VI. Das Gedenken an Rommel in seiner Geburtsstadt Heidenheim: vom Helden zum Kriegsverbrecher

Bilder von Fritz Gerlach


neueste Ergänzungen in Fettschrift

1.Zur Berichterstattung in der Heidenheimer Zeitung

Die Heidenheimer Zeitung schrieb noch am 3.2.1999:


„In seiner Geburtsstadt Heidenheim erinnert ein Denkmal am Zanger Berg an Erwin Rommel. Bei einer Gedenkfeier zu dessen 90. Geburtstag nannte ihn an eben dieser Stelle Heidenheims damaliger OB Martin Hornung (ein späterer Ehrenbürger der Stadt) am 15. November 1981 einen der größten Söhne der Stadt“.

Die 180 Grad-Wende begann 2010. In der inzwischen vergriffenen 1. Auflage von "Täter Helfer Trittbrettfahrer - NS-Belastete von der Ostalb" (Münster/Ulm) bezeichnete der Sozialwissenschaftler Dr. Wolfgang Proske Erwin Rommel als "ganz gewöhnlichen Kriegsverbrecher." Eine juristische Subsumtion hinsichtlich der Verbrechenstatbestände, die Rommel erfüllt hatte, gab es zur Begründung nicht. Vielmehr stützte sich Dr. Proske auf den Schriftsteller Ralph Giordano (siehe dazu im Einzelnen unten VII. 6 a; dazu bekennt sich Dr. Proske noch in seinem Leserbrief in der Heidenheimer Zeitung vom 9.11.2021), der "den Krieg der Waffen" als das Hauptverbrechen der Nationalsozialisten qualifizierte. Das wurde in der "Sonntagszeitung", einer Beilage der Heidenheimer Zeitung vom 21. 11.2010 in einem großen Interview mit Dr. Proske unter dem Titel "das Schweigen wird gebrochen" aufgegriffen. Damit war der Weg geebnet für ein großes Engagement der Heidenheimer Zeitung ab 3.3.2011 hinsichtlich der Verneinung der Opfereigenschaft Rommels und hinsichtlich der Forderung, dass es Heidenheim gut anstünde, sich zum Abbau des Rommeldenkmals durchzuringen (Kommentar von Silja Kummer, laut Dr. Proske (in Täter Helfer Trittbrettfahrer NS-Belastete aus dem östlichen Württemberg 3. Aufl. Gerstetten 2016 S. 10) "nüchtern und glasklar").

20 Jahre nach der noch 1999 bekundeten Wertschätzung Rommels konnte dann die Bewertung Rommels durch die Heidenheimer Zeitung am 12. 10. 2019, nach dem Tod der 1964 tätig gewesenen Redakteure, folgerichtig nur lauten:

„Zurückgeblättert: aus der Zeitung vom 12. Oktober 1964:

"Rummel um Rommel war im Heidenheim der Nachkriegszeit lange ausschließlich positiv belegt: Die Kriegsgeneration pflegte mit Rommel auch das für sie so nötige Bild der „sauberen“ und „verführten“ Wehrmacht, und weil die Kriegsgeneration damals alle wichtigen Posten besetzte, machten auch alle mit. Heute vor 55 Jahren berichtete die HZ fast ganzseitig über die Feiern zum 20. Todestag des Nazi-Generals. Am erst drei Jahre alten Rommel-Denkmal versammelten sich Witwe und Sohn Rommels, die hohe Politik, Lobbyisten und Vertreter der Afrika-Korps-Veteranen, man sprach über deutschen Heldenmut und wackere Soldaten und die HZ druckte alles ergriffen ab. Derlei Pilgerfahrten gab es noch viele Jahre...".


Das und die Kriegsverbrecherthese enthalten drei Denkfehler. Auch die übliche durchgehende Bezeichnung Rommels als Hitlers „Lieblingsgeneral“ ist nicht gerechtfertigt:


Die allermeisten ehemaligen einfachen Soldaten machten sicher nicht mit. Von denen hatte keiner im Nachkriegsdeutschland einen „wichtigen Posten“. Sie kämpften um ihre und die Existenz ihrer Familien. Dass die "Kriegsgeneration" "wichtige Posten" in Staat und Wirtschaft besetzte, war zwangsläufig, weil man diese Posten der im Kindergartenalter und im frühen Schulalter befindlichen Nachkriegsgeneration nicht anvertrauen konnte, und nachdem die Siegermächte auf den Einsatz von Staatskommiassaren oder Treuhändern verzichtet hatten.

Nachdem die sicher 1964 noch vorherrschende Meinung der „sauberen“ und „verführten“ Wehrmacht durch den Nachweis von Kriegsverbrechen partiell widerlegt war, gehörten ab 2019 nach der im Heidenheimer Rathaus durch die beharrliche Arbeit der "Geschichtswerkstatt" und zahlreicher Veröffentlichungen gebildeten herrschenden Meinung alle Wehrmachtsangehörige zu der unsauberen und verbrecherischen Wehrmacht, natürlich auch Rommel (Einzelheiten unter 3. und 5 f. sowie VII. 6).

Das allein ist indes kein Schuldnachweis hinsichtlich der Begehung von Kriegsverbrechen sondern eine Unterstellung hinsichtlich eines Kollektivs. Die Wehrmacht wurde auch von den Siegermächten in den Nürnberger Prozessen nicht als verbrecherische Organisation eingestuft. Das gelang nicht einmal für den Generalstab und das Oberkommando der Wehrmacht (OKW; Das Urteil von Nürnberg (dtv) München 6. Aufl. 2005, S. 169f.) Für Verurteilungen einzelner Wehrmachtsangehöriger in den Nachfolgeprozessen bedurfte es - wie vor jedem Strafgericht - individueller Schuldnachweise (Nürnberger Urteil aaO S. 170 a.E.).

Eine solche Wertung – schon die Zugehörigkeit zur Wehrmacht impliziert die Verstrickung jedes Soldaten in Kriegsverbrechen – entbehrt also der notwendigen Begründung im Einzelfall. Diese hätte sich auch damit auseinanderzusetzen, welche Handlungsmöglichkeiten der wegen Befehlsverweigerung und Hochverrats stets unter Todesdrohung stehende Soldat denn hatte. Es müsste festgestellt werden, womit er in seiner konkreten Position gegen das verbrecherische Regime mit gewisser Erfolgsaussicht hätte opponieren und dabei überleben können. Das wird von der heute in der Öffentlichkeit vorherrschenden links-grünen, ausschließlich von ihren eigenen friedensbewegten, antimilitaristischen und widerstandsverliebten Moralvorstellungen gespeisten Meinung weder für Rommel, für Oberleutnant Helmut Schmidt, den späteren Bundeskanzler, für Leutnant Richard von Weizsäcker, den späteren Bundespräsidenten und für meinen Vater Obergefreiter August Brause sowie für dessen Kameraden bei der Kriegsversehrtensportgruppe des TSB Heidenheim noch für Millionen andere auch nur ansatzweise geleistet.

Selbst der engagierteste Wehrmachtskritiker Jan Philipp Reemtsma, Leiter des "Hamburger Instituts für Sozialforschung", erkannte in "nd-Journalismus von links" vom 5.12.2001 zu Recht: "Den einzelnen Soldaten macht nur die eigene Tat zum Verbrecher".

Wer wie Rommel von dem Unrechtsregime, dem er freilich – wenn auch als Berufssoldat – lange und erfolgreich gedient hatte, ohne Gerichtsverhandlung in den Tod getrieben wird, stirbt auch nicht als „Nazigeneral“. Ein im Sterben befindlicher „Nazigeneral“ muss in der Stunde des Todes die Ziele des Naziregimes gutheißen. Das tat Rommel länger zuvor und erst Recht in der Stunde des Todes nicht mehr. Schriftliche „Ergebenheitsadressen“ in Briefen nach dem 20.7.1944 belegen das Gegenteil sicher nicht. Diese sind Camouflage. Rommel wusste in welcher Gefahr er sich befand. (Remy aaO S. 321 f.; Ruge aaO S. 238 f.). Zur fehlenden Berechtigung im Übrigen, Rommel als "Nazigeneral" zu bewerten, siehe Lieb oben III. Erinnerung.

Rommel war auch ganz sicher spätestens ab 1944 nicht mehr Hitlers „Lieblingsgeneral“. Er galt als Defaitist und hatte die miltärische Lage stets ungeschönt vorgetragen und remonstriert. Schon am 28.11.1942 hatte er von Hitler einen Besuch in Nordafrika verlangt, wo Hitler zeigen sollte, wie man mit Gewehren gegen britische Panzer obsiegt (Remy aaO S. 150). An den "Endsieg" glaubte Rommel nach der Invasion in der Normandie nicht mehr. Am 2.7.1944 äußerte Rommel zu Oberstleutnant Anton Staubwasser: "Deutschland hat den Krieg verloren. Diese unabwendbare Tatsache muss der Führer einsehen...jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, wo der Führer abtreten muss...Er hat das deutsche Volk durch seine Katastrophenpolitik und das fortgesetzte Eingreifen in die militärisache Führung an den Rand des Abgrunds gebracht. Wir müssen jetzt Frieden schließen. Jeden Tag, den der Krieg noch länger dauert, wird weitere nicht mehr zu vertretende Menschenverluste, Zerstörungen und Verwüstungen bringen und ist deshalb ein Verbrechen" (eidesstattliche Erklärung Anton Staubwasser vom 20.7.1946; Nachweis bei Remy aaO S. 269 und Endnote 269 S. 374). Vielmehr war die bedingungslose Kapitulation unausweichlich (Manfred Rommel aaO S. 162). Damit waren vorherige, eher spekulative Erwägungen Rommels, die Wehrmacht könnte gemeinsam mit den Westalliierten gegen die Sowjetunion weiterkämpfen, erledigt.

Eine dahingehende frühere Aussage Rommels verwendet fälschlicherweise Sozialwissenschaftler Dr. Wolfgang Proske mit dazu, um Rommel weiter als Hitler treu ergebenen Gefolgsmann zu bezeichnen, der lediglich "taktische Meinungsverschiedenheiten" mit Hitler gehabt hätte (Proske aaO S. 153,154). Indes wird weder ein Liebling noch ein ein Generalfeldmarschall, zu dem nur "taktische Meinungsverschiedenheiten" bestehen, ermordet. Die undifferenzierte Bezeichnung Rommels als Lieblingsgeneral Hitlers suggeriert eine besondere Nähe Rommels zum NS-Regime, die indes für Rommel im Jahr 1944 sicher nicht mehr bestand. Die Bezeichnung „zeitweiliger" oder "mehrjähriger Lieblingsgeneral“ wäre richtig. Die Annahme bloß "taktischer Meinungsverschiedenheiten" ist vor dem Hintergrund der Ermordung Rommels durch eine Anordnung Hitlers (siehe die Kapitel oben II und V) grob falsch.


2. Sachbeschädigungen am Rommeldenkmal von 2008 bis 2018


Möglicherweise mit meinungsbildend für diesen totalen Wandel vom Helden zum Verachtenswerten waren nie belangte Straftäter, die von 2008 bis 2018 am Rommeldenkmal mit Sprühfarben immer wieder „Faschist, Nazisau, kein Denkmal für den Nazigeneral, kein Denkmal für Nazimörder, Soldaten sind Mörder – nie wieder Faschismus“ anbrachten. Die Täter scheuten nicht einmal davor zurück, ein männliches Geschlechtsteil anzubringen, dessen Zusammenhang mit den Parolen allerdings im Dunkeln blieb. Es drängt sich die Frage auf, warum die Stadtverwaltung das Denkmal nicht wie jeder vernünftige Eigentümer mit einer Videoanlage, am besten mit Alarmauslösung bei der Polizei, geschützt hat. Dieses Unterlassen legt die Annahme nahe, dass die Sachbeschädigungen am Denkmal für die politischen Bestrebungen der Stadt, das Denkmal abzuschaffen oder zumindest zu modifizieren, nützlich erschienen.

Es sollte zu denken geben, dass die Sachbeschädigungen aufhörten, nachdem Vertreter der "Geschichtswerkstatt" (siehe sogleich sub 3 )in der Stadtverwaltung und im Gemeiderat so einflussreich geworden waren, dass eine Totalrevision des Denkmals (Denkmal und Begleittext in städtischer Webseite) als Handlungsziel der Stadt feststand. Weil über ein Jahrzehnt nie ein Täter gefasst wurde (nur das straflose vorübergehende Verhüllen des Denkmals wurde in einem Fall aufgeklärt) und es fernliegt, dass öffentlich nie aufgetretene auswärtige Straftäter am Werk waren, handelte es sich bei den Tätern um Einheimische, die mit den Zielen der Geschichtswerkstatt stark symphatisierten. Deren Ziele wurden also durch Straftaten gefördert.

Im Heidenheimer Wochenblatt vom 30.10. 2008 hatte der Redakteur Pröbstle unter "Die Knöpfleswäscherin“ (Symbolfigur einer schlauen und sparsamen Heidenheimer Hausfrau, die ungenießbare Knöpfle durch Abwaschen im Wedelfluss wieder verwertbar gemacht hatte) diese „Aktivisten“ noch als Dummköpfe eingeordnet.

3. Einfluss der "Heidenheimer Geschichtswerkstatt" auf die Diskussion über das Rommeldenkmal im Heidenheimer Gemeinderat und auf OB Bernhard Ilg


Großen Einfluss erlangte die "Heidenheimer Geschichtswerkstatt“ mit fördernden Beiträgen der Heidenheimer Zeitung. Das beschreiben die Redakteurin (und heutige Chefredakteurin) Silja Kummer in der Heidenheimer Zeitung vom 10.12.2011 und 20.12.2013 sowie Dr. Proske in dem von ihm herausgegebenen Buch (aaO S. 8 FN 3 und 4). Schon der gewählte Namen der Vereinigung lässt eine gewisse Skepsis hinsichtlich ihrer Arbeitsergebnisse aufkommen: Ehrbare und tüchtige Handwerker arbeiten bekanntlich in ihren Werkstätten und fertigen die Auftragsarbeiten. Dass Geschichte mit im Handwerk erfolgreichen Methoden in Werkstätten erforscht werden kann, ist neu. Historiker - so darf sich jeder nennen, der sich mit der Geschichte befasst - benötigen Dokumente aller Art, Zeugenaussagen, Gerichtsurteile und bisherige Bewertungen von Wissenschaftlern hinsichtlich der nämlichen Fragestellungen als Arbeitsmittel; indes keine Werkzeuge, vielmehr Merthoden der Beweiswürdigung und Auslegung. Historiker sollten auch keine Auftraggeber haben oder sich einem Ziel verpflichtet sehen (zB Rommel als Kriegsverbrecher zu "entlarven"), sondern unabhängig und ergebnisoffen forschen.

Am 25.11.2011 veröffentlichte die Stuttgarter Zeitung ein Bild vom vollständig verhüllten Rommeldenkmal mit der zur Stadt hin flächendeckenden riesigen Aufschrift: 

KEIN DENKMAL MEHR FÜR DEN NAZIGENERAL.

