ziele als eigene verfolgen wolte und General Eberbach dabei mitzuwirken habe. Auch darin liegt ein Herausbrechen von General Eberbach aus Hitlers Befehlskette und auf Seiten Rommels ein vorsätzliches Vorschubleisten für die feindliche Macht und ein Nachtreil für die Kriegsmacht des Reiches.

Dieser Haltungswechsel Rommels wurde befördert durch die weitere Verschlechterung der militärischen Lage und die Erkenntnis, dass eine Frontöffnung durch Hitler nicht zu dem von Rommel erstrebten Ziel, der Beendigung des Krieges im Westen, führen würde. Im Hauptquartier Rommels war die Auffassung der Berliner Widerstandskräfte bekannt und als zutreffend bewertet worden, dass die Alliierten mit Hitler, Göring oder Himmler niemals verhandeln würden. Das entsprach auch der Überzeugung Rommels, die er gegenüber seinem Vertrauten Vizeadmiral Ruge geäußert hatte. 47) Ohne Beseitigung von Hitlers Herrschaft hätte es keinen Fortschritt gegeben.


VII. Ergebnis der Subsumtion


Rommel hatte sich wegen versuchten Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit Hochverrat strafbar gemacht.

In Tatmehrheit hierzu hatte sich Rommel wegen Kriegsverrats in vier Fällen strafbar gemacht.

Ein für Rommel zuständiges Wehrstrafgericht oder der Volksgerichtshof hätte Rommel wegen dieser fünf gegen die Herrschaft Hitlers gerichteten Verbrechen im Jahr 1944 zum Tode verurteilt.

Deshalb war Erwin Rommel Teil des "Widerstands".


VIII. Keine Bestrafung Rommels nach Kriegsende



Hätte Erwin Rommel das Kriegsende erlebt, wäre er von Strafgerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht wegen der Taten des Kriegsverrats im Jahr 1944 verurteilt worden. Die Gerichte hätten den Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands 48) anerkannt und diese Taten als gerechtfertigt bewertet.

Das ergibt sich aus Folgendem: Nach der zutreffenden Einschätzung Rommels war der Krieg für das Deutsche Reich verloren. Der sicher bevorstehende Tod hunderttausender deutscher Soldaten und Zivilisten sowie die Zerstörung von deutschen Städten mit Milliardenschäden war ein humanitärer Notstand von so großem Ausmaß, der jeden weiteren Gehorsam gegenüber Hitler verbot. Hitler war der Verursacher dieses Notstands. Er hatte seine Befehlsgewalt grob missbraucht. Kein Befehlshaber und auch kein Diktator ist berechtigt, seine Soldaten und sein Volk sinnlos zu opfern. Wer den Krieg eines solchen menschenverachtenden Diktators stoppt, handelt gerchtfertigt.


IX. Fazit


Die unterlassene Meldung des Attentatsplans und alle Vorbereitungshandlungen Rommels zur Frontöffnung sind gravierende Treuebrüche Rommels gegenüber Hitler.

Wer - wie Rommel - hinter dem Rücken des Diktators entgegen aktueller Treueverpflichtung einen Plan zu dessen Tötung durch Meldung an Schutzbefohlene nicht verhindert und die Beendigung des Krieges in seinem Kommandobereich durch Stärkung des Tatwillens derjenigen, die die NS-Herrschaft und den Krieg beenden wollten in zwei Fällen sowie der Vergewisserung der Gefolgschaft zweier kriegswichtiger Generäle für Befehle im Widerspruch zu denen Hitlers vorbereitet, hatte nach dem Herrschaftsanspruch des NS-Regimes sein Lebensrecht verwirkt.

Ob Hitler über alle Einzelheiten der Pflichtverletzungen Rommels informiert war, ist für dessen "Berechtigung", nach dem Reichtstagsbeschluss vom 26. April 1942, die Tötung Rommels anzuordnen, bedeutungslos. 

Die von Hitler angeordnete Tötung Rommels erfolgte jedenfalls aus Gründen des Widerstands gegen Hitler.

Der Antrieb Rommels war – nach Erkennen einer Kriegskatastrophe für Deutschland - die Sorge um den Bestand seines Vaterlands und die Sorge um das Schicksal der deutschen Soldaten und der deutschen Bevölkerung. 50)

Rommel war demnach ein Patriot, der als solcher seine Pflicht erfüllte unter Einsatz des eigenen Lebens.

Daran ändern sein - freilich tragisches – Scheitern, seine lange Bewunderung Hitlers und seine teilweise Billigung der NS-Ideologie 49) nichts.

Erwin Rommel hat ein ihn ehrendes Erinnern verdient.


Anmerkungen:

Von allen Autoren als bewiesen gehaltene Umstände, wie zB das Treffen von von Hofacker mit Rommel vom 9. 7. 1944, werden nicht in Fußnoten belegt. Solche Geschehnisse werden als allgemeinkundig bewertet, indes der Inhalt der Gespräche im Einzelnen gewürdigt.

1) siehe www.rommel-gedenken-2021.de des Verfassers, dort zur weder zulässigen noch vorhandenen "demokratischen Erinnergungskultur" unter VI 8 b) und www.rommel-denkmal.de verantwortet von der Stadtverwaltung Heidenheim an der Brenz mit den Autoren Professor iR Dr. Wette, Dr. Proske und Jooß

2) dazu gibt es die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 2 – 3000-005/19, der Seite 19 im Wege der Kompilation, das heißt weitgehend ohne eigene Würdigung der historischen Quellen, zu der Wertung kommt: „Irgend ein aktives widerständisches Verhalten konnte für Rommel von der historischen Forschung bis heute nicht nachgewiesen werden“; Kritik daran in www.rommel-gedenken-2021.de unter III. 2. Beweiswürdigung

anders Deutscher Bundestag Beschluss vom 2.7.2020 BT Drucks. 19/20152, ergangen auf eine Petition des Verfassers: „Für die Bundeswehr sind Rommels Missachten verbrecherischer Befehle und die Ablehnung des vom NS-Regime geforderten Feindbildes sowie sein Verantwortungsgefühl und soldatischer Mut, die Beendigung des Krieges gegenüber dem Diktator auch unter Gefahr für Leib und Leben einzufordern, sinn- und traditionsstiftend.“

Das BMVg hat nach Vorlage der 1. Auflage dieser Ausarbeitung in seinem Schreiben vom 31.8.2022 (Oberst i.G. Dr. Gruhl) an den Verfasser seine Haltung zu Rommel präzisiert:

„Generalfeldmarschall Rommel ist Teil der Tradition der Bundeswehr. Obwohl er lange Zeit von Hitler fasziniert war, sind sein Missachten verbrecherischer Befehle, seine Ablehnung des vom NS-Regime geforderten ideologischen Feindbildes sowie sein Verantwortungsgefühl und sein soldatischer Mut, die Beendigung des Krieges gegenüber dem Diktator auch unter Gefahr für Leib und Leben persönlich einzufordern, bis heute sinn- und traditionsstiftend. Zudem ist Rommel durch seine Nähe zum militärischen Widerstand und dem daraus folgenden erzwungenen Selbstmord ein Opfer des nationalsozialistischen Unrechtsstaats.“

3) in 20. Juli 1944 Neue Forschungen zum Widerstand gegen Hitler im Auftrag des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr hrsgg. von Jörg Hillmann und Peter Lieb (ZMSBw Potsdam 2019) S. 71 FN 40;

4) Nähere Begründung in www.rommel-gedenken-2021.de unter III. Beweiswürdigung und die Zuschrift des einzigen Lehrstuhlinhabers für Militärgeschichte in Deutschland (Universität Potsdam) Prof. Dr. Sönke Neitzel vom 24.6.2022: „Wissenschaftlich gibt es nichts Besseres zu Rommel als den Aufsatz des Kollegen Lieb.“

Liebs Resumee lautet (VfZ 2013 S. 343): „“Man muss ihm (Rommel) also einen festen Platz im militärischen Widerstand gegen den Nationalsozialismus zugestehen – und zwar in stärkerem Maße, als dies in der Geschichtswissenschaft und in der Öffentlichkeit in letzter Zeit der Fall war.“

Dies wird bestätigt durch die neueste Veröffentlichung von Dr. Katharina Kellmann: Erwin Rommel und der 20. Juli – Dr. Katharina Kellmann (katharinakellmann-historikerin.de) Stand 28.4.2023.