Links neben dem Denkmal sind fünf ältere weiße Männer zu sehen, die als "Die Protestierer aus der Geschichtswerkstatt in Heidenheim" bezeichnet werden. Die Gesichter sind nicht klar zu erkennen. Die meisten hatten sich abgewandt. Nebel oder Absicht der Fotografin beeinträchtigt die Schärfe des Bildes. Ein Vergleich der sehr kräftigen Statur des Mannes vorne links mit dem Bild in der Heidenheimer Zeitung vom 3.5.2019 S. 10, das Dr. Proske als Vortragenden in Heidenheim zeigt, legt nahe, dass es sich um Dr. Proske handelt. Der größere und wesentlich jüngere Künstler und Autor Rainer Jooß war augenscheinlich nicht dabei. Namen wurden nicht genannt; die "Aktivisten" waren wahrscheinlich nicht sicher, ob ihre Aktion nachteilige juristische Folgen haben könnte. Urheberin des Bildes war "Kummer". Die Redakteurin Silja Kummer war demnach Zeugin und Verbreiterin der Verhüllungs- und Protestaktion. Dr. Proske berichtet (aaO S. 8 FN 3) von einer "anonymen Verhüllung". Das ist falsch. Die Namen der Aktivisten waren bekannt. Die "Aktivisten der Geschichtswerkstatt" traten im Heidenheimer Rathaus und auch sonst keineswegs "anonym" auf sondern persönlich bekannt und bekennerhaft-lautstark. Nur für eine straflose Verhüllungsaktion flüchteten sie ins mutlose Anonyme. Roman Voigt stellte in der Heidenheimer Zeitung vom 16.11.2011 (nach einem Bericht über die Verhüllung dort vom 14.11.) die berechtigte Frage, wie die Protestierer bei so wenig Bekennermut in einem freien Staat denn in der NS-Diktatur Widerstand geleistet hätten.

OB Ilg bekennt in der Drucksache des Heidenheimer Gemeinderats GR 081/2013 Seite 2, dass die "Geschichtswerkstatt" der Öffentlichkeit, den Fraktionen und der Stadtverwaltung ihre "Workshopergebnisse" bereits vorgestellt hatte. Dem Antrag der Fraktion der Grünen, der "Geschichtswerkstatt" im Gemeinderat Vortragrecht zu gewähren, wurde vom OB als mit der bisher geübten Praxis nicht im Einklang stehend, abgelehnt. Das ändert nichts an der Tatsache, dass in einmaliger Einseitigkeit nur Vertreter einer Gruppe durch mündliche Vorträge bei den Entscheidungsträgern der Stadt Einfluss nehmen konnten, die eine extreme und wissenschaftlich unhaltbare Auffassung vertraten.

Das Begehren der Fraktion der Grünen vom 16. Juli 2013, das Rommeldenkmal abzureißen, scheiterte lediglich aus einem juristischen Grund. Der Urheber des Denkmals, der Heidenheimer Bildhauer Franklin Pühn, hatte einer Veränderung des Denkmals widersprochen (OB Ilg aaO). Damit war der Antrag der Grünen auf die Verwirklichung von rechtlich Unmöglichem gerichtet und deshalb von vornherein unbegründet.

Mit einem überfraktionellen Antrag vom 7.5. 2014 wurde ein neuer Anlauf unternommen, das Rommeldenkmal abreißen zu lassen. Dieser Antrag wurde in der Sitzumg vom 29.7.2014 mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt (Drucksache GR 056/2014).

Die von OB Ilg gezeichnete Beschlussvorlage der Stadtverwaltung stellt zur Begründung nicht mehr auf das Urheberrecht des Bildhauers als Rechtshindernis ab, sondern juristisch korrekt auf eine Unzuständigkeit - wenigstens der Stadtverwaltung für das richtige Erinnern der Heidenheimer:

"Gemeinderat und Stadtverwaltung sollten sich nicht das Recht herausnehmen, den Menschen vorzuschreiben, mit welchen Kapiteln der deutschen Geschichte sie sich zu beschäftigen und welche Schlüsse sie aus ihren Erkenntnissen zu ziehen haben."

Diese zutreffende Haltung herrschte nicht mehr lange vor. Sie wurde mit Unterstützung der Heidenheimer Zeitung zugunsten der in der Webseite der Stadt formulierten und von der Stadtverwaltung gegenüber dem Regierungspräsidium später als "links, antifaschistisch, antimilitaristisch" bezeichneten Einstellung der Stadtverwaltung ausgetauscht (siehe unten VII 6.).

Die "Geschichtswerkstatt" hatte also über den der CDU angehörenden OB Ilg vollständig gesiegt. Dessen mangelnde Souveränität setzte sich auch nach seiner Pensionierung und Ernennung zum Ehrenbürger der Stadt Heidenheim fort. Laut Heidenheimer Zeitung vom 30.3.2023 ließ er sein am 22.6.2022 in derselben Zeitung noch hoch gelobtes Porträt als Ehrenbürger wieder entfernen. Es passe nicht zu dem Stil der dargestellten übrigen Ehrenbürger.


4. Besonderes Engagement eines Heidenheimers für eine Beseitigung einer Sachbeschädigung im Januar 2022

Zum Anfang der zweiten Januarwoche 2022 wurde das Rommeldenkmal nach vierjähriger Pause erneut sachbeschädigt. "Fick Dich Du Arschloch" und "Rommel war ein Nazi" prangen denkmalübergreifend auf der der Stadt Heidenheim zugewandten Seite des Denkmals. "Generalfeldmarschall Erwin Rommel" wurde durchgestrichen. Auch ein männliches Geschlechtsteil durfte nicht fehlen. Es ist bemerkenswert, dass die Rommelfeinde, so darf man solche Sachbeschädiger nennen, über ein Jahrzehnt das Denkmal regelmäßig sachbeschädigt hatten und dann nach vierjähriger Pause wieder. Das seit 23.7.2020 beigestellte Minenopfer blieb bis heute unbehelligt.

Es gibt also einen wesentlichen Unterschied zwischen den Rommelkritikern und den Kritikern der Denkmalsergänzung. Die Rommelkritiker "glänzen" durch Straftaten, die Denkmalsergänzungskritiker sind gesetzesgehorsam.

Die Heidenheimer Zeitung veröffentlichte zur erneuten Sachbeschädigung zwar vier Leserbriefe. Einen redaktionellen Beitrag war ihr das Thema Rommeldenkmal erst viel später wert, als über die (rechtsirrige) Auffassung der Bürgermeisterin, warum eine Videoüberwachung nicht möglich sei, berichtet wurde. In einem am 21.1.2022 veröffentlichten Leserbrbief hat Fritz Gerlach die Videoüberwachung des Denkmals durch die Stadt mit einer Verbindung zur Polizei gefordert.

Die Sachbeschädigung des Denkmals kümmerte die Heidenheimer Stadtverwaltung zunächst wenig. Obwohl zwei gestellte Strafanzeigen mit Schadensbild OB Salomo kurz nach der Tat zur Kenntnisnahme übersandt worden waren, dauerte es vier Wochen bis ein Reparaturauftrag erteilt wurde. Diese Frist - wie hier geschehen - mit einer notwendigen Ausschreibung zu begründen, ist falsch. Eine Ausschreibung im Amtsblatt oder in der Tageszeitung hat niemand gesehen. Den Reparaturauftrag hat der gleiche Steinmetzbetrieb ausgeführt wie in den Jahren 2008 bis 2018.

Die gebotene Videoüberwachung könnte sich auf zwei Rechtsgrundlagen stützen. § 20a in Verbindung mit § 30 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) ermöglichte es der Polizei zur Aufklärung der erheblichen Straftaten (§ 304 StGB: das ist kein Antragsdelikt) eine solche Überwachung anzuordnen. Schriftbild, Penis und Text der verunglimpfenden Sachbeschädigung zeigen eine große Ähnlichkeit mit früheren Sachbeschädigungen. Das deutet auf einen Wiederholungstäter hin und begründet eine Wiederholungsgefahr. Noch näherliegend wäre eine Überwachung durch die Stadt selbst nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG. Diese Vorschrift erlaubt eine Überwachung, "um Kulturgüter zu schützen". Die dafür erforderliche Gefahr für eine weitere Sachbeschädigung (Wiederholungsgefahr) liegt auf der Hand. Dieses Zögern der Stadt dauerte einem Heidenheimer Bürger zu lang. Er beauftragte eine Spezialfirma, die unter seiner Mitarbeit die Verunstaltung am 23.2.2022 auf seine Kosten beseitigte. Dafür bedankte sich der Oberbürgermeister. Vorgebrachte Kritik am Inhalt der städtischen Webseite wurde unter Hinweis auf die von Prof. iR Dr. Wette und Dr. Proske erhaltenen staatlichen Auszeichnungen zurückgewiesen. Das Denkmal wurde von dem von der Stadt beauftragten Steinmetzbetrieb anschließend perfekt renoviert, allerdings nur in einer für ein Jahr ausgerichteten Qualität.

Auch der Gedenkstein "EHRE DEM ANDENKEN ALLER IN NORDAFRIKA GEFALLENEN" (mit der stilisierten Palme) erstrahlte in neuem Glanz. Dadurch wird deutlich, dass das Rommeldenkmal auch ein Mahnmal für die Soldaten aller Kriegsparteien ist und durch das Gedenken an alle Getöteten eine Grundlage für eine Versöhnung gelegt wird. Dem dienten Treffen ehemaliger britischer, US-amerikanischer und deutscher Soldaten am Rommeldenkmal.

Von einem Heidenheimer Bürger veranlasste Reparaturarbeiten vom 23.2.2022

Bilder Eckart Krägeloh

5. In der Nacht zum 24. Dezember 2023 verübten unbekannt gebliebene Straftäter eine weitere Sachbeschädigung am Rommeldenkmal.


Die von OB Salomo in der städtischen Webseite zu verantwortende und von Prof. iR Dr. Wette, Dr. Proske und Jooß in ihr formulierte Rommelktitik reichte diesen Tätern offensichtlich noch nicht aus. Die von einem Zeugen gemachten und inzwischen der Polizei zur Verfügung gestellten Fotos zeigen: Auf der Vorderseite des Denkmals wurde "Generalfeldmarschall" mit haftender roter Farbe durchgestrichen und darüber NAZI , Y angebracht. Die südwestliche Stirnseite wurde rot verschmiert. Fast auf der ganzen Rückseite findet sich die riesige Bekennerbezeichnung ANTIFA ! rot unterstrichen. Die identische Schreibweise von ANTIFA benutzen Kämpfer der Antifaschistischen Aktion (= ANTIFA) auf ihren Jacken, die sie beim Einsatz tragen (Bundesamt für Verfassungsschutz Thema: Die "Antifa": Antifaschistischer Kampf im Linksextremismus).


Im Internet findet sich am 19.1.2024 unter "Antifaschisten Heidenheim" "Antifa-Info.net-Infoportal für Antifaschist:innen in..." folgende Bekennernachricht: 2. Jan. 24 In der Nacht zum 24.12. haben wir in Heidenheim an der Brenz das Denkmal für den Faschisten Erwin Rommel mit roter Frabe umgestaltet. Jetzt ist dort "Nazisau" und "Antifa" zu....."


Heidenheimer Polizeibeamte haben schnell, kompetent und freundlich auf meine Anzeige vom 18.1.2024 reagiert. Es ist zu hoffen, dass eine it-Koryphäe vom Schlag des Kriminalisten Sander von der SoKo Stuttgart den Urheber der ANTIFA-Bekenner ermitteln wird.


Pressesprecher Bentele hat am 19.1.2024 mitgeteilt, dass die Stadtverwaltung das Denkmal restaurieren lässt. Das ist geschehen, indes auf eine Art, die Zweifel am Willen der Stadtverwaltung auslöst, die Aussage des Denkamls zu erhalten. Eine Inaugenscheinnahme am 11.4.2024 ergab, dass der stark gelbliche Anstrich den Text auf der Rückseite nur noch schwer lesbar macht: "AUFRECHT RITTERLICH UND TAPFER BIS ZU SEINEM TODE ALS OPFER DER GEWALTHERRSCHAFT". Auch die Landkarte Nordafrikas ist nur noch schlecht sichtbar. Erneut stellt sich für die Stadtverwaltung die schon wegen der Wiederholungen der Sachbeschädigungen peinliche Frage, warum zum Schutz des Denkmals keine Videoanlage installiert wird.


Die über die Sachbeschädigung durch die übermittelte Strafanzeige unterrichtete Heidenheimer Zeitung griff die erneute Straftat am Denkmal redaktionell nicht auf. Sie veröffentlichte am 2.2.2024 einen Leserbrief von E. Krägeloh, in dem zwar auf eine erneute Schmiererei hingewiesen worden war, der indes als wiederholtes Hauptanliegen eine Umgestaltung des Rommeldenkmals nach Aalener Vorbild forderte. Das bot dem Mitarbeiter der "Geschichtswerkstatt" Manfred Reppin und der Zeitung die Gelegenheit, in dessen Leserbrief die Auffassung von E. Krägeloh als nicht hilfreich und unvertretbar zu würdigen. Der kurze Leserbrief des Verfassers vom 4.2.2024 blieb unveröffentlicht. Darin wurde im Schwerpunkt auf das Bekenntnis der in Heidenheim tätig gewesenen, nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes linksextremistischen "ANTIFA" für die Sachbeschädigung hingewiesen und auf den Umstand, dass es wegen deren Hartnäckigkeit entgegen der Annahme von E. Krägeloh wohl keinen "Aalener Frieden" mit einer Beendigung aller Sachbeschädigungen geben werde. Es sollte also nicht sein, dass die Leserschaft der Heidenheimer Zeitung über das elektronische Tatbekenntnis von Linksextremisten informiert wird. Das spricht für sich.


6. Veröffentlichungen des weltweit schärfsten Rommelkritikers Sozialwissenschaftler Dr. Wolfgang Proske aus Gerstetten (Kreis Heidenheim)


a) Kriegsverbrecher

In der zweiten Auflage 2014 des Sammelbandes „Täter, Helfer, Trittbrettfahrer NS-Belastete von der Ostalb“ wiederholte Dr. Proske die Einordnung Rommels als Kriegsverbrecher aus der ersten Auflage von 2010. Das ist eine Tatsachenbehauptung des Inhalts, dass Rommel persönlich Kriegsverbrechen verübt hat, nicht anders als die Kennzeichnung als Landesverräter die Begehung von Landesverrat bedeutet (LG Braunschweig, Urteil vom 15.3.1952 1 K Ms 13/51 in "Die im Braunschweiger Remerprozeß ertatteten moraltheologischen und historischen Gutachten nebst Urteil Hamburg 1953 S. 105, 108). In einem Verleumdungsverfahren, das Angehörige der Familie Rommel durch Strafantragstellung einleiten müssten, könnte Dr. Proske und andere wegen Verleumdung verurteilt werden, falls bewiesen würde, dass Rommel keine Kriegsverbrechen begangen hatte und die Beschuldigten das Gegenteil vorsätzlich behauptet hätten. In einem Zivilprozess könnte die Unterlassung der Kriegsverbrecheraussage verlangt werden.

Daneben wurden in der zweiten Auflage weitergehende Vorwürfe erhoben. Dem Afrikakorps seien bei einem Besuch des SS Obersturmbannführers Rauff im Juli 1942 „vernichtungskriegstypische Aufgaben“ übertragen worden. Es wurde nicht einmal behauptet, dass Rauff mit Rommel zusammengetroffen war. Das sollte mit dessen Generalstabsoffizier Westphal geschehen sein. Der weilte zum Zeitpunkt des Rauffschen Besuchs aber als Verwundeter in einem deutschen Lazarett (so schon Lieb VfZ 2013 S.318; aufgegriffen von Scheerer in Heidenheimer Zeitung 30.5.2014 S. 24). Dr. Proske ließ sich davon nicht beirren. In seinem an den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages gerichteten und erfolglos gebliebenen Schreiben vom 18.10.2016 und in anderen Publikationen qualifizierte er - neben seinem "Schüler", dem Bachelor Daniel Sternal - als einziger Sozialwissenschaftler weltweit Rommel weiter als Kriegsverbrecher. Soweit sogar behauptet wurde, Rommel wäre im Fall des Überlebens am Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg angeklagt und dort verurteilt worden, sind das haltlose Unterstellungen. Das Nürnberger Urteil begründet aaO S. 118, warum „Kommandanten der Armeekorps“ gar nicht erst angeklagt wurden. Das Urteil verlangt individuelle Schuldnachweise. Solche hätte es gegen Rommel nicht gegeben. Zum "Gesindelbefehl" Rommels in Italien als Kriegsverbrechen siehe nachfolgend c) und 10).



b) Mittäter: "durch seine (Rommels) herausgehobene Funktion in der Wehrmacht begründete Mittäterschaft bei diversen NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit" (Proske NS-Belastete aus dem östlichen Württemberg 3. Aufl. Gerstetten 2016 S. 153).