Die Kernsätze sind unter III. auf www.rommelgedenken-2021.de wiedergegeben. Im Abschnitt Erwin Rommel im Urteil der Historiker und der historischen Publizistik werden auch Wertungen zahlreicher Autoren über Rommel dargestellt.

Die Ausführungen in Wikipedia "Rommel und der Widerstand" (Stand 6.12.2024) würdigten die Literatur sachlich und stellen die Forschungsergebnisse von Dr. Lieb relativ ausführlich dar. Es fällt auf, dass die Gewährsleute des einmalig negativen Heidenheimer Rommelbildes, Dr. Proske, Prof. iR Dr. Wette und Jooß nicht erwähnt werden. Dem Hinweis auf die aktuell in Wikipedia vertretene Ansicht zu Rommel entgegnete der Historiker und Pressesprecher der Stadt Heidenheim Stefan Bentele, man müsse die weitere Entwicklung (der Einträge bei Wikipedia) abwarten. Das kann leicht dahin verstanden werden, dass von Seiten der Stadtverwaltung beabsichtigt ist, Wikipedia auf die Heidenheimer rommelkritische Linie zu bringen. Das ist inzwischen weitgehend geschehen. Einzelheiten sind oben unter III. 4 a) ausgeführt. Die Einträge in Wikipedia erweisen sich hierdurch unwissenschaftlich-einseitig und werden nicht mehr gewürdigt.

Im Rahmen der hier durchgeführten juristischen Subsumtion gelingen eindeutige Festlegungen.

5) So die Aussage in der Webseite der Stadt Heidenheim: „noch im erzwungenen Tod gehorchte er ergeben seinem Führer und Förderer“; dazu Verfasser in www.rommel-gedenken-2021.de sub VII 2 und Staatsanwaltschaft Ellwangen/Jagst Einstellungsverfügung vom 15.9.2021 31 Js 5301/21

6) Die einschlägigen Tatbestände lauten (§§ des Reichsstrafgesetzbuches RGBl. 1934 S. 341):

Hochverrat ist ein auf einen gewaltsamen Umsturz im Innern des Deutschen Reichs gerichtetes Unternehmen.

§ 80 Abs. 1

Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum Reiche gehörendes Gebiet vom Reiche loszureißen, wird mit dem Tod bestraft.

Abs. 2

Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reiches zu ändern.

§ 81

Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder den Reichskanzler seiner verfassungsmäßigen Gewalt zu berauben…wird mit dem Tode….bestraft.

§ 82 Abs.1

Wer ein hochverräterisches Unternehmen (§§ 80, 81) mit einem anderen verabredet, wird mit dem Tode…bestraft.

Abs.2

Ebenso wird bestraft, wer zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer ausländischen Regierung in Beziehung tritt

oder die ihm anvertraute öffentliche Macht mißbraucht….

Tritt der Täter durch eine schriftliche Erklärung zu einer ausländischen Regierung in Beziehungen, so ist die Tat vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat.

§ 83

Wer öffentlich zu einem hochverräterischen Unternehmen auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer ein hochverräterisches Unternehmen in anderer Weise vorbereitet.

Auf Todesstrafe…..ist zu erkennen, wenn die Tat

1. darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten,

oder

2. darauf gerichtet war, die Reichswehr ….zur Erfüllung ihrer Pflicht untauglich zu machen…

Landesverrat ist ein Unternehmen, das den eigenen Staat in seiner Sicherheit gegenüber ausländischen Staaten schwächt. Einschlägig § 91 b RStGB:

Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges gegen das Reich .....der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder der Kriegsmacht des Reiches .....einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.

§ 57 des Militärstrafgesetzbuchs RGBl. I vom 19.10.1940 S. 1347, 1352 lautet: Wer im Felde einen Landesverrat nach § 91 b des Strafgesetzbuchs begeht, wird wegen Kriegsverrats mit dem Tode bestraft.

Der 1944 anzuwendende Mordtatbestand gilt noch heute als § 211 StGB.

7) heute § 261 Strafprozessordnung

8) Verfasser Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, 505 ff. mit Einzelheiten aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs; ferner 2013, 129 ff; Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport 2010, 329 ff.; Juristische Rundschau 2013, S. 134 ff.

Deutsche Gerichte und Behörden dürften nicht, wie Prof. iR Dr. Wette in „Die Zeit“ 16.7.2020, S.17 annehmen: „Der Afrikafeldzug war ein imperialistischer völkerrechtswidriger Angriffskrieg“. Das verstieße gegen die Rechtsverbindlichkeit des Nürnberger Urteils gemäß Art. 7 Abs. 1 Überleitungsvertrag BGBl. II 1955, S. 413 und Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28.9.1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten BGBl. II Nr. 42 S. 387. In diesem Urteil wird der "Afrikafeldzug" nicht als Aggressionshandlung Deutschlands erwähnt.

Nach Bundesverfassungsgericht E 90,1,11 genießt indes "jeder, der wissenschaftlich tätig ist, ....Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse." Dass deutsche Wissenschaftler in Ausübung der Wissenschaftsfreiheit 78 Jahre nach den zu betrachtenden Ereignissen zu weiteren Deutschland belastenden Erkenntnissen kommen können, ist demnach möglich, naheliegend sogar (erinnerungs-) politisch erwünscht. Erst wenn durch andere Wissenschaftler Feststellungen des Nürnberger Urteils als zu weitgehend oder mit unzulässigen Beweisen gewonnen kritisiert würden, käme es auf die Wirkkraft der Wissenschaftsfreiheit für solche "Abweichler" an.

Das militärische Geschehen auf diesem Kriegsschauplatz beschreibt Peter Lieb in Krieg in Nordafrika 1940 bis 1943 Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr, Fachbereich Publikationen, Ditzingen 2018

9) RGBl. I 1942 S. 247; das war die letzte Reichstagssitzung. Nach dieser Totalermächtigung brauchte Hitler keinen Reichstag mehr. Diesen Reichstagsbeschluss findet man in keiner Rommel betreffenden Veröffentlichung.

Ein weiteres Beispiel für die Ausübung der Befugnis, die Tötung eines "Pflichtverletzers" anzuordnen, betraf den Denunzianten des Chefs des Heeres Generaloberst von Fritsch. Otto Schmidt saß jahrelang im KZ ein und wurde im Oktober 1942 mit Hitlers Billigung auf Vorschlag Himmlers kurzerhand erschossen (Sven Felix Kellerjhoff Die Welt 2.11.2023).

10) Friedrich Ruge Rommel und die Invasion, Stuttgart 1959 S. 238; nach Hans Speidel Invasion 1944 Ein Beitrag zu Rommels und des Reiches Schicksal 3. Aufl. Tübingen/Stuttgart 1951 S. 177 werden inhaltsgleiche Aussagen Rommels über die ihm drohende Gefahr ("er (Hitler) lässt mich umbringen") gegenüber seinem ehemaligen Regimentskameraden Oberstleutnant der Reserve (und Reichstagsabgeordneten) Oskar Farny vom 13.10.1944 auf dessen Hofgut Dürren (heute Kißlegg im württembergischen Allgäu) wiedergegeben, indes ohne eine Quelle zu benennen. Recherchen des Verfassers im Mitarbeiterkreis der Farny-Stiftung haben am 4. Juli 2023 ergeben, dass Elisabeth Farny, die Ehefrau von Oskar Farny, den Besuch Rommels vom 13. Oktober 1944 in das Gästebuch eingetragen hatte. Ich danke Irene Leist für ein Foto von diesem Dokument. Die Aussagen Rommels gegenüber den Eheleuten Farny vom 13.10.1944 muss Speidel nach Kriegsende erfahren haben. Sie bestätigen die Angabe Rommels gegenüber Vizeadmiral Ruge vom 11.10.1944 und sind wegen deren inhaltlicher Konstanz voll glaubhaft. Dass Rommel mit dem Schlimmsten rechnete, ergibt sich aus dem Mitarbeitern der Farny-Stiftung noch bekannten Umstand, dass Rommel zwei Kisten mit persönlichen Unterlagen im Hofgut Dürren in einem Schuppen verstecken ließ, die nach dem Krieg von Manfred Rommel abgeholt worden waren. In der Webseite des Hofguts Farny https://www.hofgut-farny.de/home/farny-geschichte heißt es: "1944 sicherte er (Farny) Rommels Tagebücher vor dem Zugriff der Gestapo. Noch einen Tag vor seiner Ermordung war Rommel mit seiner Frau auf dem Dürren".

11) Ruge aaO; eine Aussage gegen das eigene Interesse als Glaubhaftigkeitskriterium

12) Manfred Rommel Trotz allem heiter, Stuttgart 1998 S. 65

13) Manfred Rommel aaO

14) Manfred Rommel 1944 - Das Jahr der Entscheidung Erwin Rommel in Frankreich Stuttgart 2010; ganz ähnlich bereits ders. in Trotz allem heiter FN 12 S. 64

15) Lieb VfZ 2013, S. 303, 339; Maurice Philip Remy sieht in den Umständen von Rommels Tod die stärkste Aussagekraft hinsichtlich der Zugehörigkeit Rommels zum Widerstand (Rommel und der militärische Widerstand in Erwin Rommel Gechichte und Mythos Leinfelden-Echterdingen 2009 S. 104, 129); Manfred Rommel meint (FN 14 S. 224): "Es ist kaum vorstellbar, daß die Überlegung, Hitler zu töten, in Gegenwart Rommels unerwähnt blieb..."

16) Gottfried von Falkenhausen, Erinnerungen; unveröffentlichtes Manuskript 1945 S. 17f.; unwidersprochen wörtlich zitiert von Maurice Philip Remy Mythos Rommel München 2004 S. 277 und Endnote 277 (S. 377); Nachweis S. 404; soweit Dr. Max Horst, ehemals Kriegsverwaltungsrat und ein Schwager Speidels, am 7.11.1975 in einem Interview mit Irving bekundet hatte, er sei bei dem Gespräch zwischen Rommel und von Hofacker anwesend gewesen und von einem Umsturz sei nicht die Rede gewesen, überzeugt das nicht. Die Hinzuziehung eines Zeugen, der weder ein Vertrauter Rommels noch ein Widerständler und damit kein Partner Hofackers war, für ein Gespräch von allerhöchster Vertraulichkeit ist schon aus der Natur der Sache ausgeschlossen. Das Entree des Reserveoffiziers von Hofacker bei Rommel, dass der Vater Hofackers Divisionskommandeur Rommels im ersten Weltkrieg war, galt auch nur für den Oberstleutnant und nicht für den Zivilisten von Horst. Bei aller Skepsis gegenüber Bekundungen von Dr. Speidel (siehe nachfolgend FN 17) spricht dessen gegenteilige Aussage gegenüber Irving, von Horst sei nicht zugegen gewesen, angesichts der hier vorliegenden Indizien für deren Wahrheitsgehalt (siehe zu allem Heinemann aaO S. 103 und FN 244 S. 103 f.).

17) Hans Speidel Invasion 1944 aaO S. 126. Zu bemerken ist, dass Speidel nicht behauptet hat, dass Finckh mit Rommel zusammengetroffen sei. Vielmehr hätte Rommel Finckh Aufträge für dessen Chef Generalquartiermeister General der Artillerie Eduard Wagner hinsichtlich einer "Gleichordnung aller Maßnahmen im Hauptquartier und in der Heimat" erteilt. Das ist ein typisches speidelches Abstraktum und zudem unglaubhaft. Dass sich Rommel am 25. Juni quasi als Befehlsgeber für einen Umsturz in Berlin und Paris engagiert hätte, ohne mit Finckh persönlich zusammengetrroffen zu sein, ist schon angesichts der gebotenen Konspiration ausgeschlossen. Gesichert ist, dass General Wagner und Rommel am 12. Mai 1944 verabredet hatten, dass der "beste verfügbare Nachschubfachmann des Heeres" Oberst i.G. Eberhard Finckh von der Ostfront zum OB West versetzt werden soll (Bücheler Heinrich von Stülpnagel ...Frankfurt a.M. 1989 S. 292). Der Besuch Finckhs im Quartier Rommels wird auch von Bücheler bestätigt (aaO). Über ein Zusammentreffen mit Rommel wird nichts berichtet. Die sicher zutreffende Angabe von Bücheler, "er (Finckh) sprach wie Rommel schwäbisch" (Bücheler aaO S. 292) beweist noch kein Zusammentreffen mit Rommel.

Finckh hatte sich schon 1938 vom NS-Regime abgewandt (Bücheler aaO S. 293) und wurde von Hartmann als geistiger Führer des Putsches in Frankreich bezeichnet (hier unter IV 1 f)). Finckh war mit dem Hitler-Attentäter Graf Claus Schenk von Stauffenberg befreundet. Der war der Taufpate seiner Tochter (Bücheler aaO S. 293). Finckh gehörte also zu den absoluten Insidern des Widerstands. Schon am 30.8.1944 wurde er vom Volksgerichtshof zum Tode verurteilt und am gleichen Tag erhängt. Dass Finckh von allen Anschlagsplänen wusste und diese Kenntnis beim Werben für einen erfolgversprechenden Umsturz auch einsetzte, ist vor diesem Hintergrund mehr als wahrscheinlich. Diese Sachlage rechtfertigt es, den Angaben Speidels - aber nur insoweit - über Aussagen Finckhs vom 25. Juni 1944 in Rommels Hauptquartier zu folgen.

Ansonsten gilt: Generalleutnant Dr. Hans Speidel war der letzte Generalstabschef Rommels, in der Bundesrepublik Deutschland Berater und Verhandler Adenauers zur Schaffung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und danach als Generalleutnant der Bundeswehr Befehlshaber der NATO Landstreitkräfte in Mitteleuropa. Speidel schildert in seinem Buch S. 81 bis 93 die im Umkreis Rommels besprochenen Vorbereitungshandlungen für einen Umsturz, indes weitgehend abstrakt und ohne Beweise. Das hat seinen Grund darin, dass Speidel nicht als promovierter Historiker, der er war, unter Beachtung geschichtswissenschaftlicher Standards geschrieben, sondern dass er mit seinen Veröffentlichungen eigene Interessen verfolgt hatte. Remy nimmt dazu mit Belegen überzeugend Stellung (aaO S. 235 mit Endnote 235 S. 371): "Speidel selbst verschwieg Zeit seines Lebens die wahren Hintergründe. Dafür, so hatte er sich 1946 geschworen, , "werde (ich) aus Rommel den Helden des ganzen deutschen Volkes machen". "Speidels Schwur erwies sich als Bärendienst, weil seine allzu glatte Schilderung von dessen (Rommels) Weg zum Widerstand den Blick auf Rommels eigentlichen Wandel bis heute verstellt."