Eine Mittäterschaft stünde rechtlich der Alleintäterschaft gleich (allzeit gültiger Rechtsgrundsatz, heute § 25 Abs. 2 StGB). Eine Mittäterschaft kann niemals durch "eine herausgehobene Funktion" in einem Verband, hier der Wehrmacht, begründet werden. Mittäterschaft setzt einen eigenen, vorsätzlich begangenen Tatbeitrag voraus, der sich in die gemeinschaftliche Tat so einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint" (hehrer Rechtsgrundsatz; vgl. Fischer StGB 70. Aufl. 2023 § 25 Rdn 23 mwN).). Mittäterschaft verlangt also viel mehr als eine "herausgehobene Funktion". Ein hoher Dienstgard ist niemals mittäterschaftsbegründend.

 

c) Handlanger Hitlers beim Griff nach der Weltmacht

Individuelle Schuldnachweise zulasten Rommels ließen sich auch nicht durch weitere Überhöhungen begründen. Dr. Proske bezeichnet Rommel im Anschluss an den "profunden Kenner der NS-Geschichte in Württemberg" Seemüller als "Handlanger Hitlers beim Griff nach der Weltmacht" (Proske aaO S. 175). Man kann sich schon fragen, was die NS-Geschichte in Württemberg mit den Weltmachtsplänen Hitlers zu tun hat.

Aus Sicht der Rommelkritiker wäre für Rommel doch eher "die rechte Hand Hitlers beim Griff nach der Weltmacht" anstelle des angenommenen subalternen "Handlangers" angemessen gewesen. Wie dem auch sei: die Weltmachtthese war angesichts der miltärischen Ressourcen Deutschlands schon ein Hirngespinst. Die Gedankenspiele Rommels hinsichtlich eines Vorstoßes aus Nordafrika bis Basra und Baku (in Rommels Aufzeichnungen "Krieg ohne Hass" hrsgg von Lucie Rommel und Generalleutnant aD Fritz Bayerlein Heidenheim 1950 S. 390 f.) sind nicht geeignet, Rommel als "Handlanger Hitlers beim Griff nach der Weltmacht" zu bezeichnen. Das Vereinigte Königreich und die Sowjetunion hatten am 25.8.1941 den unabhängigen und neutralen Staat Iran ohne Kriegserklärung mit starken Kräften überfallen, niedergerungen, besetzt und geteilt. Ein Hilferuf des Schah an Präsident Roosevelt blieb erfolglos. Basra gehörte zum britischen Teil des Iran. Ein Vormarsch deutscher Truppen dorthin wäre eine rechtlich nicht zu beanstandende Kriegsführung gegen Großbritannien gewesen, das Deutschland zuvor den Krieg erklärt hatte. Baku gehörte damals zur Sowjetunion. Der von Rommel befürwortete Vorstoß bis nach Asserbeidschan könnte deshalb als Zustimmung Rommels zum Eroberungs-/Vernichtungskrieg gegen die Sowjetunion gewertet werden. Das kann indes nicht ernsthaft angenommen werden. Die Annahmen Rommels bestanden "mehr aus Wunschdenken als aus realistischen Erwägungen" (Reuth aaO S. 111) und verkannten die geopolitische Lage: "So waren sich doch sowohl Briten als auch Amerikaner einig, den Nahen Osten mit seinen Ölvorkommen zu schützen, koste es was es wolle" (Reuth aaO S. 112). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Rommel eine nationalsozialistische Weltherrschaft erstrebt hätte.

Soweit Dr. Proske (aaO S. 175) sich auf Rommels "Gesindelbefehl" (auch "Bandenbefehl" genannt) vom 23. 9. 1943 als Beweis für die Handlangerschaft Rommels bei Hitlers Griff nach der Weltmacht beruft, ist auch das nicht tragfähig. Im September 1943 war eine Weltmacht Hitlers die blanke Illusion. Die Niederlagen in Stalingrad vom 2.2.1943, in Tunis vom 13.5.1943, die Besetzung Siziliens ab 10.7.1943 und die Landung der Alliierten in Italen am 9.9.1943 standen Weltmachtträumen am 23.9.1943 entgegen.

Dieser einmalig situationsbezogene "Befehl" Rommels enthält keine Anweisung zu rechtswidrigen Tötungen und ist deshalb kein Kriegsverbrechen. Gegenteiliges hatte - nach der Diktion offensichtlich unter Federführung von Dr. Proske - die "Geschichtswerkstatt Heidenheim" in deren online-Veröffentlichung (www.Geschichtswerkstatt-Heidenheim.de) "Wann ist endlich Schluss mit der Verherrlichung des Erwin Rommel?" auf Seite 2 unter "Rommel als Kriegsverbrecher" behauptet. Dr. Proske selbst enthält sich in seinem Buch (aaO S. 153, 175) einer eigenen Wertung und führt aus: "Dieser Befehl erfüllte nach Auffassung verschiedener Beobachter eindeutig die Kriterien eines Kriegsverbrechens." Nun: die "Beobachter" aus dem September 1943 sind heute allesamt verstorben. Obwohl heutige "verschiedene Beobachter" sachlogisch zwingend mindestens zwei sein müssten, gibt es laut Dr. Proske (aaO S. 153, 175 FN 91) aber nur einen. Das ist der Regisseur Niki Stein. Eine Begründung für dessen "Beobachtung" wird nicht mitgeteilt. Das in Bezug genommene Podiumsgespräch in Heidenheim ist nicht nachvollziehbar.

Einzelheiten zum "Bandenbefehl" oder "Gesindelbefehl" folgen hier unter 10.


d) Weitere Verbrechensvorwürfe


(1) "zunehmend die Terrorisierung der Zivilbevölkerung in Kauf genommen" (Proske aaO S. 153, 154)

Das ist die Behauptung, dass Rommel mit bedingtem Vorsatz - sogar in sich steigerndem Ausmaß - als Garant durch Unterlassen, sich der Ausübung von "Terrormaßnahmen" schuldig gemacht hat. Nachdem weder ein Verbotstatbestand noch die Terrorhandlungen und -Opfer genannt werden, ist der Vorwurf haltlos.


(2) "hatte Anteil an der Ausbeutung besetzter Länder" (Proske aaO S. 153,154)

Rommel hatte sich nie persönlich bereichert. Indes wurden in Norditalien unter dem Kommando Rommels gefangengenommene italienische Soldaten und andere Italiener als Arbeitskräfte erfasst und nach Deutschland zum Arbeitseinsatz abtransportiert (Lieb VfZ aaO S. 322). 

Soweit es sich um um italienische Kriegsgefangene handelte, unterlagen diese nach Art. 6 HLKO einer Arbeitspflicht.

"Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen."

Gegen diese Beschränkungen wurde in Deutschland sicher verstoßen. Ob das Rommel bewusst war, ist indes fraglich. Beweise dafür sind nicht bekannt. Eine andere und Rommel möglicherweise weitergehend belastende Frage ist, ob italienische Kriegsgefangene überhaupt nach Deutschland verbracht werden durften. Art. 6 HLKO beantwortet diese Frage nicht. Die HLKO stammt aus dem Jahr 1907. Die Vorstellungen der vertragsschließenden Staaten waren damals sicher nicht auf die Möglichkeiten gerichtet, Hunderttausende Gefangene in das Land einer Kriegspartei zu verlegen und sie von ihren Angehörigen dadurch nahezu zu isolieren. Die historische Auslegung spricht also gegen die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Gestaltung der Kriegsgefangenschaft den militärischen Notwendigkeiten folgen musste. Näherte sich etwa der Frontverlauf den Lagern von Kriegsgefangenen, durften diese auch in ein anderes besetztes Land oder gar in das Land der gegnerischen Kriegspartei verlegt werden. Die obsiegenden Truppen waren auch berechtigt, ihre Kriegsgefangenen in ihr Heimatland zu verbringen, wenn sie Drittländer nicht besetzt hatten. Nur dann konnten sie die Arbeitskraft der Gefangenen nutzen. Das galt etwa für die US-amerikanischen Truppen in Nordafrika, die gefangengenommene deutsche Soldaten in großer Zahl in die USA verbracht hatten. An dieser Praxis hatte sich keine Kritik entzündet. Solche Umstände lagen im hier relevanten Zeitpunkt September und Oktober 1943 für die italienischen Kriegsgefangenen aber nicht vor. Rommel berief sich zwar auf fehlende eigene Bewachungskräfte (Lieb VfZ aaO S. 322). Das erscheint aber als ein Organisationsmangel. In Nordafrika waren genügend deutsche Bewachungskräfte für britische Kriegsgefangene vorhanden, auch wenn diese langfristig in den Gewahrsam der italienischen Streitkräfte übergeben worden waren (Lieb VfZ aaO S. 317 FN 75). Die Verbringung von italienischen Kriegsgefangenen nach Deutschland halte ich deshalb im September und Oktober 1943 als nicht mit Art. 6 HLKO übereinstimmend. Das begründete aber keine Strafbarkeit nach dem maßgeblichen Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20.12.1945. Voraussetzung dafür war nach Art. II 1 b) eine "Verschleppung zur Zwangsarbeit". Wegen der bestehenden Arbeitspflicht hatte Rommel wenigstens keinen Vorsatz hinsichtlich einer Zwangsarbeit.

Hinsichtlich italienischer Zivilisten waren indes eine Verbringung zur Arbeit nach Deutschland und deren Arbeit dort ausgeschlossen. Für sie regelte Art. 52 HLKO:

"Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen." 

Aber auch insoweit hatte Rommel keinen Vorsatz hinsichtlich einer "Zwangsarbeit" iS von Art. II 1 b) KG Nr. 10. Die italienischen Arbeitskräfte sollten "wirtschaftlich und propagandamäßig entsprechend betreut" (werden). Dazu sollte ein Empfehlungsschreiben des "Duce" beschafft werden (Lieb VfZ aaO S. 322, Nachweis in FN 104). Wirtschaftliche Betreuung setzt eine Bezahlung voraus und stünde wenigstens der Annahme eines Vorsatzes für eine Zwangsarbeit entgegen.

In Frankreich verlangte Rommel nachdrücklich den Einsatz von Zivilisten für Schanz- und andere Arbeiten zur Abwehr einer bevorstehenden Invasion (Lieb Konventioneller Krieg oder NS-Weltanschauungskrieg Kriegführung und Partisanenbekämpfung in Frankreich 1943/44 München 2007 S. 201 Nw in FN 354). Zu solchen Einsätzen war es durch mehrere Truppenteile sogar unter Nichteinhaltung der Zuständigkeit der deutschen Militärverwaltung gekommen. Das war eindeutig völkerrechtswidrig, weil die Arbeiten die militärische Position Deutschlands stärken sollten (auch Lieb aaO S. 197).

Eine liquide Strafbarkeit Rommels iS von KG 10 Art. II 1 b) ist dennoch nicht gegeben. Es fehlt am Tatbestandsmerkmal der "Verschleppung". Die Arbeiten wurden in der Nähe der Wohnorte der Franzosen ausgeführt. Wegen der grundsätzlich möglichen Heranziehung zu Dienstleistungen und der teilweise erfolgten und von Rommel jedenfalls stets angestrebten Bezahlung der Arbeiter fehlt es auch an einem Vorsatz hinsichtlich einer "Zwangsarbeit".

Eine nähere Prüfung des unspezifizierten Vorwurfs von Dr. Proske, Rommel hätte "Anteil an der Ausbeutung besetzter Länder" führt also zur Feststellung von Verstößen Rommels gegen das Völkerrecht (Art. 6 und 52 HLKO) aber nicht zu einer Strafbarkeit nach KG Nr. 10 II 1 b). Erwin Rommel durfte also trotz der Verstöße gegen das Kriegsvölkerrecht nicht als "Kriegsverbrecher" bezeichnet werden. "Verbrecher" ist eine Tatsachenbehauptung und setzt das Begehen eines in einem Strafgesetz normierten Verbrechens voraus. Ein Regelverstoß ist indes noch kein strafbares "Verbrechen."


(3) "ließ skrupellos Partisanen bekämpfen" (Proske aaO S. 153,154)

Die "Bekämpfung" von Partisanen, sogar deren Tötung, war bis 1949 rechtmäßig. Das zu befehlen war bei erfolgreichen Angriffen durch Partisanen eine militärisch notwendige Selbstverständlichkeit. Auch Skrupel waren von der maßgeblichen Haager Landkriegsordnung nicht verlangt. Die Bundeszentrale für Politische Bildung führt unter "Partisan" aus: "Für Partisanen gab es in früheren Zeiten keine Regelungen im Völkerrecht, durch die sie geschützt wurden. Erst seit 1949 werden sie wie rechtmäßige Kämpfer behandelt". Der gegen Rommel erhobene Vorwurf ist denmnach rechtlich haltlos und enthält lediglich eine unzulässige rückwirkende moralische Betrachtung.


(4) "setzte menschenverachtende Waffen wie Minen massenhaft ein" (Proske aaO S. 153,154)

Dieser Vorwurf wird nicht dadurch zutreffender, dass ihn Prof. iR Dr. Wette in der Webseite der Stadt Heidenheim wiederholt hatte. Das ist als juristisch unhaltbar widerlegt unter VII 3 f).




e) NS-Täter


(1) zum Grundsatz und zur "bereitwilligen Instrumentalisierung als Werkzeug des Angriffskrieges"

Obwohl die Behauptung, Rommel sei ein Kriegsverbrecher durch eigenes Handeln gewesen, stets aufrechterhalten blieb, wurde für Rommel neben der (unhaltbaren) Mittäterthese wegen dessen herausgehobenen Funktion in der Wehrmacht eine weitere Täterkategorie, nämlich der "NS-Täter" geschaffen (Stadt Aalen; siehe dazu hier aE und Dr. Proske in mehreren Veröffentlichungen, zuletzt Leserbrief Heidenheimer Zeitung 9.11.2021 ).

Für Dr. Proske ist Rommel ein NS-Täter, weil er sich von "Hitler, Goebbels & Co bereitwillig als Werkzeug des Angriffskrieges instrumentalisieren ließ". Das ist hinsichtlich der Kriegsteilnahme Rommels in Frankreich und Nordafrika falsch. Das Urteil von Nürnberg stellt für den Krieg in diesen Regionen gegen Frankreich und Groß-Britannien im Gegensatz zu anderen Kriegsschauplätzen gerade keinen "Angriffskrieg" fest. Das wäre auch widersinnig, nachdem Frankreich und das Vereinigte Königreich Deutschland zuvor den Krieg erklärt hatten. Auch das Vorgehen der Wehrmacht unter dem Kommando Rommels gegen die abtrünnig gewordenen italienischen Verbände stellte keinen "Angriffskrieg" dar.

Der Vorwurf des "Sich Instrumentalisieren Lassens" ist ebenfalls unzutreffend. Jeder Berufssoldat und Kriegsdienstpflichtige wurde zur Kriegsführung "instrumentalisiert" und hatte den auf einer Rechtspflicht beruhenden Kriegsdienst auszuführen. Befehlsverweigerung und Drückebergerei wurden härtestens bestraft. Einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung konnte damals niemand stellen.

Die von Dr. Proske verwendete Kategorie "NS-Täter" ist strafrechtlich irrelevant. Sie wäre in einem Entnazifizierungsverfahren berechtigt und erfasste eine selbständige Verwirklichung von rechtswidrigen und moralisch verwerflichen NS-Zielen ohne die Schwelle einer Straftat zu überwinden. Wer Straftaten zur Erreichung von NS-Zielen beging, wäre selbstredend auch ein NS-Täter gewesen.