Seine eigenen Aussagen während seiner Gestapohaft ab 7. 9.1944 bis Kriegsende (siehe zuletzt Südkurier 19.9.2022 S. 8) und nach dem Krieg sind Gegenstand kontroverser Erörterungen (siehe Remy aaO S. 313 und Endnote 313 (S. 381 bis 385)). Es geht dabei zunächst um die vom Ehrenhof des Heeres in der Verhandlung gegen Speidel am 4.10.1944 vom Ankläger Chef des Reichssicherheitshauptamts Ernst Kaltenbrunner bekannt gegebene Aussage Speidels bei der Gestapo, Speidel hätte Rommel vom Attentatsplan Meldung gemacht und sich auf eine Weitermeldung durch Rommel verlassen. Der Ablauf der Sitzung des Ehrenhofs wird belegt durch die Bekundungen des Beisitzers Generalleutnant Heinrich Kirchheim in britischer Gefangenschaft (Neitzel Abgehört aaO S. 370 f., 375). Bemerkenswert ist, dass Kirchheim der Auffassung war, Kaltenbrunner hätte "einen absolut abständigen Eindruck gemacht" (aaO S. 370) und dass er nicht glaube, Kaltenbrunner hätte gefälschte Aussagen vorgetragen (aaO S. 377; Remy aaO S. 376 Endnote 377 nimmt ferner Bezug auf eidesstattliche Erklärungen Kirchheims und einer solchen von dem weiteren Mitglied des Ehrenhofs General Guderian).

Eine solche Aussage hatte Speidel bis zu seinem Lebensende energisch betritten. Diese für Speidel lebensrettende Aussage ging indes nicht auf Bekundungen von Hofackers zurück und steht deshalb nicht im Zusammenhang mit behaupteten erzwungenen oder widerrufenen Aussagen von Hofackers bei der Gestapo zum Nachteil Speidels. Von Hofacker konnte von einer Meldung eines Attentatsplans durch Speidel an Rommel nichts wissen. Er war bei diesem Vorgang nicht dabei und konnte davon nach seiner Abreise von Rommels Hauptquartier auch nichts gehört haben. Eine Meldung des Attentats an Rommel war seiner Natur nach absolut vertraulich. Nur Speidel und Rommel konnten davon wissen. Diese Aussage Speidels hätte also ein Gestapomitglied oder ein auf Rommel neidischer Wehrmachtsangehöriger erfinden und zu Papier bringen müssen, um deren Unwahrheit, wie es Speidel behauptet hatte, anzunehmen. Das ist angesichts der Originalität und der einmaligen Situationsbezogenheit dieser Aussage ausgeschlossen (wie hier Remy aaO Endnote 313 S. 384). Deshalb konnte es sich auch nicht um eine bloße Schlussfolgerung oder gar Erfindung des Anklägers Kaltenbrunner handeln. Das Ehrenhofverfahren gegen Speidel hatte nicht den Zweck, eine Schuld Rommels festzustellen. An einer Ausdehnung des Kreises der Tatverdächtigen im Zusammenhang mit dem 20. Juli war das NS-Regime nicht interessiert. In den Prozessen des Volksgerichtshofs sollten die Generalfeldmarschälle von Kluge und Rommel nicht erwähnt werden. Dass sogar Generalfeldmarschälle zu Widerständlern geworden oder mit solchen in Kontakt standen, sollte geheim bleiben (zu all dem siehe oben III. 3 a zur Dissertation von Linda Keyserlingk-Rehbein). Lieb (VfZ aaO S. 338) sieht Rommel durch Speidel "nachweislich schwer belastet."

Die sogar weitergehende Belastung Rommels durch Speidel anhand der Mitteilung von General Burgdorf über die Rolle Rommels beim Attentat vom 20. Juli ist nicht glaubhaft. Manfred Rommel hatte in der in der ersten Ausgabe des Konstanzer Südkurier mitgeteilten (eidesstattlichen) Versicherung hierzu angegeben, er hätte von Erwin Rommel erfahren, dass ihm mitgeteilt worden sei, "Speidel...hätte ausgesagt, dass mein Vater führend am 20. Juli 1944 beteiligt gewesen wäre und nur durch seine Verwundung an der direkten Teilnahme verhindert wurde." Speidel hatte eine solche Aussage bestritten und darauf hingewiesen, dass er sich mit einer solchen Aussage nur hätte selbst belasten können" (Remy aaO S. 384 unter Bezugnahme auf Speidel in Südkurier 16.10.1945). Diese Erwägung Speidels überzeugt und wird durch den Fortgang der Ereignisse bestätigt. Wäre eine solche Gestapo-Aussage Speidels protokolliert gewesen, wäre Speidel zum Kronzeugen gegen Rommel als Rädelsführer des Anschlags geworden und hätte nicht überleben können. Speidel wäre verpflichtet gewesen, die Beteiligung Rommels umgehend zum Schutz Hitlers zu melden. Dieses Unterlassen wäre zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Ehrenhof gegen Speidel genommen worden, wenn nicht sogar aus naheliegend pragmatischen Gründen auch Speidel ohne Verfahren getötet worden wäre, um das große Ansehen Rommels im Interesse der NS-Führung zu erhalten. Eine solche Aussage Speidels war auch nicht Gegenstand der Berichte, die von Hitler, Goebbels und Bormann bewertet wurden. Der Mitteilung Erwin Rommels über die ihm bekannt gegebene belastende Aussage Speidels liegt also eine Rommel belastende mündliche Falschangabe General Burgdorfs oder eine falsche Bekundung Manfred Rommels im Südkurier zugrunde. Dass Manfred Rommel Solches - auch noch als eidesstattliche Versicherung bestätigt -, zu Lasten eines Freundes der Familie Rommel und unter Konstruktion einer Lüge über quasi die letzten Worte seines Vaters getan haben könnte, erscheint mir mangels jeden Vorteils für eine solche Falschaussage unmittelbar nach Kriegsende sehr unwahrscheinlich. Demgegenüber erscheint eine Übertreibung durch Burgdorf zum Nachteil Rommels zielführend. Durch das von Burgdorf und Meisel mitgeführte Gift war deren Ziel klar, Rommel in den Suizid zu nötigen. Das konnte durch eine wahrheitswidrig übersteigerte Belastung Rommels befördert werden (anders Remy aaO S. 384 f., der diese Belastung Rommels durch Speidel für glaubhaft hält).

Nur eine Aussage Speidels über seine Meldung des Attentatsplans an Rommel halte ich nach alldem für bewiesen.

Es fragt sich, ob die Meldung wirklich stattgefunden hatte, oder ob sie von Speidel zu seiner Verteidigung nur erfunden und der Gestapo mitgeteilt worden war. Nur im ersteren Fall könnte sie eine objektive Belastung Rommels über eine von Speidel stammende Information über einen Attentatsplan ergeben.