Eine NS-Täterschaft kann nicht angenommen werden, wenn der "NS-Tatverdächtige" durch anzuerkennende Rechtspflicht zum Handeln für den NS-Staat verpflichtet war. Das galt für alle Soldaten. Anderes könnte man nur annehmen, wenn man schon das Soldatsein in der Wehrmacht als Verbrechen und NS-Tat ansähe. Das ist indes unhaltbar (siehe unten sub. VII).


(2) "Einfall" in Belgien

Auch wenn Dr. Proske in seinen letzten Veröffentlichungen die Mitwirkung Rommels beim Durchmarsch durch Belgien nicht als NS-Tat qualifiziert, muss sie daraufhin geprüft werden. Der "Einfall in Belgien" (Nürnberger Urteil aaO S. 71ff.) ist keine NS-Tat. Die deutschen Kriegshandlungen dort qualifiziert das Nürnberger Urteil nicht als "Angriffskrieg" sondern als "Angriffskriegshandlung" (Nürnberger Urteil aaO S. 73). Für diese Handlung - unterhalb eines verbrecherischen Angriffskrieges - ist Rommel nicht persönlich verantwortlich. Er hat den Angriffsplan nicht selbst ausgearbeitet oder durch eigene Beiträge unterstützt. Ein Vorwurf Dr. Proskes könnte dann insoweit lediglich bedeuten, dass Rommel als Berufssoldat seine Pflicht beim Durchmarsch durch Belgien erfüllt hat. Das tat er auf Grund von für ihn verbindlichen Befehlen ohne selbst Kriegsverbrechen angeordnet zu haben und kann deshalb nicht Grundlage eines Schuldvorwurfs sein. Jeder Wehrfähige und erst Recht jeder Berufssoldat war zum Krigesdienst rechtlich verpflichtet. Es gab kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung sondern härteste Bestrafungen für Befehlsverweigerer.


(3) Soldatischer Übereifer im Allgemeinen

Soweit Dr. Proske gemeint haben könnte, dass Rommel in soldatischem Übereifer die ihm vorgegebenen gegebene Kriegsziele - der Sieg über französische Truppen in Frankreich und über die 8. englische Armee in Nordafrika- verfolgte, kann das aus Rechtsgründen gegenüber Offizieren mit Befehlsgewalt grundsätzlich nicht zutreffen. Jeder Offizier war dienstrechtlich verpflichtet, seine Befehlsgewalt militärisch erfolgreich auszuüben. Der besonders Erfolgreiche gelangte in den Blick der oberen Ränge und wurde als "Vorbild" mit Orden geehrt, worüber berichtet wurde und was in meinungssteuernden Filmen herausgestellt worden war. Das könnte man als "Instrumentalisierung" bezeichnen. Indes war ein erfolgreicher Offizier dagegen grundsätzlich wehrlos und zu einer Gegenwehr aus Rechtsgründen nicht verpflichtet.


(4) Bewunderung Hitlers

Soweit Rommel , wie sicher 80 bis 90 % der Deutschen, Hitler lange Zeit bewundert hatte, macht das Rommel auch nicht zum "NS-Täter". Bewunderung ist ein innerer Vorgang und keine "NS-Tat".


(5) Militärisch sinnlose Angriffe auf die Festung Tobruk

Rommel könnte durch die übersteigerten Angriffe auf die Festung Tobruk 1941 mit dem damit verbundenen vermeidbaren Tod deutscher Soldaten zum NS-Täter geworden sein. Das ist nicht der Fall. Die überzogenen Angriffe waren nicht Ausdruck einer aus der NS-Ideologie herrührenden Zielstellung sondern entstammten aus einer militärischen, wenn auch fatalen Fehleinschätzung. Rommel hat in seinen von Lucie Rommel und Fritz Bayerlein 1950 (Heidenheim) veröffentlichten Erinnerungen "Krieg ohne Hass" dazu ausführlich Stellung genommen. Einzelheiten noch nicht besetzt....

Es liegt indes auf der Hand, dass diese Fehleinschätzung auf zeitweilig aufbrechende Charaktermängel Rommels zurückzuführen war. Im Verbandsblatt des Deutschen Afrika Korps e.V. "Die Oase" hatte der ehemalige Oberleutnant Harald Kuhn in sieben Teilberichten unter dem Titel "Viele Steine gab's und wenig Brot" unter anderem über unsinnige Angriffe Rommels berichtet. Im Heft 1/2020 S. 26, 29 beschreibt Kuhn einen von Rommel persönlich angeordneten nächtlichen Angriff mit Panzern und Pioniersoldaten auf britische Bunker, der im erwarteten Desaster mit 12 toten Pioniersoldaten und beschädigten Panzern geendet hatte. Im Heft 3/2020 S. 26, 28f. fasst er seine herbe Kritik an Rommel zusammen. Dieser hätte infolge übersteigerten Ehrgeizes in geblendeter Urteilskraft "Tausende von Menschenleben und unersätzliches Material" bei militärisch sinnlosen Angriffen geopfert (zitiert ohne Quelle auch von Reuth aaO S. 139). Die dazu passenden Wünsche Rommels nach Abberufung bisher verdienter Kommandeure, die Rommel nur aus militärischen Gründen im Interesse eines militärischen Erfolges zu widersprechen wagten, sind bewiesen durch die Ermahnung Rommels durch den Oberbefehlshaber des Heeeres, Generalfeldmarschall Walther von Brauchitsch, vom 9.7.1941 (zitiert bei Reuth aaO S. 140f. FN 30 S. 283). Hierdurch werden die detaillierten und deshalb schon glaubhaften Vorwürfe von Oberleutnant Kuhn mittelbar bestätigt, auch wenn "Tausende Menschenleben" im Kriegstagebuch in jener Zeit als Opfer nicht vermerkt sind. Die nachgewiesenen Verluste von 53 Offizieren und 1187 weiteren Soldaten (Remy aaO S. 70 und Endnote 70 S. 349) sind schlimm genug. Jedenfalls nötigen die sinnlosen Angriffe Rommels in dieser Kriegsphase zu einer scharfen Kritik an dessen Kriegsführung.


(6) Mitwirkung in NS-Propagandamedien und "von rassistischen Stereotypen geprägtes Weltbild"

Rommel hätte durch seine Mitarbeit an der Darstellung seiner Person als erfolgreicher Heerführer, etwa durch Nachstellen von Gefechtsszenen "für den Film", zum "NS-Täter" werden können. In meinungsbildenden Filmen wurde damit Rommel als "Wüstenfuchs" und überlegener "Mustergeneral", wie ihn sich die NS-Propaganda wünschte, dargestellt. Rommels Handeln entsprang insoweit sicher einem Hang zur Wichtigtuerei und Eitelkeit und erfolgte aus übertriebenem Ehrgeiz. Es blieb aber auf das Militärische beschränkt und hatte nach Kuhn (Heft 3/2020 aaO S. 28f.) sogar etwas Gutes, weil hierdurch Rommel vom Kriegsgegner überschätzt wurde. Die Wirkung der damit betriebenen Propaganda in Deutschland wird heute übertrieben. Bis November 1942 waren die Angehörigen der bereits 1,8 Millionen in der Sowjetunion gefallener deutscher Soldaten (Rüdiger Overmanns, Menschenverluste der Wehrmacht an der Ostfronst) über die schreckliche Wirklichkeit informiert. Sie und die in nahezu unerträglichen Erschwernissen steckenden Soldaten der Ostfront mussten die Story vom "Wüstenfuchs" als eine Erscheinung von einem fernab liegenden exotischen Kriegsschauplatz empfinden ohne jede Relevanz für ihre eigene Lage. Für die Beurteilung letztlich ausschlaggebend sollte auch hier sein, dass Rommel als fast ausschließlich militärischer Realist gar kein Anhänger des überlegenen, letztlich rassistisch begründeten NS-Menschenbildes war, das es mit der Propaganda zu fördern galt. NS-Täter kann nämlich nur sein, wer die NS-Ziele als eigene wollte und die verbrecherischen "Grundüberzeugungen" des Regimes billigte. Das war bei Rommel nicht der Fall (siehe Lieb Die Welt 25.10.2018).

Dieser Wertung stehen die weltweit einmaligen Ausführungen Dr. Proskes über antisemitische Äußerungen Rommels gegenüber einem gefangengenommenen neuseeländischen General (Proske aaO S. 166f.) nicht entgegen. Diese fußen auf nicht veröffentlichten Erinnerungen eines beim Afrika Korps tätig gewesenen Journalisten. Der war indes kein Ohrenzeuge. Dem wurden angebliche Äußerungen Rommels zugetragen von einem unbekannt gebliebenen Dolmetscher Rommels. Nachdem sich der leidlich deutsch sprechende neuseeländische General in seinen Erinnerungen durchaus rommelfreundlich geäußert hatte und von Rommel keinerlei sonstigen negativen Äußerungen über Juden bekannt sind, sind die von Dr. Proske singulär und auch noch verallgemeinernd verwendeten Aussagen Rommels ("gefangen in einem von rassistischen Stereotypen geprägten Weltbild") nicht bewiesen.


(7) "Vorweggenommener Tötungsbefehl"

Soweit Dr. Proske behauptet (aaO S. 166 FN 59), der am 9. 6.1942 der bei der Panzerarmee Afrika eingegangene, sich u. a. gegen auf alliierter Seite gegen Deutschland unerlaubterweise kämpfenden deutsche politische Flüchtlinge gerichtete Befehl ("im Kampf schonungslos zu erledigen oder nachträglich ...sofort und ohne weiteres zu erschießen"; siehe oben I. Der Werdegang Rommels 2. Absatz) sei "vorweggenommen worden", ist das eine denkfehlerhafte Annahme aus dafür nicht tragenden Tatsachen. Einen Befehl "vorwegnehmen" bedeutet nach dem Wortsinn, dass der Inhalt des später ergangenen Befehls vor dessen Erlass in vorauseilendem Gehorsam verwirklicht wurde. Das war nach den Schilderungen Dr. Proskes gerade nicht der Fall. Danach hatte ein "Jüdisches Bataillon" - andere Einheiten der freifranzösischen Brigade Koenigs betrachtet Dr. Proske nicht - mit 400 Soldaten unter dem Kommando von Major Liebmann seit Mai 1941 Minen verlegt. Die Einheit hätte am 2.6. 1942 eine Kapitulationsangebot abgelehnt. Bis zum 9.6.1942 seien durch Angriffe der italienischen Division Ariete und durch Flugzeugangriffe und vor allem durch Nahrungs- und Wassermangel "die meisten der Betroffenen bereits tot gewesen oder standen kurz davor. " Wer nach einem ausgeschlagenen Kapitulationsangebot in der Wüstenhitze wegen Nahrungs- und Wassermangel sterben muss, ist nicht, wie Dr. Proske meint, "im Kampf" gefallen. Es liegt insoweit eine Selbstschädigung vor durch Fehleinschätzung der eigenen Versorgungslage. Der Kriegsgegner war nicht zur Versorgung der gegnerischen Soldaten mit Nahrung und Wasser verpflichtet.

Auf die polemisch gefärbte weitere Annahme Dr. Proskes (aaO), "die Anhängerschaft Rommels" argumentiere mit der Darstellung des "Memoirenschreibers Westphal", Rommel hätte den am 9.6.1942 eingetroffenen Befehl "einfach verbrannt", kommt es nicht an. Weder Dr. Lieb noch der Verfasser sind "Anhänger Rommels". Weder Dr. Lieb (aaO S. 315) noch der Verfasser halten die "Memoiren Westphals" insoweit für bewiesen. Maßgebend für die Beurteilung Rommels ist, dass der Befehl von ihm nicht befolgt wurde und nicht, ob Rommel den Befehl am Tag des Eingangs verbrannt hatte.


f) Weitere Fehlleistungen des Sozialwissenschaftlers Dr. Wolfgang Proske


(1) Das Schweigen einer großen Mehrheit der Deutschen nach 1945 ist dem Schweigegelübde der Mafia ähnlich

Dr. Proske sieht im Schweigegelübde der Mafia eine "strukturelle Ähnlichkeit mit dem Schweigen einer großen Mehrheit der Deutschen nach 1945" (Proske aaO S. 7 FN 2). Das verkennt die Sach- und Rechtslage. Ohne ein Schweigegelübde abzulegen, wird niemand Mitglied einer Mafia. Die Schweigepflicht ist dann auch sanktionsbewehrt. Diese Pflicht führt zu schweren Beeinträchtigungen der Arbeit der Staatsanwaltschaften und der Gerichte, weil sich der Mafia angehörende Zeugen und auch solche, die "nur" Sanktionen der Mafia bei einer wahrheitsgemäßen Aussage befürchten, sich vorzugsweise nicht erinnern und dadurch die Aufklärung von schweren Straftaten behindern. Das alles hat mit "dem Schweigen einer großen Mehrheit der Deutschen nach 1945" nichts zu tun. Dass sich Nationalsozialisten zum Schweigen verpflichtet hatten - sogar für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 - ist nicht bekannt. Genausowenig hatten sie es in der Hand, Aussage- und Bekenntniswillige von Angaben über die NS-Zeit abzuhalten. Im Gegenteil: die Nationalsozialisten hatten sich in den Entnazifizierungsverfahren ihrer Vergangenheit zu stellen. Die große Mehrheit der (übrigen) Deutschen waren ab 1949 mit Grundrechten ausgestattete freie Bürger. Ihnen stand es deshalb frei, über ihre eigene Vergangenheit im NS-Staat und der Vergangenheit ihrer Verwandten zu sprechen. Taten sie es nicht, hatten sie rein gar nichts mit dem rechtswidrigen Schweigen von Mafiaangehörigen oder dem Schweigen derjenigen zu tun, die sich von der Mafia unter Druck gesetzt sahen. Die von Dr. Proske erkannte "strukturelle Ähnlichkeit" ist abwegig.


(2) Unzutreffende Beurteilung von Erzbischof Dr. Conrad Gröber aus Freiburg als "eindeutiger Helfer des Nationalsozialismus"

Das ist das Fazit Dr. Proskes in dem von ihm im Selbstverlag (mit Unterstützung durch Steuergelder stammend vom Landkreis Lörrach, Kulturamt Freiburg, Landkreis Waldshut und Landeszentrale für politische Bildung B-W) herausgegebenen Sammelband Täter Helfer Trittbrettfahrer NS Belastete in Südbaden Gerstetten 2017 (S. 104 bis S. 134; hier S. 134) über Bischof Gröber. Gegen die mit Ratschlägen Dr. Proskes für ein richtiges Erinnern verbundenen Vorträge Proskes in Südbaden und seine Veröffentlichung über Gröber formierte sich größere Kritik. Die Reaktion Dr. Proskes darauf steht im Gegensatz zu dessen stetigem Festhalten an seiner extremen Rommelkritik. Die Schwäbische Post hat dazu am 3.5.2017 veröffentlicht:

"Als Sozialwissenschaftler habe Proske keine abschließende, sondern nur immer eine vorläufige Antwort hinsichtlich der von ihm porträtierten Person."

Mit den vorläufigen Antworten Dr. Proskes hatten sich die Professoren Dr. Dr. hc Hans-Otto Mühleisen und Dr. Dominik Burkard in dem 200 Seiten umfassenden Buch

Erzbischof Conrad Gröber reloeded Warum es sich lohnt, genauer hinzuschauen 2. Aufl. Lindenberg i. Allgäu 2021

näher befasst. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass Dr. Proske mit einer zielgerichtet negativen Zitateauswahl arbeitet, eine Gesamtbetrachtung der zitierten Dokumente unterlässt und den Beweiswert der Gröber belastenden Quellen nicht prüft. In dem mit zahlreichen Journalistenpreisen ausgezeichneten "Südkurier" (Konstanz) schrieb Redakteur Ulrich Fricker am 21.11.2020 Seite 4 (zur 1. Auflage): "Wo Proske ein Dokument zulasten von Gröber zitiert, lässt Mühleisen beide zu Wort kommen: belastende und entlastende Zeugnisse. Belastend sind Vorgänge wie sein freiwilliger Eintritt in den Förderkreis SS. Ihm zugutekommen zum Beispiel seine Predigten gegen die Euthanasie des NS-Regimes. Oder die zahlreichen Stellungnahmen von NS-Größen gegen den Erzbischof. Gröbers Handeln war stets darauf ausgerichtet, den schmaler werdenden Spielraum seiner Gemeinden und Schulen zu halten...."

Für mich als Strafjuristen weisen die Darlegungen Dr. Proskes einen durchgreifenden Beweiswürdigungsfehler auf: Er konstatiert (aaO S. 136): "Immer überwog im Zweifel seine (Gröbers) Loyalität mit der Kirche."

Diesen Ausgangspunkt der Beweiswürdigung hätte Dr. Proske bei der Bewertung der NS-freundlichen Aussagen Gröbers berücksichtigen müssen. Nur dadurch hätte sich der Fehler einer unvollständigen Beweiswürdigung vermeiden lassen. Hätte Dr. Proske diesen Aspekt gewürdigt, wäre er zu der Erkenntnis gelangt, dass die NS-freundlichen Äußerungen Gröbers der Verfolgung kirchlicher Ziele dienten, die im Gegensatz zu Auffassungen und Zielen des NS-Staates standen. Gröber war während der NS-Zeit nie von seiner schon am 16.7.1933 im St. Conradsblatt publizierten Auffassung vom richtigen Verhältnis von Kirche und Staat abgewichen:

"Nie wird er (der gläubige Katholik) seinen Glauben und seine Stellung zur Kirche nach gewissen politischen oder sonstigen Maßstäben kürzen, sondern umgekehrt, die Politik an den überzeitlichen Grundsätzen der Kirche messen" (zitiert nach Mühleisen aaO S. 68).

Hieraus erhellt, dass Gröber eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Gehilfenstellung fehlte, nämlich der Gehilfenvorsatz. Gehilfe kann nämlich nur sein, wer einen Haupttäter um dessen Ziele Willen unterstützt. Das belegt die Kompilation von Dr. Proske nicht. Die Schlussfolgerung "eindeutiger Helfer des Nationalsozialismus", ist demnach falsch.


(3) Unzutreffende Beurteilung von Oberst Werner Mölders und Generaloberst Ernst Udet als "ausgewiesene Kriegsverbrecher"; Keine Umbenennungen der nach Rommel, Mölders und Udet benannten Straßen in Giengen an der Brenz (Ortsteil Burgberg)    

In einem Leserbrief in der Heidenheimer Zeitung vom 10.12.2022 bezeichnet Dr. Proske Oberst Werner Mölders und "Generalluftzeugmeister" Generaloberst Ernst Udet als "ausgewiesene Kriegsverbrecher." Das geschah im Rahmen einer Auseinandersetzung, ob die in Giengen an der Brenz (Ortsteil Burgberg) Rommel, Mölders und Udet gewidmeten Straßen umbenannt werden sollen. Mölders und Udet waren schon im November 1941 durch Flugzeugabsturz (Mölders) und Suizid (Udet) zu Tode gekommen. Die Behauptung Dr. Proskes diese seien "ausgewiesene Kriegsverbrecher" sind Tatsachenbehauptungen ohne Beweise. Beide wurden zwar von der NS-Führung als Gallionsfiguren gefeiert. Das macht sie noch nicht zu Kriegsverbrechern. Zu Mölders gibt es eine Recherche des RBB und eine oberflächliche gutachterliche Äußerung, die Verteidigungsminister Struck 2005 zum Anlass nahm, Kasernen- und Geschwadernamen "Mölders" zu ändern. Grund war eine fälschlich angenommene Mitwirkung Mölders bei der Bombardierung von Guernica. Das wissenschaftlich richtungsweisende Werk zu Oberst Mölders ist der Aufsatz von Dr. Klaus Schmider, online-veröffentlicht im Arbeitskreis Militärgeschichte e.V. "Anmerkungen zum Umgang mit der Geschichte der Wehrmacht " vom 5.6.2016. Anhand unbestritten gebliebener neuer Beweise wird belegt, dass Mölders, trotz seiner übergroßen Popularität bei der NS-Führung als erfolgreicher Jagdflieger, seinem katholischen Glauben treu geblieben war und sich für die Familie eines halbjüdischen Schulfreunds, für den offen den NS-Staat kritisierenden Bischof von Galen und für einen verurteilten Franzosen, der ihn nach einem Flugzeugabschuss verletzt hatte, nachhaltig und erfolgreich eingesetzt hatte. In einem nachfolgend ebenfalls im Arbeitskreis Militärgeschichte e.V online veröffentlichten, Schmider kritisierenden Aufsatz von Heiner Möllers vom 5.9.2016, werden die Feststellungen Schmiders zur Person Mölders bestätigt. Die Kritik Möllers bezieht sich "nur" auf ein behauptetes Fehlverständnis Schmiders zur Traditionswürdigkeit Mölders für die Bundeswehr. Das hat mit der Behauptung, Mölders sei ein Kriegsverbrecher gewesen, nichts zu tun.

Zu Ernst Udet finden sich nirgendwo Hinweise auf dessen Kriegsverbrechen. Solche wären zwar nicht auszuschließen, falls Udet etwa an Planungen zur systematischen Zerstörung Londons und dessen Zivilbevölkerung im Luftkrieg mitgewirkt hätte. Das ist in der Sache fernliegend, weil für Udet die technische Entwicklung der Flugzeuge und nicht deren konkreter Einsatz im Mittelpunkt stand. Die Verbrecherbehauptungen Dr. Proskes sind demnach gegenüber Mölders und Udet haltlos.

Nach dem Inhalt eines sachlichen Artikels von Jens Eber in der Heidenheimer Zeitung vom 19.2.2024 ("Ergänzung statt neuer Namen") hat sich die Sichtweise Dr. Proskes bei der Giengener Stadtverwaltung nicht durchgesetzt. In der von Eber zitierten Beschlussvorlage der Stadtverwaltung zur Entscheidung über die Umbenennung der drei Straßen wird - wie hier - auf Aussagen des Historikers Dr. Schmider abgestellt. Danach waren Udet und Mölders keine Widerständler. Mölders hätte aber ihm Nahestehenden gegen das NS-Regime geholfen und sei dadurch ein Karriererisiko eingegangen. Der zu Erwin Rommel befragte Militärhistoriker Prof. Dr. Heinemann (hier zitiert unter V. Erinnerung) hätte Rommel nach dem heute anzuwendenden weiten Widerstandsbegriff als zum "Widerstand" gehörend bezeichnet. Immerhin hat die Heidenheimer Zeitung meinen Leserbrief hierzu am 21.2. veröffentlicht. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der "Experte in Sachen Erinnerungskultur der Stadtverwaltung Heidenheim" Dr. Proske, "Mölders und Udet in der HZ vom 10.12.2022 ohne jeden Beweis als ausgewiesene Kriegsverbrecher" bezeichnet hatte. Es wurde die Erwartung formuliert, dass der Gemeinderat der Stadt Giengen nach eigenständiger und kritischer Prüfung in der Erkenntnis der historischen Wahrheit seine Entscheidung treffen möge.

So ist es in der Gemeinderatssitzung vom 22.2.2024 nach "konstruktiver Diskussion" auch geschehen. Laut Heidenheimer Zeitung vom 24.2. folgte die Mehrheit von 18 Stadträten der Vorlage der Stadtverwaltung, die Straßennamen beizubehalten. Es gab eine Gegenstimme und 7 Enthaltungen. Die Verwaltung wird nun prüfen, wie auf die Beweggründe für die Straßenbenennungen, die aufgekommene Kritik an ihnen und die neueren Erkenntnisse in dem nach Widerstandskämpfern benannten Gemeindeviertel hingewiesen werden können.


Dass Dr. Proske am 29.10.2021 die Staufermedaille als "besondere und persönliche Auszeichnung des Ministerpräsidenten" (von Baden-Württemberg) von der Wissenschaftsministerin verliehen wurde, ist vor diesem Hintergund und unter Außerachtlassung aller gegenteiliger geschichtswissenschaftlichen Ausarbeitungen ein eher peinliches Zeugnis der Unwissenschaftlichkeit dieses Teils der baden-württembergischen Landesregierung (siehe im Einzelnen unten VII 7). Wissenschaftsministerin Bauer wird keine Staufermedaillen mehr mehr verleihen können. Sie war zum Monatsende September 2022 zurückgetreten, um Oberbürgermeisterin von Heidelberg zu werden. Die Wahl hatte sie am 27.11.2022 überdeutlich gegen den parteilosen Amtsinhaber verloren, obwohl sie als "eine der besten und profiliertesten Ministerinnen" Kretschmanns bezeichnet wurde (Südkurier 23.3.2022 Seite 9). Laut Südkurier vom 28.11.2022 hatte sie "gefasst" auf die Niederlage reagiert. In finanzieller Hinsicht hätte sie jubeln können. Ministerpension und Abgeordnetendiäten bescheren ihr als Hinterbänklerin Muße und einen gigantischen Stundenlohn.

Im Hinblick darauf, dass ein Träger einer hohen staatlichen Auszeichnung sich stets der damit einhergehenden Würde bewusst sein muss und haltlose Aussagen zu unterlassen hat, die den Glanz der staatlichen Auszeichnung beschädigen können, wurde mit Schreiben vom 17.1.2023 das baden-württembergische Staatsministerium gebeten, Dr. Proske über seine Erkenntnisquellen zu Mölders und Udet als "ausgewiesene Kriegsverbrecher" zu befragen. Mit einem von Katharina Hinse entworfenen und von Beate Brenner gezeichneten Schreiben vom 22.2.2023 (STM52-E-1032-10/32/3 wurde darauf nicht eingegangen, sondern auf "unseren bisherigen Schriftverkehr, der den Sachverhalt umfasssend behandelt" verwiesen. Das wurde in der Gegenvorstellung vom 27.2.2023 als denkfehlerhaft zurückgewiesen. Der neue Vorgang betreffe Mölders und Udet und gerade nicht Rommel und hätte erst am 17.1.2023 begonnen. Es sei sachlogisch ausgeschlossen, dass die Mölders und Udet betreffenden Behauptungen im Jahr 2022 Gegenstand eines Rommel betreffenden Schriftwechsels sein konnten. Trotz einer Erinnerung an die Beantwortung dieses Schreibens vom 15.8.2023 erfolgte keine Antwort mehr. Dadurch disqualifiziert sich das Staatsministerium nachhaltig. Es ist nicht in der Lage oder nicht willens, einfachste Sachverhalte zu überblicken.

Die Nichtbeantwortung verträgt sich ferner nicht mit der Aussage von Ministerpräsident Kretschmann zum Beginn der Legislaturperiode, dass Personalmehrungen in der Landesregierung auch erfolgt seien, um gestiegene Kommunikationsanforderungen mit den Bürgern des Landes zu erfüllen. Indes gilt dies alles vielleicht nicht mehr, nachdem Ministerpräsident Kretschmann - wie landesweit am 12. 8.2023 berichtet - der Auffassung ist, dass man so - gemeint mit diesem Aufwand, hervorgerufen durch eine ausgeuferte Bürokratie - nicht weiter regieren könne. Auch die gesteigerte Kommunikation erheischt größeren Verwaltungsaufwand. Konsequenterweise müssten die Personalmehrungen für Kommunikation wieder rückgängig gemacht werden. Für diesen Fall hatte ich auf Beantwortung verzichtet. Indes ist von einer Einziehung der für Kommunikation geschaffenen neuen Personalstellen nichts bekannt geworden. Eine Antwort erfolgte ebenfalls nicht.


7.weitere veröffentlichte Rommelkritiken aus Vorgängen in Heidenheim


a) Professor i.R Dr. Theodor Bergmann in Heidenheimer Zeitung 23.5.2014

Der Agrarwissenschaftler bezeichnete Rommel als leidenschaftlichen Militaristen von Jugend an und sah die Grundlage dafür schon in der Ausbildung Rommels als Fahnenjunker 1910 in der Königlichen Württembergischen Armee in Weingarten gelegt (Scheerer in Heidenheimer Zeitung 23.5.2014). Bergmann verharrte bei der Bewunderung Hitlers durch Rommel im Jahr 1939. Ohne jede Würdigung von Umständen, die das Gegenteil beweisen, vertrat Bergmann die Auffassung, "Rommel war Zeit seines Lebens ein begeisterter Anhänger seines Führers und blieb diesem bis zu seinem Selbstmord ...treu ergeben" (Scheerer aaO). Das ging schon dem Redakteur der Heidenheimer Zeitung Holger Scheerer viel zu weit. Der wies unter anderem darauf hin, dass Rommel entgegen Hitlers Befehl sogar deutsche Juden als normale Krigesgefangene behandeln ließ (Scheerer aaO).


b) Historiker Professor iR Dr. Wolfram Wette in Die Zeit 16.7.2020 Seite 17

Dieser Autor hat den wesentlichen Inhalt seines in Heidenheim am 23. 7.2020 gehaltenen Festvortrags vorab in der Wochenzeitschrift "Die Zeit" veröffentlichen lassen. Das widerspricht der akademisch anerkannten Regel, dass das Publikum eines Vortrags als erstes die wissenschaftlichen Erkenntnisse eines Professors erfahren soll, indes nicht schon eine Woche zuvor die Leser einer Wochenzeitung. Das gilt umso mehr als es besonders naheliegt, dass Professor iR Dr. Wette nicht auf eigene Rechnung und nicht ohne jedes städtische Honorar von Freiburg nach Heidenheim zur Fotoaufstellung vor dem Denkmal und zum Vortrag im Heidenheimer Konzerthaus gereist ist. Professor iR Dr. Wette bezeichnete "die Botschaft" der Ergänzung des Rommeldenkmals um das Nachkriegsminenopfer (siehe sogleich sub 7) wie folgt (Die Zeit aaO) : "Der Afrikafeldzug war ein imperialistischer völkerrechtswidriger Angriffskrieg." Das ist eine fehlerhafte Überhöhung des dargestellten Nachkriegsminenopfers und schon juristisch unhaltbar. Nach dem rechtlich maßgeblichen Nürnberger Urteil, das alle Kriegshandlungen Deutschlands auf ihre Völkerrechtswidrigkeit und Strafbarkeit hin qualifiziert, bleibt dieser Kriegsschauplatz gerade völlig außen vor (Nachweise nachfolgend sub VII 8 a). Groß-Britannien hatte Deutschland den Krieg erklärt. Rommel kämpfte gegen die 8. britische Armee. Nicht ein Vertreter der Siegermächte erkannte im Afrikafeldzug etwas Rechtswidriges. Die weiteren von Prof. iR Dr. Wette in die städtische Webseite übernommenen Wertungen werden im Zusammenhang unten sub VII . behandelt.


c) Historiker Dr. Wolfgang Benz in Heidenheimer Zeitung 26.8.2021 und 29.4.2023

Eine überraschend neue Variante der Rommelkritik lieferte der aus Königsbronn im Kreis Heidenheim stammende Historiker Dr. Wolfgang Benz in der Heidenheimer Zeitung vom 26.8.2021 S. 21. Rommel hätte sich geweigert, sich dem militärischen Widerstand des 20. Juli 1944 anzuschließen und hätte hierdurch den Misserfolg dieser späten Widerstandsaktion entscheidend mitverursacht. Das wiederholte er ohne Beleg in einem weiteren Interview am 29.4.2023. Für eine Weigerung Rommels werden erneut keine Beweise genannt. Der Rommel angelastete Misserfolg ist ohne Darlegung einer Kausalreihe eine reine Spekulation. Rommel wurde am 17.7.1944 bei einem Flugzeugangriff schwer verwundet und hätte auch angesichts der zuvor gebotenen Konspiration für den Widerstand nichts (mehr) bewirken können (so richtig Gerlach Heidenheimer Zeitung 8.9.2021 S. 21).