Nun hatte sich Speidel in seinem Buch Invasion 1944 nicht zu eigener Kenntnis von einem Attentatsplan bekannt. Eigene Kenntnis vom Attentat wäre indes die Voraussetzung dafür gewesen, den Attentatsplan Rommel gemeldet zu haben. Solches könnte die Annahme begründen, dass Speidels Aussage über die Meldung an Rommel nicht der Wahrheit entsprach. Es gilt aber zu bedenken: Die Aussage Speidels war am 4.10.1944 Gegenstand der Verhandlung vor dem Ehrenhof des Heeres (Remy aaO Endnote 313 S. 382 mN). Wäre die notwendigerweise davor erfolgte Aussage Speidels über die Meldung an Rommel wahrheitswidrig gewesen, handelte es sich, weil sie vor Rommels Todestag (14. 10. 1944) erfolgte, um einen Verrrat Speidels an Rommel, auch wenn Speidels Aussage nicht ursächlich für die Ermordung Rommels wurde. Hätte Speidel die Aussage über die Meldung an Rommel nach Rommels Tod gemacht in Kenntnis des davor liegenden Todesdatums, wäre sie eine geniale Verteidigung gewesen, ohne Speidel und wohl auch nicht mehr Rommel schaden zu können. Dieser zeitliche Zusammenhang liegt indes nicht vor. Eine solche Verteidigung scheidet aus. In Betracht kommt, dass Speidel in seinem Buch Rommel und sich lediglich von der Kenntnis eines konkreten Attentatsplans fernhalten wollte und dass er seine Aussage bei der Gestapo über die Meldung an Rommel nach dem Krieg geleugnet hatte. 1949, dem Jahr der Erstauflage von Speidels Buch, erschienen nämlich Bekenntnisse zu Verbindungen mit den Attentätern noch nicht als nur vorteilhaft. Anderes gilt hinsichtlich einer Opposition zu Hitler aus Verantwortung für das Vaterland. Die dahingehenden ausführlichen Darlegungen Speidels belegen Rommels und mindestens im gleichen, wenn nicht sogar in erhöhtem Maße Speidels eigene vielfältige, von Vaterlandsliebe getragenen Erwägungen , Hitler an der Westfront in die Schranken zu weisen. Das bleibt alles höchst abstrakt. Die Darlegung Speidels, Rommel hätte für Verhandlungen über einen Waffenstillstand die auf S. 91 seines Buches Invasion 1944 benannten Offiziere "in Aussicht genommen" ist vieldeutig. Wenigstens wusste der wohl engste Vertraute Rommels, Vizeadmiral Friedrich Ruge, davon nichts. Angesichts der gebotenen Konspiration spricht alles dafür, dass Rommel den in Aussicht genommenen Offizieren noch nichts gesagt hatte. Dann fragt sich, woher dann Speidel davon Kenntnis erlangen konnte. Das Attentat vom 20. Juli 1944 wird von Speidel mit keinem Wort - auch nicht in einem Rückblick - erwähnt.

Speidel hat also Rommel schwer belastet, ohne sich dazu zu bekennen. Es muss offen bleiben, ob Speidel Rommel wahrheitswidrig belastet hat und die Aussage über die Meldung des Attentatsplans an Rommel nur Speidels Selbstschutz diente. Angesichts der sonst als sicher erscheinenden Tötung Speidels wäre eine Lüge Speidels, erst recht eine wahrheitsgemäße Aussage über die Meldung sogar gut nachvollziehbar gewesen. Es bestehen jedenfalls massive Glaubhaftigkeitsprobleme hinsichtlich der Aussagen Speidels. Diese werden in den einschlägigen Ausführungen Speidels in seinem letzten Buch "Aus unserer Zeit - Erinnerungen" (Frankfurt aM pp 1977) eher noch bestärkt. So führt Speidel aus (aaO S. 215), es sei versucht worden, ihn ua durch "fingierte Schriftstücke und angebliche Äußerungen zu düpieren und mürbe zu machen". Speidel bleibt alle Einzelheiten schuldig, obwohl diese in der gegebenen bedrohlichen Situation jedem Häftling bis ans Lebensende ganz sicher erinnerlich gewesen wären. Das gilt gleichermaßen für die von Speidel mitgeteilte "mehrstündige Gegenüberstellung mit dem schon zum Tode verurteilten und gefesselten Oberstleutnant Dr. von Hofacker"(aaO S. 216). Der Inhalt der ganz wesentlichen mehrstündigen Aussagen wird auf den banal anmutenden kurzen Satz, "in souveräner Weise stellte er sich vor mich" verkürzt. Ein Zeuge, der vor Gericht über Wesentliches mit solch banaler Detailarmut berichtete, würde hinsichtlich seiner übrigen, zudem reichlich abstrakten Aussagen nicht für glaubwürdig gehalten.

Nach strafgerichtlichen Beweismaßstäben sind deshalb Bekundungen Speidels nur dann als glaubhaft zum Nachteil Rommels zu bewerten, wenn sie durch andere Beweismittel bestätigt werden. Die Meldung Speidels an Rommel wird deshalb nicht zum Beweis dafür verwendet, dass Rommel von dem Attentatsplan im Juli 1944 Kenntnis hatte. Das ändert am Ergebnis der Beweisführung und dem Ergebnis der Subsumtion nichts. Erwin Rommel hatte aus anderen bewiesenen Aussagen und nach bewiesenen Indizien Kenntnis von einem Attentatsplan, den er zum Schutz Hitlers nicht weitergemeldet hatte. Aus den gleichen Erwägungen sind auch die Darstellungen Speidels, soweit sie Handlungen Rommels im Vorfeld der Frontöffnung betreffen, mit größter Skepsis zu betrachten. Auf diese wird hier auch nicht abgestellt.

Weitergehende Beweise erbringt auch das spannend geschriebene, unter Verwendung von Nachkriegsberichten und Zuarbeiten von überlebenden Offizieren verfasste Buch von Wilhelm von Schramm "Aufstand der Generale Der 20. Juli 1944 in Paris" (Taschenbuch 1977 Bernau/Chiemsee) nicht. Hinsichtlich Rommel folgt es S. 45f. den unkritisch hingenommenen Ausführungen Speidels (Speidel Invasion aaO S. 125f.) über die Bereitschaft von fünf Generälen, Befehlen Rommels zu folgen, auch wenn sie in Widerspruch zu Führerbefehlen stünden. Es werden schon nicht die Daten und Orte der Besprechungen mitgeteilt, auch nicht die gebrauchten Redewendungen, obwohl Rommel "je nach ihrer politischen Einstellung (der Generale) mehr oder weniger deutlich" das Erfordernis selbständigen Handelns betont hätte (Speidel aaO S. 125). Eine Zustimmung zu selbständigem Handeln hätte ja unterschiedliches Gewicht, je nachdem wie umfassend und direkt das Erfordernis dafür von Rommel dargestellt worden ist. Die fünf Generäle hatten sich auch nicht gegenüber dem Autor Wilhelm von Schramm geäußert. Nur Bekenntnisse der Generäle hätten einen Beweis erbringen können.

18) Teuchert Manuskript über den 20. Juli 1944 S. 8; zitiert nach Remy aaO Endnote 286 (S. 378) Nachweis S.405

19) Remy FN 16 Endnote 277 S. 375 f.; auf durch Generaloberst a.D. Ludwig Beck (Remy aaO S. 278; Kellmann aaO ) gegenüber Hans Bernd Gisevius vermittelte weitergehende Aussagen von Hofackers lassen sich keine weitergehenden Belastungen Rommels gründen, weil schon die Aussagesituationen (wer hat wem wann was gesagt) und die genauen Aussageinhalte unbekannt sind.

20) im Ergebnis auch Remy aaO Endnote 277 S. 375 bis 377; allgemein Schweizer/Lieb aaO S. 75; einen weiteren mittelbaren Beweis dafür, dass Rommel von von Hofacker über einen Attentatsplan gegen Hitler unterrichtet wurde, ergibt sich aus dem Hitler vorgelegten Bericht des Chefs des Reichssicherheitshauptamts Ernst Kaltenbrunner über den Inhalt der Beschuldigtenaussage von von Hofacker, allerdings nur als unspezifiziertes Belastungsindiz wegen mehrfacher Mittelbarkeit. Diesen Bericht musste der Chef des Wehrmachtsführungsstabes Generaloberst Alfred Jodl auf Anordnung Hitlers am 1. 8. 1944 lesen. Hitler hätte angekündigt, dass Rommel nach seiner Wiederherstellung dazu befragt werden und dann entlassen würde (Remy aaO S. 302 mNw Endnote 302 S. 380). Nach dem Krieg erinnerte sich Jodl indes etwas anders: "Der Führer war tief getroffen von dem Verrat des Feldmarsachall Rommel...und er wollte es dem deutschen Volk nicht antun, bei dem er einen so großen Namen hatte, General Rommel vor Gericht zu stellen" (Remy aaO S. 302 mit Vernehmungsnachweis Jodl Endnote 302 S. 380). Indes lässt sich der genaue Wortlaut der Beschuldigtenaussage von von Hofacker zum Nachteil Rommels auch auf diesem Weg nicht ermitteln. Das trifft auch auf die Aussage von General Maisel zu, der Ohrenzeuge eines von General Burgdorf verlesenen Berichts von Hofacker über dessen Treffen mit Rommel vom 9.7.1944 war (siehe oben II. Der Tod Rommels).

21) zu Eberbach siehe unten 2e) (3)

22) Eine Kopie dieses Buches ist im Privatbesitz von Prof. Dr. Sönke Neitzel; Lieb VfZ aaO FN 199 S. 337;

dass Rommel von dem Attentatsplan wusste, bestätigte Generalleutnant a.D. Alfred Gause in sowjetischer Kriegsgefangenschaft im Lager Borowitschi gegenüber Hitlers Telefonist, Kurier und Leibwächter Rochus Misch (in ders. Der Letzte Zeuge 2. Aufl. München 2010 S. 176 und Endnote 191 S. 303). Die Bekundungen Gauses gegenüber Misch sind glaubhaft. Beide befanden sich in sowjetischer Kriegsgefangenschaft (für Gause: Lexikon der Wehrmacht unter "Alfred Gause"). Das Lager Borowitschi war in der Nähe von Gauses letztem Einsatzort, dem Kurland. Das Lager war mit 5000 Insassen noch überschaubar (Misch aaO Endnote 191). Dass dort Gause und Misch in Kontakt kamen ist hochplausibel. Misch kannte praktisch alle hohen Offiziere, die jemals zu Hitler befohlen worden waren; so zum Beispiel auch Rommel, der Misch während des Wartens auf Einlass bei Hitler Fotos aus Nordafrika gezeigt hatte (Misch aaO S. 88). Die Bekundungen Gauses über ein Wissen Rommels über ein Attentat auf Hitler sind in eine originelle Rahmenhandlung gekleidet. Das erhöht die Glaubhaftigkeit der Aussage. Gause war lange Zeit Rommels Chef des Generalstabs und mit Rommel auch persönlich verbunden. Gauses Ehefrau Elisabeth und die Tochter Gisela wohnten nach den heute noch zur Verfügung stehenden Eintragungen des Einwohnermeldeamts Blaustein (beschafft von Karlo Hafner Blaustein) vom 1.2.1944 bis 25.8.1951 in Herrlingen (heute Blaustein) im Parkweg 6. Abweichend davon schreibt Remy (aaO S. 234), dass Ehefrau und Tochter Gause nach dem Verlust ihrer Wohnung in Berlin schon früher übergangsweise im Hause Rommels in Herrlingen untergekommen waren. Das könnte zwar auch ohne Meldung beim Einwohnermeldeamt geschehen sein, ist indes wegen der damals herrschenden strikten Ordnung und Überwachung unwahrscheinlich. Gause hatte nach seiner Ablösung als Stabschef Rommels (im April 1944) von Umsturzplänen hoher Militärs erfahren und dass diese bei Rommel vorgefühlt hätten, ob sich Rommel im Fall eines Putsches als Reichspräsident zur Verfügung stellen wollte. Gause hätte unter dem Vorwand, seine Ehefrau zu deren Geburtstag besuchen zu wollen, Urlaub beantragt und genehmigt bekommen. Indes hätte er Lucie Rommel in Herrlingen besucht. Elisabeth Gause hatte am 11. April 1944 Geburtstag. Dass Gause an diesem Tag nach Herrlingen zur Warnung von Lucie Rommel gereist ist, erscheint ausgeschlossen. Im April 1944 stand Rommel in noch keiner Verbindung zum Widerstand. Gause konnte deshalb noch nichts über einen Kontakt Rommels mit Widerständlern erfahren haben. Die Reise muss wesentlich später erfolgt sein, indes etliche Zeit vor Rommels Verwundung am 17.7.1944. Es ist schwer vorstellbar, dass Gause seine im Parkweg 6 wohnende Ehefrau an diesem Tag nicht besucht hatte, aber die in unmittelbarer Nähe wohnende Lucie Rommel in der Wippinger Steige 13. Dafür kann es zwei Gründe geben. Gause lebte von seiner Ehefrau getrennt, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. Oder Gause hielt seine Reise für so gefährlich, dass er höchste Konspiration für geboten hielt und seine Ehefrau völlig außen vor lassen wollte. Damit verträgt sich zwar nicht der angegebene Zweck in dem Urlaubsantrag. Indes wäre bei einer Kontrolle während einer Zugfahrt nur der Urlaubsschein relevant gewesen,auf dem das Ziel der Reise Herrlingen aber nicht der Zweck des Urlaubs bedeutsam war. Das Transportmittel Dienstwagen stand Gause nicht zur Verfügung. Gause hatte nach seiner Ablösung als Generalstabschef Rommels Mitte April 1944 bis Mitte Juni kein Kommando (Lexikon der Wehrmacht) und deshalb keinen Dienstwagen. Die Nutzung eines Dienstwagens danach von der Normandiefront in das weit entfernte Herrlingen, hätte nur Argwohn hervorgerufen und war wegen extremen Mangels an Benzin praktisch ausgeschlossen. Der neue Chef Gauses, General der Panzertruppe Heinrich Eberbach hätte dafür keinerlei Verständnis gehabt. Dass Lucie Rommel Elisabeth Gause von dem Besuch etwas hätte mitteilen können, ist ausgeschlossen. Zwischen den beiden Frauen war es zuvor zu einem Zerwürfnis wegen einer Nichtigkeit gekommen (Remy aaO S. 234, Nachweis in Endnote 234 S. 370). Gause hätte Lucie Rommel mitgeteilt, dass Erwin Rommel in großer Gefahr sei. Er hätte gesagt: "Retten Sie Ihren Mann! Ihr Mann muss zu Hitler gehen." Er könne sich nur aus der Schlinge ziehen, wenn er nach oben durchgebe, dass da irgendetwas in Vorbereitung sei (Misch aaO S. 176). Diese Warnung war mit einer Offenbarung eigenen Wissens über einer Gefahr für Hitler verbunden und stellte für Gause ein Risiko dar. Das spricht dafür, dass Gause von der Richtigkeit der Information, dass hohe Militärs bei Rommel für eine Verwirklichung der Putschpläne vorgefühlt hätten, voll überzeugt war und sie nicht nur für ein bloßes Gerücht gehalten hatte. Weitere Einzelheiten hatte Gause freilich nicht bekundet. Ob er die überhaupt sicher gewusst hat oder sie Misch nicht mitteilen wollte, bleibt offen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen Gauses spricht nicht, dass der Besuch Gauses bei Lucie Rommel und der Inhalt des Gesprächs von Manfred und Lucie Rommel nach dem Krieg nicht veröffentlicht wurden. Das von Lucie Rommel mit herausgegebene Buch "Krieg ohne Hass" beinhaltete alle diese Vorgänge nicht. Gause hatte nicht geschildert, dass der minderjährige Manfred Rommel Ohrenzeuge des Gesprächs war. Lucie Rommel hatte stets vehement verneint, dass Erwin Rommel etwas mit dem Widerstand und dem 20. Juli zu tun hatte. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass Lucie Rommel ihrem Sohn von dem Besuch und der Warnung Gauses etwas erzählt hat. Dass Erwin Rommel von seiner Ehefrau informiert wurde, ist zwar wahrscheinlicher. Nachdem aber Erwin Rommel gegenüber Ehefrau und Sohn stets seine Überzeugung bekundet hatte, gegen ein Attentat gewesen zu sein (hier unter IV 1 a ), war die Warnung Gauses für Lucie Rommel durch Erwin Rommels bekundete negative Haltung zu einem Attentat bedeutungslos.