d) Sozialwissenschaftler Dr. Wolfgang Proske in Heidenheimer Zeitung 19.9.2022

Chefredakteurin Kummer hatte meine Zuschrift an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) mit der unter V. wiedergegebenen juristischen Ausarbeitung vom 8.8. 2022 (damals in 1. Auflage; nunmehr grundlegend erweitert in 2. Auflage) und die Antwort von Oberst im Generalstab Dr. Gruhl vom 31.8.2022 (wörtlich unter III. Erinnerung) zum Anlass genommen, am 19.9.2022 einen groß aufgemachten Artikel "Rommel doch Widerstandskämpfer?" zu veröffentlichen. Darin wird die Auffassung des BMVg richtig - auch, dass Rommel Opfer der NS- Unrechtsstaats sei,- wiedergegeben. Zwei der drei Mitverfasser der städtischen Webseite, Dr. Proske und Jooß bekamen in dem Artikel reichlich Platz, um ihre Empörung über das nicht in ihrem Sinn wiederaufgegriffene Thema Rommel zu äußern. Historiker und Sozialwissenschaftler hätten die Sachverhalte um die Täter und Mitläufer im Nationalsozialismus aufgearbeitet, "auch um zu verhindern, dass rückwärtsgewandte Rattenfänger Unfug treiben, indem sie damalige Akteure und Zustände verherrlichen". Es liegt auf der Hand, dass Dr. Proske den "geschichtsrevisionistische Thesen" vertretenden "Oberstleutnant" Dr. Lieb (der ist aber "nur" Oberstleutnant der Reserve und Beamter im Range eines Regierungsdirektors), auf den alles zurückgehe und den "nur Wirbel hervorrufende (n)" und "nachtarokende(n)" Verfasser dieser Webseite als Rattenfänger meint. Dafür spricht, dass in den Ausführungen Dr. Proskes keine anderen Personen erwähnt werden und dass das ein neutraler Dritter (Dr. Gerhard Kerler siehe nachfolgend) ebenfalls so aufgefasst hatte. Dr. Proske wollte also mit seinen Veröffentlichungen über Rommel, die in der Geschichtswissenschaft keinerlei Widerhall gefunden hatten (Schweitzer/Lieb aaO S. 71 FN 40), einen erfolgreichen Rattenfang verhindern. Fritz Gerlach hat in seinem Leserbrief vom 24.9.2022 dazu die folgerichtige Frage gestellt, wer denn die Ratten sind, die nicht gefangen werden sollten. Das sind die Wahlbürger des Kreises Heidenheim! Die hat Dr. Proske jedenfalls als Ratten beleidigt. (Daran ändert auch die unzutreffende Verfügung einer Staatsanwaltschaft nichts, dass der FDP-Politiker Kubicki Erdogan straflos als "Kanalratte" bezeichnen durfte; Rattenfänger ist nämlich noch pejorativer). Dagegen hat sich Stabsfeldwebel a.D. Gerlach zu Recht gewehrt. In einem weiteren Leserbrief in der HZ vom 28.9.2022 Seite 10 hat der ehemalige Schulleiter des Heidenheimer Hellenstein-Gymnasiums, Oberstudiendirektor a.D. und Historiker Dr. Gerhard Kerler Dr. Proske aufgefordert, Beweise vorzulegen anstatt Beschimpfungen zu verbreiten. Das Unterfangen Dr. Proskes, seine Rattenfängeraussage zu erläutern, ist gescheitert, weil die Chefredakteurin der Heidenheimer Zeitung Silja Kummer die Veröffentlichung von Dr. Proskes weiteren Leserbrief dazu abgelehnt hat.


e) Pressesprecher der Stadt Heidenheim Historiker Stefan Bentele in Heidenheimer Zeitung 20.4.2023; Sozialwissenschaftler Dr. Wolfgang Proske in Heidenheimer Zeitung 22.4.2023 sowie Manfred Reppin in Heidenheimer Zeitung 24.4.2023

Im Frühjahr 2023 erheischte Dipl. Ing. iR Eckart Krägeloh bei den Fraktionen des Heidenheimer Gemeinderats und beim Heimatkundeverein ein Überdenken des Erinnerns der Stadt an Erwin Rommel. Er schlug vor, den "Generalfeldmarschall" im Denkmal zu beseitigen und darüber die hier unter III. zitierte Aussage der Historikerin Dr. Cornelia Hecht über den auf Rommel fallenden Schatten des verbrecherischen Regimes anzubringen. Nachdem Antworten der Fraktionen und des Vereins ausgeblieben waren, wandte sich Krägeloh an die Heidenheimer Zeitung, die sein Anliegen korrekt darstellte und die dem Historiker Stefan Bentele journalistisch korrekt Gelegenheit zur Stellungnahme für die Stadt gab. Darin behauptete Bentele zu Unrecht, der Gemeinderat hätte "der Webseite" zugestimmt. Der Gemeinderat hatte zwar dem von der Stadtverwaltung hochgelobten "Dreiklang, Denkmalsergänzung, Festvortrag und Errichtung einer Webseite" zugestimmt, aber niemlas dem Inhalt dieser Webseite. Dafür gibt es kein Beschlussprotokoll des Gemeinderats. Der SPD-Fraktionsvorsitzende Neidlein hatte sich dazu bekannt, die Webseite niemals gelesen zu haben. Wie konnte der dann deren Inhalt zugestimmt haben? Nach dem Studium der Quellen ergab sich für Pressesprecher Bentele nichts dafür, dass Rommel etwas mit dem Widerstand zu tun gehabt haben könnte. Mehr noch: historisch-wissenschaftlichen Grundsätzen würde es widersprechen, aus dem erzwungenen Tod Rommels auf eine Beteiligung Rommels am Widerstand zu schließen. Diese Grundsätze benennt Bentele nicht, weil es sie nicht geben kann. Jede seriöse wissenschaftliche Bewertung hat sich mit den einschlägigen Beweisen auseinanderzusetzen und darf nichts von vornherein ausschließen.

In einem Leserbrief vom 21. 4. 2023 ist die Historikerin Dr. Katharine Kellmann (Verfasserin von "Rommel und der 20. Juli 1944") dem unter Hinweis auf den neuen Forschungsstand entgegengetreten, genauso wie der Verfasser unter weiterem Hinweis auf die in www.rommel-gedenken-2021.de juristisch begründeten drei Hochverratshandlungen Rommels vom Juli 1944. Wer - wie Rommel - als Hochverräter die Todesstrafe verwirkt hatte, war sicher "Widerständler."

Das ließ Sozialwissenschaftler Dr. Wolfgang Proske nicht ruhen. Der meinte am 22.4.: "Die Rommelfreunde, für die beispielhaft der Jurist und Hobbyhistoriker Dr. Peter Brause aus Markdorf steht, streuen "Fake News"". Die hier angebrachte und für Dr. Proske leicht zugängliche Kritik am Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages von 2019, auf den er sich allein gestützt hatte, und alle nachfolgenden, Dr. Proske widersprechenden Begründungen intersssierten den Sozialwissenschaftler Dr. Proske nicht. Man kann gespannt sein, was sich Dr. Proske nach "Rattenfänger" und "Fake News Verbreiter" als nächste Beleidigung ausdenkt. "Nazi" wäre ja noch wohlfeil und könnte Aufmerksamkeit erheischen.

Manfred Reppin stellt in seinem Leserbrief vom 24.4. überraschenderweise nicht auf den sonst von ihm in einem früheren Leserbrief sehr gelobten Wissenschaftlichen Dienst aus 2019 ab, sondern behauptet unter Außerachtlassung aller dargelegten Begründungen, Neitzel und Lieb beriefen sich ausschließlich auf General Eberbach, was "nicht belegbar" sei. Das ist falsch. Reppin hatte die Ausführungen von Prof. Dr. Neitzel und Dr. Lieb entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.


f) Sozialwissenschaftler Dr. Wolfgang Proske am 8.11.2023 in der Heidenheimer Michaeliskirche im Rahmen einer Gedenkveranstaltung zur Reichsprogromnacht der "Omas gegen Rechts" zum Thema "Lokale NS-Täter aus Heidenheim": Rommel war ausersehen, die Tötung aller Juden...zu überwachen



Im vom ehemaligen Chefredakteur der Heidenheimer Zeitung Dr. Hendrik Rupp für die HZ verfassten Veranstaltungsbericht vom 10.11.2023 Seite 10 wird Dr. Proske zunächst eine Verfehlung des Themas bescheinigt:

"Trotz des Titels "Lokale NS-Täter aus Heidenheim" war Hauptgegenstand von Proskes Vortrag Siegfried Westphal (1902-1982), jener aus Leipzig stammende Wehrmachtsgeneral, Rommel Vertraute und spätere Rüstungslobbyist, der Anfang der 60-er Jahre ganz entscheidend den Bau des umstrittenen Heidenheimer Rommeldenkmals betrieb".

Dass Westphal Rommels "Vertrauter" war, ist falsch. Es gibt keinerlei Belege für ein Vertrauensverhältnis zwischen Rommel und ihm. Westphal war Ia der Panzerarmee Afrika. Das ist der erste Stabsoffizier ohne eigene Befehlsgewalt. Dessen Vorgesetzter war Rommels Stabschef. Diese Funktion hatte der Schwabe Oberst im Generalstab Bayerlein inne. Der stand Rommel und später auch dessen Familie nahe. Nur im Oktober 1942 war Westphal Vertreter von Bayerlein. Es ist ausgeschlossen, dass diese kurze Zeit der Zusammenarbeit zu einem Vertrauensverhältnis geführt haben kann. Rommel fasste Vertrauen in erster Linie zu schwäbischen Landsleuten. Dazu gehörte Westphal nicht.

Weder Westphal noch Rommel waren "Heidenheimer Nazis". Bei den Heidenheimer Ausschreitungen vor 85 Jahren waren sie zudem ortsabwesend.

Das Rommeldenkmal war zur Zeit seiner Entstehung 1961 und danach bis 2008, also 47 Jahre lang, keinesfalls "umstritten". Niemand hatte in dieser Zeit Anstoß am Denkmal genommen oder gar dessen Beseitigung verlangt. Das verkennt Dr. Rupp. Die Bemühungen der Denkmalkritiker und der Straftäter, die von 2008 bis 2018, dann wieder im Februar 2022 sowie in der Nacht zum 24. Dezember 2023 Sachbeschädigungen am Denkmal begangen hatten, sind hier im Einzelnen oben unter 1. bis 3. dargestellt.

Dr. Proske fand dann eine vermeintliche Verbindung zwischen den während der Reichsprogromnacht in Heidenheim begangenen Straftaten und einer gedachten Mitwirkung Rommels an der Vernichtung von Juden "im ganzen Nahen Osten." Er visualisierte als wesentlichen Teil seines Vortrags wie folgt:

"Rommel "war ausersehen", die Tötung aller Juden in Ägypten, Palästina und anderswo im Mittleren Osten zu überwachen, unter Kontrolle eines Mörderkommandos, das an sein Hauptquartier angehängt wurde."

Das verwundert. Noch am 16.10.2023 hatte Dr. Proske im Hellenstein-Gymnasium in Heidenheim bei einer Vortragsveranstaltung gegenüber dem Verfasser geäußert: "Von Rommel bin ich ganz weit weg." In Wirklichkeit war er "nah dran" und verbreitete Unrichtiges. Zwar hatte sich Dr. Proske in seinem Buch Täter Helfer Trittbrettfahrer 3. Aufl. 2016 S. 153, 170 für die "Ausersehung Rommels" auf ein Zitat von Gerhard L. Weinberg (aaO FN 72) berufen. Dazu hatte Lieb schon 2013 in VfZ aaO S. 303, 320 FN 92 ausgeführt: "Wie Weinberg Rommel damit quasi zum Lenker des möglichen Holocoust im Nahen Osten ernennen konnte, ist rätselhaft. Er bezieht sich mit seiner Aussage auf die Forschungen von Mallmann und Cüppers, doch haben diese beiden Autoren mangels Quellen keinerlei direkte oder indirekte Vorwürfe gegen die Person Rommels erhoben." Über ein Rommels "Hauptquartier angehängtes Mörderkommando" ist also nichts bekannt. Soweit Weinberg und Dr. Proske damit meinen, es sei eine die Judenvernichtung betreibende Einsatzabteilung in Rommels Kommando eingefügt worden, für die Rommel dann die Verantwortung getragen hätte, trifft das nicht zu. Zwar wurde ein 24 Mann starkes "Einsatzkommando Ägypten" unter Führung des Obersturmbannführers Walther Rauff gebildet und dessen Einsatz in einer Übereinkunft zwischen Himmler und dem OKW vom 13. Juli 1942 geregelt (Lieb VfZ 2013 S. 303, 318f.). Diese Regelung hätte aber keine Verantwortung Rommels für die Taten des Mörderkommandos begründen können. Dr. Proske zitiert selbst aaO S. 153, 169 die Einsatzbefugnis:

"Das SS-Einsatzkommando (...) führt seine Aufgaben in eigener Verantwortlichkeit durch. Es ist berechtigt, im Rahmen seines Auftrags in eigener Verantwortung gegenüber der Zivilbevölkerung Exekutivmaßnahmen zu treffen."

Das schließt eine Verantwortung des Oberbefehlshabers Rommel für Verbrechen eines Einsatzkommandos wegen dessen Eigenverantwortlichkeit aus. Solche Verbrechen hat es im Übrigen nicht gegeben!

Die Vereinbarung zwischen Himmler und dem OKW wurde auch nicht in Vollzug gesetzt. "Es ist nämlich nach wie vor völlig offen, wann genau Rauff nach Nordafrika kam und mit wem er dort zusammentraf. Konkrete Ergebnisse gab es jedenfalls keine" (Lieb aaO S. 318 f. mit Nachweisen). Das "Kommando Rauff" kehrte schließlich von Athen nach Berlin zurück. Als "Mörderkommando" war es in Nordafrika nicht zum Einsatz gekommen, schon weil es dort nie anwesend war.

Rauff kam dann im November 1942 nach Tunesien und einigte sich mit dem dortigen Befehlshaber General Nehring, Vertretern der Sicherheitspolizei und des Auswärtigen Amtes auf einen Einsatz von Juden zum Stellungsbau (Lieb aaO S. 319 mNw). Das ist zwar illegale Zwangsarbeit aber kein Einsatz von Mörderbanden zur Vernichtung von Juden. Rommel hatte aber auch mit der Zwangsarbeit nichts zu tun. Nehring unterstand nicht Rommels Kommando. Rommel befand sich fernab in Libyen und kommandierte den Rückzug seiner Truppen.