Für die Glaubhaftigkeit aller Bekundungen von Misch spricht, dass diese von den Mitautoren Dr. jur. Sandra Zarrinbal und Burkhard Nachtigall auf vielfältige Weise überprüft wurden (Mtsch aaO S. 335) und dass der Journalist und Publizist Ralph Giordano eine wertende Plausibilitätskontrolle in einem umfangreicheren Vorwort vorgenommen hat (Giordano in Misch aaO S. 19 bis 35), ohne dabei Zweifel am Wahrheitsgehalt der von Misch geschilderten Erlebnisse zu erheben.

23) Goebbels: Tagebücher Teil II Bd. 13, S. 210

24) Goebbels aaO Bd. 14 S. 268 f.

25) bisher kritiklos zitiert bei Maurice Philip Remy Mythos Rommel, München 2004 S. 277 und Endnote zu S. 277 auf S. 375 bis 377

26) Lieb VfZ aaO FN 191 S. 336; Remy (FN 26) geht auf S. 313 ohne Weiteres von solchen Aussagen (bereit sich an neuer Regierung zu beteiligen) aus und schildert in Endnote zu S. 313 (auf S. 385) die Auseinandersetzung zwischen Rommel und Bormann

27) Heinrich Bücheler, Carl-Heinrich von Stülpnagel Soldat-Philosoph-Verschwörer Frankfurt/M 1989 S. 298, belegt durch Schreiben Bittrichs an Bücheler (FN 102 S. 344)

28) Remy aaO S. 278, Endnote 278 (S. 377) zitiert dafür unangefochten Michel, Pariser Erinnerungen S. 8 f. (näherer Nachweis Remy S. 404).

29) Sönke Neitzel zitiert diesen Bericht Eberbachs in: Abgehört Deutsche Generäle in britischer Kriegsgefangenschaft 1942 – 1945 Berlin 2007, S. 307 f., 375 f., 512 FN 239 ebenfalls, allerdings nur mit der ersten Aussage „Hitler muss weg“. Das „vor Gericht Stellen“ ist eine spätere Präzisierung im nachfolgenden Text.

30) Schweizer/Lieb aaO S. 71 mwNw

31) Schweizer/Lieb aaO S. 70

32) Abdruck bei Schweizer/Lieb aaO S. 73; zwei weitere Fotos von diesem Treffen, darunter Rommel und von Stülpnagel bei einem Spaziergang finden sich bei Bücheler aaO FN 27 S.5 nach S. 192

33) Speidel aaO FN 17 S. 83 f.

34) Teuchert wie FN 18; das stimmt im Allgemeinen mit der Angabe Speidels aaO FN 17 S. 135 überein, dass er von Rommel beauftragt worden war, General von Stülpnagel mitzuteilen, dass Rommel zum Handeln bereit sei, auch wenn sich Generalfeldmarschall von Kluge nicht zur Mitwirkung entschließen könne. Die Unterrichtung geschah am Abend des 13. Juli 1944. Indes hatte Rommel Einzelheiten seines Handelns am 13.7.1944 noch nicht festgelegt. Zunächst wählte Rommel nämlich den Weg des "Ultimatums" und zwar mit Kluge. Unmittelbar nach der Absendung des „Ultimatums“ (siehe FN 39) hatte er am 15.7.1944 laut Speidel aaO S. 139 gesagt: „Ich habe ihm (Hitler) die letzte Chance gegeben. Wenn er keine Konsequenzen zieht, werden wir handeln.“ Diese von Speidel wiedergegebene Äußerung Rommels ist glaubhaft, weil sie mit der Äußerung Rommels vom gleichen Tage gegenüber Oberstleutnant Warning übereinstimmt, siehe FN 39. Daraus folgt, dass die Mitteilung an Stülpnagel nur eine allgemeine Bereitschaft zum Handeln aber noch keine Festlegung für ein bestimmtes Handeln betreffen konnte.

35) Michel wie FN 28; auch David Fraser Rommel Die Biographie Lizenzausgabe Rheda-Wiedenbrück S. 561 hält es für bewiesen, dass Rommel "bereit war, sich an Verhandlungen mit dem Feind zu beteiligen". Fraser bewertet das aaO bereits als "Hochverrat" - freilich ohne juristische Subsumtion.

36) Teuchert wie FN 16 und Bargatzky Persönliche Erinnerungen an die Aufstandsbewegung des 20. Juli 1944 in Paris, 1945, zitiert nach Remy aaO S. 277 mit wörtlichen, unangegriffen gebliebenen Zitaten aus den Nachkriegsaufzeichnungen von von Teuchert und Bargatzky; Nachweise bei Remy in Endnoten zu S. 277 und S. 286 auf den Seiten 375 f. und 377 f., sowie bei Schweizer/Lieb aaO S. 71 FN 40 hinsichtlich Bargatzky mit IfZ-Archivnachweis.

37) Lattmann Gesprächsnotiz zitiert nach Remy aaO S. 279 und Endnote 279 (S. 377), bestätigt von Heinemann aaO S. 277 mit dem Nachweis einer Datumsfälschung durch den Interviewer Irving in FN 123; die von Rommel gemachte Einschränkung eines Vorgehens gegen Russland wird von Rommel in den nachfolgenden Gesprächen ab 13.7.1944 nicht mehr genannt.

38) Remy aaO S. 283

39) Zitate nach den von Remy aaO S. 284 f. und Endnote 285 (S. 377) verwendeten Gesprächsnotizen Warnings; soweit Heinemann aaO S. 277 FN 126 - Irving folgend - annimmt, dass "beide Zitate" also die Aussagen Rommels über das Vorgehen gegen die Sowjetunion mit den Westalliierten und die Vorgänge bezüglich des Ultimatums und dessen Folgen von Dr. Elmar Warning stammen, überzeugt das nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass Rommel am 10.7. mit Lattmann und Warning zusammengetroffen war oder dass Rommel am 17.7. auf das durch das Ultimatum überholte Ansinnen des gemeinsamen Vorgehens mit den Westalliierten gegen die Sowjetunion am 17.7. überflüssigerweise gegenüber Warning zu sprechen kam.

Das „Ultimatum“ an Hitler (Schreiben Rommels vom 15.7.1944) ist mit dem Randbericht des Generalfeldmarschalls von Kluge als Textabschrift abgedruckt bei Manfred Rommel 1944 aaO S. 218 bis 223 und als Foto einer Abschrift (ohne Randvermerk) wiedergegeben bei Remy aaO S. 280 f..

Rommel bezeichnete das "Ultimatum" als „letzte Chance“ Hitlers (siehe FN 34). So verstand das auch der Adressat Hitler. Er erhob während einer Lagebesprechung am 31.8.1944 im Führerhauptquartier den aus seiner Sicht berechtigten Vorwurf gegen Rommel: "....hat nun das Schlimmste getan, was es in einem solchen Falle überhaupt für einen Soldaten geben kann: nach anderen Auswegen gesucht als nach militärischen" (unangefochtenes mittelbares Zitat bei Remy aaO S. 311 Endnote 311 S. 381).