Die Annahme Dr. Proskes über die "Ausersehung" Rommels als Garant der Judenvernichtung im ganzen Nahen Osten ist nicht nur falsch. Sie steht in einem gewissen Widerspruch zu seinen eigenen Erwägungen aaO S. 172. Dem Begriff "Ausersehung" liegt nämlich eine Auswahlentscheidung desjenigen zu Grunde, der seine Ziele mit dem Ausersehenen verfolgen will. Der Auswählende hatte also den Auserwählten für besser geeignet gehalten als andere Kandidaten. Das bedeutet, dass Rommel der beste Garant der Judenvernichtung im ganzen Nahen Osten für die NS-Herrschaft war. Das hatte Dr. Proske jenseits des Weinbergzitats zuvor noch nie behauptet. 2016 stellte Dr. Proske aaO noch Erwägungen an, wie sich Rommel verhalten hätte, wenn von ihm die Judenverfolgung verlangt worden wäre. Eine Ablehnung Rommels hielt er unter Verwendung eines Fehlzitats (FN 80 aaO; Fritz Bayerlein befasst sich nicht mit dem "Gesindelbefehl") als "nicht plausibel begründbar". Dr. Proske stellt für diese Wertung ganz maßgeblich auf Rommels "Gesindelbefehl" vom 23.9.1943 (dazu im Einzelnen nachfolgend 9.) ab und vertrat die Auffassung, wer - wie Rommel - einen solchen Befehl erlässt, hätte auch die Juden umbringen lassen. Dem liegt schon eine Verkennung des Befehls zu Grunde. Dieser bestand aus einer Drohung aus Enttäuschung über den Verrat der ehemaligen Waffenbrüder, alles italienische Soldaten. Für die hatte sich Rommel in Nordafrika eingesetzt. Rommels Verbitterung über den Seitenwechsel der Italiner ist gut nachvollziehbar. Ein solcher Befehl hat indes keinerlei Beweiskraft hinsichtlich der Frage, ob Rommel Juden - alles Zivilsten, darunter in der Mehrzahl Frauen und Kinder - hätte ermorden lassen.

Nur am Rande: In der Michaeliskirche wurden die von Dr. Proske im Selbstverlag (Kugelbaum) herausgegebenen Bücher der Reihe "Täter Helfer Trittbrettfahrer" zum Kauf angeboten und auch verkauft. Veranstalter der Gedenkveranstaltung war die Gruppe "Omas gegen rechts". Sie hätte mit der Kirchenverwaltung die Befugnis Dr. Proskes zum Bücherverkauf abstimmen müssen. Dass dies geschehen ist, erscheint zweilfelhaft, weil eher nicht anzunehmen ist, dass die evangelische Kirche den bekennenden Atheisten Dr. Proske materiell fördern wollte. Indes: Ausgeschlossen ist das nicht. Das Referat Dienstrecht des Evangelischen Oberkirchenrats (Benjamin Maisenbacher) ist in seinem Schreiben vom 21.12.2023 (20.13-03-02-V/107/6.1), eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Heidenheimer Dekan Häußler betreffend, nicht auf diesen Sachverhalt eingegangen. Es wurde insoweit Gegenvorstellung erhoben. Eine Antwort liegt noch nicht vor.


g) Leserbrief Manfred Reppin Heidenheimer Zeitung 26.2.2024

Darin wird die von General Maisel überlieferte Aussage Rommels, deren kritische Überprüfung noch zu erfolgen hat, nach Eröffnung des Todesurteils aufgegriffen: "Ich habe den Führer geliebt und liebe ihn noch" (Remy aaO S. 324 und Nachweis in Endnote 324 S. 387). Daraus leitet Reppin ab, dass angesichts dieser Aussage Rommel nie ein "Widerstandskämpfer" gewesen sein kann. Das greift zu kurz. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Tötung Rommels ist eine solche Aussage, mit der ausgedrückt wird, dass die von Hitler angeordnete Tötung nicht gerechtfertigt sei, sehr gut nachvollziehbar. Man kann sie als eine Art Gnadengesuch bewerten. Sie verändert die gegen Hitler gerichteten Handlungen und Unterlassungen Rommels in keiner Weise. Freilich verkannte Rommel damit letztmalig den verbrecherischen Charakter des NS-Regimes. Diese Würdigung hat die Heidenheimer Zeitung in meinem Leserbrief vom 29.2.2024 vollständig veröffentlicht.


h) Deutsch-schweizer Ingenieur Raimond Gatter Heidenheimer Zeitung online Ausgabe 15.3.2024

"Gatter lebt seit vielen Jahren in der Schweiz, ist aber regelmäßig in seiner Geburtsstadt Heidenheim zu Besuch. Er schäme sich für diese, sagte er an Oberbürgermeister Michael Salomo gewandt, weil hier "immer noch das unselige Denkmal für Hitlers Lieblingsgeneral steht, den Kriegsverbrecher und überzeugten Nazi Rommel." Er machte sich für einen Abriss stark: "Auch heilige Kühe sind Rindviecher. Und dieses hier ist schon längst schlachtreif."

Diese Äußerung geschah bei der Verlegung eines Stolpersteins zur Erinnerung an die ermordete Großtante Gatters in Anwesenheit vieler Zeugen. Es ist nichts darüber bekannt geworden, dass der OB der haltlosen Kriegsverbrecherthese entgegengetreten ist. Er hatte noch nicht einmal den Mut, den von der Stadtverwaltung hochgelobten klassischen Dreiklang der Heidenheimer Erinnerungskultur im Zusammenhang mit der Änderung des Rommeldenkmals zu verteidigen (im Einzelnen dazu sogleich unter 8.).

Die Einordnung Erwin Rommels als "gewöhnlicher Kriegsverbrecher" stammt von dem KZ-Überlebenden und Schriftsteller Ralph Giordano, der "den Krieg der Waffen" als Hauptverbrechen der NS-Herrschaft sah. Daraus kann man, wenn auch fernab jeder juristischen Subsumtion ableiten, dass alle Uniformträger der Wehrmacht Kriegsverbrecher waren. Die Kriegsverbrecherthese wurde 2010 von dem Sozialwissenschaftler Dr. Proske übernommen (siehe oben III. Erinnerung). Zugunsten des KZ-Überlebenden Ralph Giordano möchte ich wegen des von ihm gesehenen Zusammenhangs annehmen, dass er in seinem lebenslangen Kampf gegen NS-Taten und -Gedanken den Begriff Kriegsverbrecher entgegen dessen normalen Wortsinn nicht als Tatsache sondern als Meinung ohne Kenntnis der Rechtslage verwendet hat. Das gilt indes für den wenn auch heute noch über die Ermordung seiner Großtante zu Recht empörten deutsch-schweizerischen Ingenieur Raimond Gatter nicht. Ein Ingenieur arbeitet stets auf der Grundlage gesicherter Annahmen und verbreitet eher keine substanzlosen Meinungen. Er muss sich an der zutreffenden Einordnung eines Kriegsverbrechers als Tatsachenbehauptung festhalten lassen. Raimond Gatter hätte deshalb die Pflicht gehabt, sich über den Forschungsstand zu Erwin Rommel zu informieren, bevor er ein solche falsche und ehrkränkende Tatsachenbehauptung über Rommel verbreitet. Ein in diesem Sinn formulierter Leserbrief vom 16.3.2024 wurde von der Heidenheimer Zeitung nicht veröffentlicht.


8.Zum Rommeldenkmal seit Juli 2020

a) Ergänzung des Denkmals am 23. Juli 2020


Unter großer publizistischer Beachtung wurde an diesem Tag vor dem Rommeldenkmal ein auf das Denkmal Schatten werfendes minderjähriges Minenopfer aufgestellt.

Dagegen gibt es im Ansatz nichts zu erinnern. Denkmäler dürfen von den dazu Berechtigten verändert werden. Ob das Rommeldenkmal als überdimensioniert oder die Leistungen der deutschen Soldaten als übesteigernd darstellend empfunden werden musste, kann dahingestellt bleiben. Daran hatte sich keine Kritik entwickelt. Das jetzt aufgestellte offensichtlich minderjährige Minenopfer der Nachkriegszeit – nur ein solches stellt das neue Denkmal dar – hat Rommel indes nicht zu verantworten. Die Verwendung von Panzerminen war nach Art. 23 e) Haager Landkriegsordnung nicht verboten. Panzerminen sind keine "Waffen, Geschosse oder Stoffe, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen" (siehe dazu im Einzelnen weiter unter VII. 6). Deshalb ist das Minenopfer nur geeignet, bei Sonnenschein aus Südwest einen physikalischen Schatten auf Rommel zu werfen. Soweit der Schöpfer des Minenopfers dessen Schatten in entgegengesetzter Richtung - vom Denkmal weg - als Bodenplatte konstruiert hat, geht dieser Schattenwurf ins Leere.


b) Die Denkmalsergänzung mit dem minderjährigen Minenopfer erweist sich seit 2024 als gesellschaftspolitischer Irrweg



Die Denkmalsergänzer sind Anhänger der linken pazifistischen und antimilitaristischen "Erinnerungskultur". Sie ignorieren die aktuellen Bedrohungen der Sicherheit Deutschlands. Professor Dr. Sönke Neitzel (Universität Potsdam) hat in der FAZ vom 15.1.2024 auf Seite 6 in seinem Beitrag "Nahezu Blank" genauso wie Professor Dr. Carlo Masala (Universität der Bundeswehr München) in seinem Buch "Bedingt Abwehrbereit" (München 2023) verlangt, dass die Bundeswehr für die Landesverteidigung zum dritten Mal neu gegründet werden und die deutsche Zivilbevölkerung die Notwendigkeit einer effektiven Landesverteidigung erkennen muss. Verteidigungsminister Boris Pistorius und der Inspekteur der Bundeswehr General Carsten Breuer (Die Welt 10.2.2024) fordern die "Kriegsfähigkeit" von Bundeswehr und deutscher Gesellschaft in spätestens 5 Jahren. Das ist vor dem Hintergrund der aktuellen russischen Bedrohung nicht übertrieben.

Russland ist auf dem Weg, die Ukraine vollständig besetzen zu können. Die Waffenhilfe ist völlig unzureichend. Danach stünden die russischen Truppen an der Grenze Ungarns. Es glaubt niemand ernsthaft, dass sich die Ungarn einem Durchmarsch russischer Truppen in das neutrale Österreich entgegensetzen würden. Auch Österreich dürfte und könnte einen Durchmarsch der Russen nach Deutschland nicht verhindern. Russische Truppen stünden dann nach 72 Stunden in München, Ravensburg, Friedrichshafen und Überlingen ohne einen Schuss abgegeben zu haben, selbst wenn sie alle Tempo 30 Zonen im Bodenseekreis einhalten würden. Wie die russischen Truppen in der Ukraine gezeigt haben, wären Minengürtel an der Grenze zu Österreich ein wirksames Mittel zur Abwehr. Die moralische Ächtung der Minen durch die heidenheimer Denkmalsergänzer erscheint deshalb heute überholt und behindert die erforderliche Neuausrichtung auf wichtigste politische und gesellschaftsrelevante Ziele.


9.Zur "demokratischen Erinnerungskultur"


a) Denkmal

Ist das modifizierte Denkmal jetzt Ausdruck der „demokratischen Erinnerungskultur“ wie es der Festredner Prof. i.R. Dr. Wette laut Heidenheimer Zeitung vom 24.7.2020 gesagt hat? Formal ist das so. Der Heidenheimer Gemeinderat hat gerade diese Ergänzung des Denkmals beschlossen. Das ist demokratisch und ist von dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung und der Kunstfreiheit gedeckt. Die Entscheidung, Rommel für ein Nachkriegsminenopfer verantwortlich zu machen, ist keine fehlerhafte verwaltungsrechtliche Entscheidung sondern eine denkmalpolitische Entscheidung des Gemeinderats unter Verkennung der Rechtslage. Die Bürger Heidenheims sind dadurch aber in ihren eigenen Rechten nicht betroffen. Niemand hat einen Anspruch auf Gestaltung eines Denkmals nach seinen eigenen Wertvorstellungen oder seinem Kunstverständnis. Die Entscheidung des Gemeinderats ist hinzunehmen. Die Bürger können ja bei der nächsten Gemeinderatswahl Räte mit anderem Rechts-, Geschichts- oder Kunstverständnis wählen.


b) Städtische Webseite

Die städtische Webseite ist ein Produkt von den drei Privatpersonen Prof. iR Dr. Wette, Dr. Proske und Jooß. Zwar wird die Webseite durch die Übernahme der presserechtlichen Verantwortung formal zu einer Publikation der Stadt Heidenheim. Dadurch entsteht für diese Veröffentlichung aber keine demokratische Legitimation. Eine solche gäbe es nur, soweit mit einem bestimmten Erinnern Entscheidungen dafür zuständiger staatlicher Organe verbunden sind, wie das Verändern eines Denkmals oder die Festlegung des Inhalts des Geschichtsunterrichts. Für Ersteres gibt es Gemeinderatsbeschlüsse, für Zweiteres bestimmt die nach Wahlen von einer Mehrheits-/Koalitionsfraktion gestellte Spitze des Kultusministeriums, was im Unterricht in Geschichte nach den einschlägigen Lehrplänen gelehrt wird unter Mitsprache von Sachverständigen und Verbänden. Grundlage dafür ist § 1 des baden-württembergischen Schulgesetzes. Die Stadtverwaltung Heidenheim hat aber kein Kultusministerium und kein Schulgesetz. Die Heidenheimer Erwachsenen sind auch keine Schüler. Publikationen, wie die Städtische Webseite sind also absolut unverbindlich. Der Bürger kann sie ignorieren, beherzigen oder bekämpfen.

Das "richtige Erinnern" an Erwin Rommel und andere Persönlichkeiten kann nicht zum Gegenstand einer Mehrheitsmeinung gemacht werden. Es geht nicht an, dass vom Zeitgeist und politischen Interessen beeinflusste bloße Meinungen über geschichtlich bedeutsame Persönlichkeiten richten. Zu einem solchen Urteil ist die Geschichtswissenschaft unter voller Berücksichtigung der Rechtslage, der die zu beurteilende Persönlichkeit unterworfen war, berufen. Das Ergebnis ist kein "Für" und "Gegen" Rommel, sondern die historische Wahrheit über ihn, gegründet auf eine zutreffende Beurteilung der maßgeblichen Fakten über sein Handeln und Denken.

Eine demokratische Mehrheit zur Frage des "richtigen Erinnerns" an Erwin Rommel, wie es in der städtischen Webseite im Vortrag von Prof. iR Dr. Wette unter dem Begriff "demokratische Erinnerungskultur" mehrfach postuliert wird, gibt es überhaupt nicht. Die Stadtverwaltung ist hinsichtlich einer Festlegung des "richtigen Erinnerns" seiner Bürger schon gar nicht zuständig. Das hatte OB Ilg 2014 zutreffend ausgeführt (siehe in diesem Kapitel oben sub 3). Zu diesem Thema haben weder Wahlen noch Volksbefragungen stattgefunden. In seinem Leserbrief vom 7.1.2014 in der Heidemheimer Zeitung hatte Rudolf Krauser eine Abstimmung im Landkreis Heidenheim vorgeschlagen und bei einer Mehrheit gegen das Denkmal dessen Abriss für richtig gehalten. Bei einer Mehrheit für das Denkmal forderte er Strafverfolgung bei weiteren Sachbeschädigungen. Eine solche Abstimmung wollte aber niemand. Eine Reaktion der "Geschichtswerkstatt" und den Befürwortern der "demokratischen Erinnerungskultur" zu diesem urdemokratischen Vorschlag wurde nicht bekannt. Mit gutem Grund: Eine solche Abstimmung hätten sie haushoch verloren.

Die Verfechter der "demokratischen Erinnerungskultur" behaupten in ihren Publikationen also nur eine von ihnen empfundene, indes von niemandem festgestellte Mehrheitsmeinung. Diese ihre Meinung bezeichnen sie dann als demokratisch. Das der Demokratie innewohnende Mehrheitsprinzip wird hierbei nicht beachtet. Verantwortlich dafür sind als Erinnerungspolitiker tätige Autoren und Mandatsträger von Parteien und Gruppierungen, die die deutsche Kriegsschuld gegenüber den Feststellungen des Nürnberger Urteils erhöhen. Daraus leiten sie das Gebot des linken Pazifismus und Antimilitarismus sowie eine generationenübergreifende, sich als jährlich steigernd zu empfindende Schuld der Deutschen für die Verbrechen ihrer verstorbenen Vorfahren ab. Die damit verbundenen Parolen "Frieden schaffen ohne Waffen, lieber rot als tot", das Verbot, Waffen in "Spannungsgebiete" , wie die Ukraine zu liefern, das Verbot an deutschen Hochschulen über Waffentechnik zu forschen und die Fundamentalkritik an der in Deutschland noch verbliebenen Waffenindustrie wurden zwar durch die der "Zeitenwende" zugrundeliegenden Erkenntnisse aus dem Eroberungskrieg Russlands gegen die Ukraine weitestgehend widerlegt. Die pazifistische linke Position verfügt indes weiter über große mediale Wirkkraft. Die Weisheiten der "demokratischen Erinnerungskultur" sind trotz aller Eingaben wenigstens im Heidenheimer Rathaus bisher unumstößlich.