Mangels einer Ablauffrist und der Angabe, was danach geschehen wird, handelte es sich indes nicht um ein echtes Ultimatum. Ein solches schriftlich dem Diktator Hitler vorzulegen, ist unvorstellbar und hätte sicher Rommels Tod bedeutet. Rommels "Ultimatum" ist strafrechtlich irrelevant. Es ist nichts ersichtlich, wie Hitler der Macht iSd § 81 RStGB beraubt werden sollte. Das Schreiben stellt auch keine strafbare Vorbereitungshandlung dar. Wenn ein Generalfeldmarschall den Oberbefehlshaber darauf hinweist, dass der Krieg an seiner Front nicht mehr zu gewinnen ist, erfüllt er seine Pflicht und missbraucht nicht die ihm anvertraute öffentliche Gewalt iSd § 82 Abs. 2 RStGB. Das Verlangen, daraus Folgerungen zu ziehen, ist ebenfalls kein Missbrauch. Wenn ein Befehlshaber einer Heeresgruppe mit Zustimmung seines Vorgesetzten, der der Befehlshaber der gesamten Front ist, zum Wohle des Vaterlandes nach zutreffender Würdigung der militärischen Kräfte verlangt, den Krieg nicht weiterzuführen, missbraucht er auch nichts. Das mag Hitler anders gesehen haben. Auf dessen Auffassung kommt es in einer strafrechtlichen Subsumtion aber nicht an. Die Aufforderung an den Oberbefehlshaber Hitler, den Krieg im Westen zu beenden, ist auch nicht darauf gerichtet, "die Reichswehr kampfunfähig zu machen" iSd § 83 Satz 2 Nr. 2 RStGB. Das sollte ja Hitler erst selbst noch entscheiden. Deshalb liegt auch insoweit keine strafbare Vorbereitungshandlung vor.

Die Prognose Rommels: "Die Truppe kämpft überall heldenmütig, jedoch der ungleiche Kampf neigt dem Ende entgegen", war absolut zutreffend. 10 Tage nach Verfassen des "Ultimatums" begann auf der Halbinsel Cotentin der Durchbruch der Alliierten durch die deutschen Linien. Am 27. Juli meldete der Kommandeur der Panzer-Lehrdivision Generalleutnant Fritz Bayerlein , dass die Division nach 49 Tagen härtesten Kampfes vernichtet worden sei. "Wie Domino-Steine fielen auch die anderen deutschen Divisionen im Westen der Contentin Halbinsel um" (Peter Lieb Unternehmen Overlord 3. Aufl. München 2022 S. 125).

40) wie FN 27 S. 297 f.; die von Rommel genannte Bedingung spricht - wie hier angenommen -dafür, dass Rommel sich gegenüber den Widerständlern nicht voraussetzungslos für eine neue Regierung zur Verfügung gestellt hatte. Dass Rommel ein Attentat drei Tage vor dessen Ausführung überhaupt erwähnte, spricht -wie hier für bewiesen gehalten - für eine Kenntnis der Attentatspläne.

41) Speidel aaO S. 92

42) Remy aaO S. 286, Endnote 286 (S. 377f.) zitiert den stets anwesend gewesenen Adjutanten Rommels Hauptmann Hellmuth Lang nach dessen eidesstattlicher Versicherung vom 27.5.1950; darin bestätigte Lang auch den Eindruck Rommels, „auf Dietrich werde er sich im Ernstfall verlassen können.“

Reinhard Stumpf meint (Erwin Rommel und der Widerstand in Aufstand des Gewissens 6. Aufl. Hamburg pp 2001 S. 433, 435): "Daran, daß im Ernstfall Generale und Truppen Rommel gefolgt wären, konnte in Anbetracht seines Ansehens bei den Soldaten auch für Hitler kein Zweifel bestehen".

Die Aussage Eberbachs über Dietrich ist dokumentiert in Neitzel Abgehört aaO S. 139; Laut Eberbach aaO S. 359 hätte Dietrich vor dessen Abreise zu Hitler (zum Empfang der Brillanten) gesagt: Ich werde dem Adi (Hitler) aber sagen, dass der uns alle in den Abgrund führt.

In der Deutschen Biographie wird ausgeführt, dass Dietrich sich zahlreicher Kriegsverbrechen in Polen, Frankreich, Belgien, Italien und der Sowjetunion schuldig gemacht hatte. Ein US-Militärgericht verurteilte ihn am 16.7.1946 zu lebenslanger Freiheitsstrafe, ein sowjetisches Gericht zum Tode in Abwesenheit (Wikipedia).

43) Neitzel zitiert diesen Bericht Eberbachs in Abgehört aaO S 512 FN 239 ebenfalls, allerdings nur mit der ersten Aussage „Hitler muss weg“. Das „Vor Gericht Stellen“ ist eine spätere Präzisierung im nachfolgenden Text.

44) Neitzel aaO S. 62: Hitler müsse „umgelegt/beseitigt“ werden; 1952 berichtete Eberbach wie 1979 die Aussage Rommels als „Hitler vor Gericht stellen“ Neitzel aaO FN 239. Heinemann aaO S. 180 hält die Idee, sich der Person Hitler durch zuverlässige Panzerverbände zu bemächtigen, um ihn vor ein deutsches Gericht zu stellen, für "militärisch abwegig" und "von Speidel Rommel im Nachhinein untergeschoben". Tatsächlich hatte es in der Umgebung Berlins und Rastenbergs, wo sich Hitlers Hauptquartiere befanden, solche "zuverlässigen Panzerverbände" nicht gegeben. Der Gedanke, Hitler bei einem Frontbesuch in Frankreich festnehmen zu lassen, war auch nicht tragfähig. Angesichts der immer dramatischeren Lage an der Front in der Normandie war ein Truppenbesuch Hitlers eine Utopie. Indes steht eine militärische Undurchführbarkeit einer Festnahme Hitlers einer Glaubhaftigkeit der Aussage Rommels gegenüber Eberbach nicht entgegen. Rommel musste keinen plausiblen militärischen Einsatz erklären. Er wollte und konnte Eberbach, der kein Widerständler war, mit einer angekündigten, wenn auch eher irrealen Festnahme Hitlers, leichter für sein Vorhaben der Frontöffnung gewinnen. Nur darum ging es am 17.7.1944.

Nach den Gesprächen Rommels mit Dietrich und Eberbach sieht Fraser aaO S. 553 Rommel zu Recht als "zum aktiven Verschwörer" geworden.

45) Speidel aaO S. 84 und 92

46) Marianne Feuersenger Im Vorzimmer der Macht, 5. Aufl. München 2001 S. 48; die Auffassung Hitlers, Rommel sei ein Verräter, bestätigte Generaloberst Alfred Jodl vor dem IMGH in Nürnberg (Nachweise bei Remy aaO S. 302 und Endnote 302 S. 380).

47) Speidel aaO S. 134;

Ruge aaO S. 225: „ Rommel hatte vieles mit mir theoretisch erörtert, seine konkreten Pläne aber nur vorsichtig angedeutet. Wir (Rommel und Ruge) waren uns in den Gesprächen über die Lage durchaus einig in der Ansicht gewesen, dass bald eine politische Lösung gefunden werden müsse, um den Krieg zu beenden, und daß das mit Hitler nicht denkbar sei.“

48) Baumann Einführung in die Rechtswissenschaft aaO S. 400; soweit der "versuchte Tyrannenmord" durch Unterlassen inmitten steht, ist die Rechtslage komplex und bedürfte seperater Durchdringung

49) Manfred Rommel Trotz allem heiter aaO S. 64

50) siehe unten VI 6 d) (6)