Die Heidenheimer Zeitung druckte am 29.7.2022 eine Presseerklärung der Stadt Heidenheim ab, in der sich die Stadt anlässlich einer auf den 28. Oktober2022 terminierten Ehrung des Künstlers Jooß durch den Deutschen Werkbund e.V. in den Räumen des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit größtem Selbstlob mit dem "Dreiklang" der neuen, "zeitgemäßen" Erinnerung an Rommel beschäftigt. Gemeint ist das Nachkriegsminenopofer, für das Rommel nicht verantwortlich ist, der Festvortrag von Prof. iR Dr. Wette und die städtische Webseite. Die Wiederholung unzutreffender Wertungen und Behauptungen machen diese aber nicht besser. Durch die in Kenntnis seriöser Gegenvorstellungen gemachten Erklärung der Stadtverwaltung steht fest, dass sie an ihrer dem Forschungsstand widersprechenden Auffassung festhält. Daran änderte leider auch der Umstand nichts, dass der neue Pressesprecher Stefan Bentele Geschichte studiert hatte. In der Heidenheimer Zeitung vom 3.8.2022 (Seite 24) wurden drei gegen die Verlautbarung der Stadt gerichtete Leserbriefe veröffentlicht ("Gepflegtes linkes Weltbild", "Kein belastetes Denkmal" sowie "Mahnmal in die Fußgängerzone"). Dem trat die Redaktion am 15.8.2022 mit einer manipulierten "Zurückgeblättert"- Version entgegen, in der an die Übersendung einer Kiste Wein durch die Heidenheimer Stadtverwaltung an Rommel vom 15.8.1942 anlässlich dessen Beförderung zum Generalfeldmarschall erinnert wurde. Dabei werden die Leserbriefschreiber des Jahres 2022 als "unbeirrbare Fans" des Generalfeldmarschalls bezeichnet. Das ist ob deren sachlichen Aussagen zwar unzutreffend aber immerhin viel freundlicher als eine Einordnung als "Nazi", die natürlich auch möglich gewesen wäre.

Künstler Rainer Jooß hatte die Ehrung nicht verdient. Er verkennt die Grundlagen der Demokratie und der Meinungsfreiheit. Künstler Jooß befürwortet eine Zensur nach eigenen Vorstellungen. Am 1.5.2022 schrieb er Dipl. Ing. iR Eckart Krägeloh, der zu Rommel eine andere Aufassung vertrat als Jooß (siehe oben IV Erinnerung aE und hier nachfolgend): "Demokratie ist eben nicht, dass jeder seine Meinung gleichgewichtig neben anderen veröffentlicht sehen darf."

Die Ehrung wurde als herausragendes Kulturereignis in der Heidenheimer Zeitung vom 4.11.2022 (S. 11) dargestellt. Die Bürgermeisterin - nicht der wegen einer fehlenden Haushaltsrede angeschlagene Oberbürgermeister - bezeichnete den von der Stadt gefundenen Dreiklang gar als "klassisch". Die klassischer Kunst und Literatur zugetanen Heidenheimer Bildungsbürger werden erstaunt bis entsetzt sein. Professor Dr. Thomas Friedrich (Fakultät für Gestaltung der Hochschule Mannheim) sieht in dem von ihm richtig erkannten minderjährigen Minenopfer eine "Art visuelle Dechiffrierung" des Mythos Rommel durch Jooß. Dass unter dem Kommando Rommels Panzerminen rechtmäßig verlegt worden waren, war indes nicht chiffriert. Der Skandal ist, dass die Nachkriegsverantwortlichen die Minen bis heute nicht beseitigt haben (siehe im Einzelnen nachfolgend VII. 6). Die Dechiffrierung durch den Künstler stehe derjenigen durch die "Publikationen kritischer Historiker" gleich. Prof. Dr. Friedrich bevorzugt also "kritische Historiker" gegenüber den "objektiven". Hierdurch heißt er die durch Voreinstellungen - hier kritisch - regelmäßig vorkommenden Ergebnisverfälschungen dieser Historiker als gut. Darauf hatte Fritz Gerlach in seinem Leserbrief in der Heidenheimer Zeitung vom 12.11.2022 S. 10 zu Recht hingewiesen.

Legte man das Ergebnis von Meinungsumfragen zu Grunde, nach denen in unserer Zeit sogar weitgehende politische Entscheidungen getroffen werden, hätte es keine Veränderung des Rommeldenkmals gegeben. Am 12.3.2011 erklärten laut Heidenheimer Zeitung 64,5 % von 781 Befragten, dass sie das Rommeldenkmal nicht stört; 12,3 % war es egal und nur 23,2 % störte es sehr. Von 1145 von der Heidenheimer Zeitung Befragten erklärten am 22.11.2014 satte 73 %, dass sie nicht weiter über neue Erkenntnisse aus der NS-Zeit reden wollten, 27 % wollten das schon. Dieses Desinteresse wird auch bewiesen durch die Abwesenheit der weit überwiegenden Mehrheit der Heidenheimer Gemeinderäte bei der Einweihungsfeier am 23.7.2020 vor dem Denkmal (Wochenzeitung 8. August 2020 Seite 8), obwohl sie der Änderung des Denkmals alle zugestimmt hatten. Der SPD Fraktionsvorsditzende Neidlein bekannte, die städtische Webseite gar nicht gelesen zu haben.

Eckart Krägeloh hat demnach in seinem Leserbrief in der Heidenheimer Zeitung von 17.1.2022 zutreffend geschrieben: "Die Denkmal-Diskussion der letzten Jahre war bestimmt von einer rührigen und lauten Gruppe von Mitbürgern... So entstand ...ein Mahnmal, das man nur versteht, wenn man auch die zugehörige Webseite gelesen hat, diese wiederum ist eine einzige Abrechnung mit Rommel, die von der Mehrzahl der Historiker sicher nicht geteilt wird." Es ist also der Drang zur Erziehung der Mehrheit durch die mit der "Wahrheit" ausgestatteten Minderheit, die hier zum Handeln geführt hat.


Aus einem weiteren Grund gilt für die von der Stadt Heidenheim verantwortete Webseite zum Denkmal das demokratische Mehrheitsprinzip nicht. Hinsichtlich der Webseite gibt es schon keinen Beschluss des Gemeinderats. Soweit das RP Stuttgart in den Rechtsaufsichtsverfahren RPS 14-22-2/317/6 (Schreiben Michael Hagmann an Verfasser vom 22.12.2020) und RPS14-22-2/3924/7 (Schreiben von Jasmine Tyree vom 28.12.2022 an Gerhard Schlumpberger aus Gerstetten) wie auch der Pressesprecher der Stadt Heidenheim Stefan Bentele in der HZ vom 22.4.2023 die Auffassung vertreten, in der Ankündigung, die Stadtverwaltung werde nach der Denkmalsergänzung eine Webseite beschaffen, liege eine Zustimmung des Gemeinderats zu der jetzt vorliegenden Webseite, ist das grob rechtsirrig. Zum Inhalt der Webseite war dem Gemeinderat nichts bekannt. Ein Protokoll einer Gemeinderatssitzung mit einer mehrheitlichen Zustimmung zum Inhalt der Webseite gibt es nicht. Zum Inhalt der Webseite hatte der Gemeinderat also geschwiegen. Im Recht gilt Schweigen gerade nicht als Zustimmung. Eine Ausnahme gilt bei Schweigen eines Kaufmanns auf den Zugang eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Nun sind die Heidenheimer Gemeinderäte aber sicher keine Kaufleute, noch war ihnen der Inhalt dessen, was eine durch Schweigen fingierte Zustimmung ausgelöst haben könnte, bekannt.

Selbst wenn es einen Gemeinderatsbeschluss gäbe, wäre der an die vorgegebenen Zuständigkeiten und die Rechtslage im Übrigen gebunden. Die dem Gemeinderat möglicherweise zustehende Meinungsfreiheit wäre jedenfalls durch § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) beschränkt. „Demokratie“ würde also insoweit gar nicht alles erlauben.

Zustand des Denkmals ein Jahr nach der Ergänzung im Juli 2021

Bild Fritz Gerlach



10.Das Gedenken an Rommel in der Heidenheim benachbarten Kreisstadt Aalen (Baden-Württemberg); zu Rommels "Bandenbefehl" oder "Gesindelbefehl" in Italien


In Aalen war Erwin Rommel aufgewachsen und hatte in der Nachbarstadt Schwäbisch-Gmünd das Abitur abgelegt. Nach längeren öffentlichen Diskussionen unter Hinzuziehung von Historikern und nach Erörterungen im Gemeinderat wurde eine nach Rommel benannte Straße beibehalten, "um die Rolle des Generalfeldmarschalls als Täter und Opfer des NS-Regimes aufzuzeigen"(www.aalen.de/rommel). Der Text der zum Andenken Rommels aufgestellten Stele liefert die Begründung zur NS-Täterrolle Rommels: "Als die Italiener 1943 die Seiten wechselten, feuerte er seine Truppen an, gegen die ehemaligen Verbündeten alle "sentimentalen Hemmungen" fallen zu lassen - ein Befehl, der zur Brutalisierung des Krieges in Norditalien beitrug." Diese Begründung trifft nicht zu. Das Verlangen, gegenüber ehmaligen Waffenbrüdern, die die Front gewechselt haben, sentimentale Hemmungen abzulegen, ist juristisch nicht kritikwürdig. Hemmungen zu haben, war nämlich keine Rechtspflicht der deutschen und auch nicht der Soldaten anderer Nationen. Sie hatten die Regeln der Haager Landkriegsordnung einzuhalten, mehr nicht. Dass die deutschen Soldaten über den Frontwechsel der Italiener enttäuscht und wütend waren, ist sehr gut nachvollziehbar. Das gilt besonders für Rommel nach dessen Einsatz in Nordafrika an der Seite der Italiener.

Die Begründung der Stadt Aalen fußt auf einer Verkürzung des "Bandenbefehls" vom 23.9.1943. Der Text (Lieb aaO S. 322; Remy aaOS.192) war umfangreicher und lautete:

"Irgendwelche sentimentalen Hemmungen des deutschen Soldaten gegenüber Badoglio-hörigen Banden in der Uniform des ehemaligen Waffenkameraden sind völlig unangebracht. Wer von diesen gegen die deutschen Soldaten kämpft, hat jedes Anrecht auf Schonung verloren und ist mit der Härte zu behandeln, die dem Gesindel gebührt, das plötzlich seine Waffen gegen seinen Freund wendet. Diese Auffassung muss beschleunigt Allgemeingut aller deutschen Truppen werden. Entsprechende Warnung ergeht an die Italiener über alle italienischen Sender."

Gerade der letzte Satz lässt den Befehl als Drohung erscheinen, die die angestrebte schnelle Entwaffnung der italienischen Verbände fördern sollte. Im Befehlsbereich Rommels wurden 68 Generäle, 13.000 Offiziere und 402.600 Unteroffiziere und Mannschaften kurzfristig entwaffnet (Lieb aaO S. 321 mwN).

Unklar ist, gegen welche italienischen Soldaten in welchem Rechtsstatus sich der Befehl überhaupt richten sollte. Wörtlich genannt werden "Badoglio-hörige Banden in der Uniform des ehemaligen Waffenkameraden", die gegen die deutschen Soldaten "kämpfen." Das bezieht Remy (aaO S. 191 ) nur auf italienische Soldaten, die sich den Partisanen vor der Regierungsbildung durch Bandoglio angeschlossen hatten. Dass nur die gemeint waren, erscheint aber nicht zwingend. Es könnten auch Italiener gemeint gewesen sein, die noch nicht gegen deutsche Soldaten kämpften, sich aber auch noch nicht entwaffnen lassen wollten. Die waren keine Partisanen. Soweit sich die italienischen Soldaten im Gebiet der am 23.9.1943 ausgerufenen Republica Sociale Italiana Mussolinis befanden, waren sie zur Kriegsführung gegen Deutschland nicht berechtigt. Die Italiener, die sich als kämpfender Verband noch vor der Kriegserklärung des Königreichs Italien unter der Regierung Badoglios gegen Deutschland vom 13. Oktober 1943 den Alliierten angeschlossen hatten (Lieb aaO S. 322), waren zwar wegen der vorübergehend insoweit noch fehlenden italienischen Staatlichkeit zur Kriegsführung nicht berechtigt. Partisanen waren sie wegen ihrer militärischen Organisation aber nicht.

Für die Beurteilung entscheidend muss jedenfalls sein, dass sich nach neueren Forschungen in Übereinstimmung mit dem Kriegstagebuch der Heeresgruppe B gar keine Eskalationen belegen lassen. Der "Bandenbefehl" ist in Rommels Heeresgruppe ohne größere Folgen geblieben (Lieb aaO S. 324 mwNw). Eine "Brutalisierung" ist demnach nicht bewiesen. Im Gegenteil: Rommel war seiner menschenfreundlichen Linie gefolgt und hatte unter anderem zwei gegen junge Italiener von einem Standgericht verhängte Todesurteile aufgehoben (David Fraser Rommel Die Biographie Berlin 1995 S. 417).

In der Würdigung der Stadt Aalen bleibt ein erheblich problematischerer, von Rommels Hauptquartier an die deutschen Einheiten weitergegebener verbrecherischer Befehl Hitlers unerwähnt. In ihm war verlangt worden, italienische Offiziere bei Widerstand zu erschießen (Lieb aaO S. 321 mwN). Belege für Opfer aus der Befolgung dieses Befehls gibt es bisher nicht. Lieb (aaO S. 321) führt das darauf zurück, dass die kriegsmüden italienischen Verbände eher keine Möglichkeit zur Gegenwehr hatten. Indes ist die Weitergabe dieses Erschießungebefehls ein Beleg dafür, dass angesichts des von Rommel als "Verrat" angesehenen Abfalls der Italiener die sonst von Rommel angewandten soldatenfreundlichen Maßstäbe ihm zeitweilig abhanden gekommen waren.

Hinsichtlich des "Gesindelbefehls" verbleibt die stark kritikwürdige Bezeichnung von Partisanen und ehemaligen verbündeten Soldaten als "Gesindel". Wer angesichts der ihm drohenden Erschießung als Partisan - wenn auch rechtswidrig - gegen den Feind des eigenen Vaterlandes gekämpft hatte, konnte der Zustimmung der Mehrheit seines Volkes gewiss sein. Aus Partisanen wurden später nicht selten anerkannte Staatsmänner. Die herabsetzende Bezeichnung als "Gesindel" durch Rommel ist deshalb völlig unangemessen. Das Gleiche gilt auch gegenüber den ehemaligen Waffenbrüdern. Sie hatten den Kampf für die Ziele des italienischen Faschismus zu Recht aufgegeben. Auch das war kein Grund, sie persönlich ehrkränkend herabzusetzen.

Die Hervorhebung des Bandenbefehls auf der Aalener Stele erscheint mir als Kompromiss: Die Bedeutung des Befehls wird überbetont, damit etwas handfest Rommelkritisches in den Erinnerungstext mit aufgenommen werden konnte und so ein "ausgewogenes" Rommelbild entsteht, mit dem "Gegner" und "Befürworter" "leben können", wie man das in der Politik heute so sagt.

Das pädagogische Ziele verfolgende Erinnerungskonzept, Rommel als "Täter und Opfer" neben anderen NS-Opfern zu würdigen, wird hier nicht bewertet.